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Im Ergebnis lässt sich daher, für den Fall, dass ein Einsatz von UGVs für sinnvoll erachtet<br />

wird, ein völkerrechtlich kompatibler Reformbedarf auf der Ebene des nationalen und europäischen<br />

Rechts zugunsten zivil genutzter unbemannter Bodenfahrzeugsysteme ausmachen.<br />

Dies bedeutet nicht, dass das außerhalb öffentlicher Straßen geltende allgemeine vertragliche<br />

und deliktische Haftungsrecht außer Acht bleiben könnte. 612<br />

Wendet man sich nicht nur der zivilen Nutzung, sondern der militärischen Nutzung unbemannter<br />

Bodenfahrzeugsysteme zu, so fällt auf, dass der größte Teil des Straßenverkehrsrechts<br />

der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei, der Feuerwehr, dem Technischen<br />

Hilfswerk und anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie dem<br />

Zolldienst Abweichungen ermöglicht. Abgesehen von spezifischen Sonderbestimmungen der<br />

StVZO 613 sieht deren § 70 Abs. 4 vor: „Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die<br />

Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der<br />

Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung<br />

hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit<br />

Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz<br />

(Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.“ In ähnlicher Weise bestimmt § 47<br />

Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: „Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,<br />

die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen<br />

des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung<br />

befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung<br />

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.“ Schließlich ist noch auf § 27<br />

der Fahrerlaubnisverordnung zu verweisen, der das Verhältnis von allgemeiner und Dienstfahrerlaubnis<br />

regelt.<br />

Danach bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die nicht zivilen Nutzungen schon jetzt<br />

rechtlich offener gestaltet sind. Auszulegen ist dabei ist besondere der Satzteil, wonach<br />

Abweichungen zulässig sind, „soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender<br />

Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist“. Man<br />

kann dabei auch darauf hinweisen, dass außerhalb des öffentlichen Straßenraums schon jetzt<br />

solche Geräte der Bundeswehr rechtlich einwandfrei im Einsatz sind, die ferngesteuert agie-<br />

612<br />

613<br />

Hierauf ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen.<br />

Z.B. §§ 19 Abs. 2a und 20 Abs. 3b StVZO, mit denen die hoheitliche Tätigkeit insbesondere der Streitkräfte<br />

teilweise vom Anwendungsbereich der StVZO ausgenommen oder aber Sonderregelungen für die<br />

Streitkräfte etc. ermöglicht werden.

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