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174<br />

Staaten auf, dies auch zu tun. 378 Eine Globalisierung des INF-Vertrages wurde immer wieder<br />

international vorgeschlagen, steht aber noch aus.<br />

UAVs werden im INF-Vertrag nicht explizit erwähnt, Sie würden aber vermutlich unter die<br />

Kategorie „bodengestarteter Marschflugkörper“ fallen, wenn sie als Waffenträger (z.B. als<br />

UCAV) vorgesehen sind. Allerdings kann man argumentieren, dass ein UCAV kein<br />

Marschflugköper ist, da es nach dem Start und ausgeführter Mission wie ein Flugzeug wieder<br />

landen kann. Auch ist zumeist kein Startgerät vonnöten. 379 Die in dem INF-Vertrag definierten<br />

Charakteristika beziehen sich eindeutig auf Marschflugkörper, die einmalig verschossen<br />

werden, während UCAVs für mehrfachen Einsatz vorgesehen sind. Es wäre von der in dem<br />

INF-Vertrag in Artikel XI vorgesehenen „Special Verification Commission“ gegebenenfalls<br />

zu erörtern, ob und inwieweit neue Trägersysteme im INF-Reichweitenbereich einzubeziehen<br />

sind. Nach US-amerikanischem Verständnis fallen UCAVs nicht unter die Bestimmungen des<br />

INF-Vertrages. Im Abschnitt 7.3. der Unmanned Systems Roadmap 2007-2032 ist zu lesen:<br />

“Unmanned systems that are not ground launched, or take off without the aid of launching<br />

equipment, and are designed to return from mission, do not fall within the definition of a<br />

ground-launched cruise missile“. 380<br />

Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE)<br />

Im Wesentlichen beinhaltet der KSE-Vertrag 381 für einen geografisch definierten Bereich<br />

„vom Atlantik bis zum Ural“ (ATTU) die Festlegung gleicher Obergrenzen an konventionellen<br />

Waffen in fünf Kategorien von Hauptwaffensystemen 382 nach dem Paritätsprinzip und die<br />

Etablierung entsprechender Informations- und Verifikationsmechanismen für die beiden<br />

damaligen Militärallianzen. Er wurde am 19. November 1990 unterzeichnet, trat 1991 in Kraft<br />

und trug entscheidend zum Abbau der quantitativen Überlegenheit des damals noch existierenden<br />

Warschauer Paktes bei. Im November 1999 wurde der angepasste KSE-Vertrag<br />

(AKSE) in Istanbul beschlossen, der das KSE-Blockkonzept durch ein territoriales Zonenkonzept<br />

ersetzen sollte. Er wurde von den NATO-Mitgliedsstaaten jedoch bis heute nicht ratifiziert,<br />

da nach ihrer Auffassung Russland nicht alle Vertragsverpflichtungen erfüllt hat. Der<br />

378<br />

379<br />

380<br />

381<br />

382<br />

Joint U.S.-Russian Statement on the Treaty on the Elimination of Intermediate-Range and Shorter-Range<br />

Missiles at the 62nd Session of the UN General Assembly; vgl. dazu die Presseerklärung des U.S. Department<br />

of State, http://www.state.gov/r/pa/prs/ps/2007/oct/94141.htm (20. 7. 2008).<br />

Einen „launcher“ definiert der INF-Vertrag im Artikel II. 4 als “fixed launcher or a mobile land-based<br />

transporter-erector-launcher mechanism for launching a GLCM”.<br />

Department of Defense, 2007, S. 64.<br />

Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa vom 19. November 1990 (BGBl. 1991 II S. 1155). Zum<br />

Vertrag vgl. Hartmann/Heydrich/Meyer-Landrut, 1994; s. auch Lang, 2001.<br />

Dies sind: Kampfpanzer (main battle tanks), gepanzerte Kampffahrzeuge (armored combat vehicles),<br />

schwere Artilleriewaffen (heavy artillery), Kampfflugzeuge (combat aircraft) und Angriffshubschrauber<br />

(attack helicopters).

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