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169<br />

Das Chemiewaffen-Übereinkommen<br />

Das multilaterale Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ) verbietet die Entwicklung, die<br />

Herstellung, den Besitz, die Weitergabe und den Einsatz chemischer Waffen. Zudem regelt es<br />

die Deklarierung, Verifikation und Zerstörung vorhandener Bestände. 350 Die Zeichnungsfrist<br />

begann am 13. Januar 1993, und der Vertrag trat am 29. April 1997 in Kraft. Im März 2008<br />

hatten 183 Staaten das CWÜ ratifiziert. Der Vertrag gilt unbefristet. Eine Umsetzungs- und<br />

Überprüfungsorganisation, die „Organisation für das Verbot chemischer Waffen“ (OVCW),<br />

wurde in Den Haag etabliert. Artikel II regelt, was unter einer „chemischen Waffe“ zu verstehen<br />

ist. Hierzu gehören nicht nur „toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte“ (Ziffer 1a),<br />

sondern auch (Ziffer 1b und c):<br />

„b) Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften<br />

der unter Buchstabe a bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der<br />

Verwendung solcher Munition oder Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige<br />

Körperschäden herbeizuführen; c) jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie<br />

unter Buchstabe b bezeichnet sind.“<br />

Das Verbot chemischer Waffen umfasst danach also auch alle Arten von bemannten und<br />

unbemannten Fahrzeugen einschließlich Marschflugkörper, UAVs, RPVs etc., die über<br />

Sprüheinrichtungen und Tanks verfügen, um toxische Chemikalien zu verteilen. Entscheidend<br />

ist hier also die beabsichtigte Verwendung der Waffen. 351 Man spricht von der „allgemeinen<br />

Zweckbestimmung“ („General Purpose Criterion“). Diese Regelung ist allerdings sehr<br />

einsatzorientiert, denn die modulare Bauweise von UMS ermöglicht den Einbau von<br />

Sprühanlagen kurz vor dem Einsatz des Waffensystems.<br />

Das Biologische-Waffen- und Toxinwaffen-Übereinkommen<br />

Das „Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer<br />

(biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waf<br />

350<br />

351<br />

Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer<br />

Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. 1994 II S. 807, Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen<br />

vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), zuletzt geändert durch Artikel 18 der<br />

Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). Siehe im Detail: http://www.auswaertiges-amt.de/<br />

diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Abruestung/Downloads/CWUE-Ausfuehrungsgesetz.pdf (5. 4. 2008).<br />

Nähere Informationen zum CWÜ inkl. Vertragstext finden sich unter: http://www.auswaertiges-amt.de/<br />

diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Abruestung/BioChemie/Verbot-C-Waffen.html (5. 4. 2008).<br />

Vgl. dazu Krutzsch/Trapp, 1994, S. 26f.

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