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5.2 Die rechtliche Regelung unbemannter Luftfahrzeugsysteme<br />
Zulassung und Betrieb von Luftfahrzeugen sind gegenständlich dem Luftrecht zuzuordnen.<br />
Im Zentrum des geltenden Zulassungsrechts steht der Begriff des Luftfahrzeugs. Dabei ist<br />
zunächst zu klären, ob unbemannte Luftfahrzeugsysteme Luftfahrzeuge im Sinne der einschlägigen<br />
Bestimmungen sind. Hier kommen in erster Linie das Luftverkehrsgesetz 544 und<br />
die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung 545 zur Anwendung. Soweit europäisches Gemeinschaftsrecht<br />
Anwendungsvorrang genießt, ist auch dieses zu beachten. 546 Einschlägige völkerrechtliche<br />
Vereinbarungen genießen zwar im Regelfall keine unmittelbare Geltung; es ist aber<br />
zu prüfen, ob und inwieweit das deutsche und das europäische Recht mit den jeweiligen<br />
völkerrechtlichen Grundlagen in Einklang stehen. 547<br />
5.2.1 Die rechtliche Regelung des Fluggeräts<br />
Eine abstrakte Definition des Luftfahrzeugs enthält § 1 Abs. 1 LuftVG nicht. Stattdessen stellt<br />
die Vorschrift verschiedene Luftfahrzeuge in einer Liste zusammen. Will man unbemannte<br />
Luftfahrzeugsysteme in dieses System einordnen, so kommen drei unterschiedliche Kategorien<br />
in Frage: Flugzeuge und Drehflügler, Flugmodelle sowie „sonstige für die Benutzung des<br />
Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund<br />
oder Wasser betrieben werden können“.<br />
Auf den ersten Blick lassen sich die meisten unbemannten Luftfahrzeugsysteme jedenfalls<br />
von ihrem äußeren Erscheinungsbild her den Flugzeugen und Drehflüglern zuordnen. UAVs<br />
unterscheiden sich aber von diesen dadurch, dass es an einer Besatzung fehlt und deshalb<br />
nicht nur das Luftfahrzeug an sich zulassungsbedürftig ist, sondern auch die Bodenstation und<br />
die Datenverbindung zwischen derselben und dem Luftfahrzeug. Man könnte diesen Unterschied<br />
dann für unbeachtlich halten, wenn man Bodenstation und Datenverbindung als eine<br />
Art ausgelagertes Cockpit und somit als integralen Bestandteil des Luftfahrzeugs ansehen<br />
würde. Dies vermag allerdings nicht zu überzeugen. Nicht nur handelt es sich dabei um eine<br />
„gekünstelte(…) Hilfskonstruktion(…)“ 548 ; eine solche Auslegung würde auch dem<br />
Regelungszweck des LuftVG nicht gerecht, weil es bei der Zulassung immer auch um eine<br />
544<br />
545<br />
546<br />
547<br />
548<br />
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 9 Abs. 20 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631).<br />
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S.<br />
610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048 (2203)).<br />
Anwendungsvorrang bedeutet, dass das mitgliedsstaatliche (nationale) Recht im Fall einer Kollision mit<br />
dem Gemeinschaftsrecht als nicht anwendbar angesehen wird. Zum Anwendungsvorrang vgl. Herdegen,<br />
2008, Rn. 228 ff.<br />
Statt aller Schweitzer, 2008, S. 16-35.<br />
Giemulla, 2007, S. 201.