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tate opfern. Dennoch könnten z.B. UAVs Menschengruppen erreichen, die jetzt noch gut<br />

geschützt sind. Folgende Szenarien sind denkbar:<br />

1. Angriffe mit Kleinst-UAVs gegen Einzelpersonen sind möglich, wenn es Attentätern<br />

gelingt, die kleine Zuladung (z.B. 50 g) Sprengstoff oder das Gift in unmittelbare Nähe<br />

der Zielperson zu bringen oder die Person direkt anzufliegen. Dies verlangt allerdings<br />

Training und gesicherte Datenverbindungen. Für einen solchen Angriff ist keine Infrastruktur<br />

für den Abschuss nötig, sondern lediglich das Klein-Luftfahrzeug und ein Funkempfänger/-sender.<br />

2. Angriffe durch UMS gegen die allgemeine Bevölkerung sind möglich, wenn sie<br />

Sprühvorrichtungen für C- oder v.a. B-Waffen haben oder solche Stoffe in Trinkwasserreservoirs<br />

einbringen können.<br />

3. In Einzelfällen ist auch die Zerstörung empfindlicher Stellen der sonstigen Infrastruktur<br />

denkbar, allerdings wären die Wirkung und die Konsequenzen zumeist begrenzt. In<br />

besonderen Fällen könnten auch kleine UGV oder UUV benutzt werden.<br />

Im Wesentlichen sind viele UMS-Entwicklungen in einer Frühphase der technischen Entwicklung,<br />

und angesichts einer Vielfalt von Einsatzzwecken sind spezifische neue kriminelle<br />

Anwendungen noch nicht direkt erkennbar. Kleine USV sind bisher nicht allgemein zugänglich,<br />

kleine UUV werden wohl weitgehend auf militärische Nutzergruppen begrenzt bleiben,<br />

und Satelliten sind sowieso nur durch Raumfahrt betreibende Staaten oder Großfirmen zu<br />

handhaben.<br />

Terroristischer Einsatz von UAVs würde verglichen mit bisherigen Anschlagsszenarien nur in<br />

seltenen Fällen potenzielle Vorteile bieten, vielmehr kann oftmals die Wirkung mit anderen<br />

Angriffs- und Ausbringungsmethoden viel einfacher erzielt werden. Vorteile sind insbesondere<br />

möglich unter Verwendung von bemannten oder unbemannten Kleinflugzeugen. Hier<br />

sollte das Lizenzierungsverfahren überprüft und verschärft werden. Außerdem könnte die<br />

Aufmerksamkeit in Bezug auf den Missbrauch von Flugsystemen in den entsprechenden Nutzerkreisen<br />

(Modellflugzeuge, Flugschulen, Hobbypiloten) verstärkt werden.<br />

Unbemannte Systeme aus verkehrsrechtlicher Perspektive<br />

Die aktuelle Rechtslage stellt sich nach Art der unbemannten Systeme (Luft-, Boden- oder<br />

Seefahrzeuge), deren Nutzungszweck (militärisch, polizeilich, zivil), des Regelungsansatzes<br />

(Zulassung und Betrieb) und der Regelungsebene (national, europarechtlich, völkerrechtlich)<br />

wie folgt dar:<br />

– Im geltenden deutschen Recht entsprechen zivil genutzte unbemannte Luftfahrzeugsysteme<br />

weder dem Begriff der Flugzeuge noch dem der Drehflügler und müssen somit entweder

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