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Im Ergebnis lässt sich daher, für den Fall, dass ein Einsatz von UGVs für sinnvoll erachtet<br />
wird, ein völkerrechtlich kompatibler Reformbedarf auf der Ebene des nationalen und europäischen<br />
Rechts zugunsten zivil genutzter unbemannter Bodenfahrzeugsysteme ausmachen.<br />
Dies bedeutet nicht, dass das außerhalb öffentlicher Straßen geltende allgemeine vertragliche<br />
und deliktische Haftungsrecht außer Acht bleiben könnte. 612<br />
Wendet man sich nicht nur der zivilen Nutzung, sondern der militärischen Nutzung unbemannter<br />
Bodenfahrzeugsysteme zu, so fällt auf, dass der größte Teil des Straßenverkehrsrechts<br />
der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei, der Feuerwehr, dem Technischen<br />
Hilfswerk und anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie dem<br />
Zolldienst Abweichungen ermöglicht. Abgesehen von spezifischen Sonderbestimmungen der<br />
StVZO 613 sieht deren § 70 Abs. 4 vor: „Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die<br />
Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der<br />
Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung<br />
hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit<br />
Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz<br />
(Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.“ In ähnlicher Weise bestimmt § 47<br />
Abs. 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: „Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,<br />
die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen<br />
des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung<br />
befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung<br />
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.“ Schließlich ist noch auf § 27<br />
der Fahrerlaubnisverordnung zu verweisen, der das Verhältnis von allgemeiner und Dienstfahrerlaubnis<br />
regelt.<br />
Danach bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die nicht zivilen Nutzungen schon jetzt<br />
rechtlich offener gestaltet sind. Auszulegen ist dabei ist besondere der Satzteil, wonach<br />
Abweichungen zulässig sind, „soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender<br />
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist“. Man<br />
kann dabei auch darauf hinweisen, dass außerhalb des öffentlichen Straßenraums schon jetzt<br />
solche Geräte der Bundeswehr rechtlich einwandfrei im Einsatz sind, die ferngesteuert agie-<br />
612<br />
613<br />
Hierauf ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen.<br />
Z.B. §§ 19 Abs. 2a und 20 Abs. 3b StVZO, mit denen die hoheitliche Tätigkeit insbesondere der Streitkräfte<br />
teilweise vom Anwendungsbereich der StVZO ausgenommen oder aber Sonderregelungen für die<br />
Streitkräfte etc. ermöglicht werden.