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verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen<br />
Vorteil stehen“ (Artikel 57 Abs. 2 lit. a iii) ZP I), so muss die Konfliktpartei von diesem<br />
Angriff sogar Abstand nehmen. Ausdrücklich stellt Artikel 57 Abs. 4 ZP I klar: „Bei<br />
Kriegshandlungen auf See oder in der Luft hat jede am Konflikt beteiligte Partei im Einklang<br />
mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den Regeln des in bewaffneten Konflikten<br />
anwendbaren Völkerrechts für sie ergeben, alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,<br />
um Verluste unter der Zivilbevölkerung und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden“.<br />
Das humanitäre Völkerrecht enthält allerdings nicht nur Verpflichtungen des Angreifers.<br />
Vielmehr muss der Betreiber der Bodenstation seinen Verpflichtungen nach Artikel 58<br />
ZP I nachkommen, insbesondere muss er „es vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht<br />
bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen“ (Artikel 58 lit. b ZP I). 475 Es dürfte vor<br />
diesem Hintergrund nicht zulässig sein, die Bodenstation für den Betrieb unbemannter Systeme<br />
außerhalb militärischer Anlagen anzulegen. 476<br />
4.2.7 Durchsetzung der einschlägigen Rechtsnormen des humanitären<br />
Völkerrechts<br />
Es ist im Hinblick auf den Einsatz von unbemannten Systemen im bewaffneten Konflikt<br />
abschließend darauf hinzuweisen, dass die genannten Bestimmungen des humanitären Völkerrechts<br />
von den Streitkräften zu beachten sind und deren Einhaltung zwangsweise durchgesetzt<br />
werden kann. Abgesehen davon, dass das innerstaatliche Recht bei Verstößen sowohl<br />
disziplinarische als auch gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen vorsieht, ist zu berücksichtigen,<br />
dass bestimmte schwere Verstöße heute auch Gegenstand von Verfahren vor dem<br />
Internationalen Strafgerichtshof sein können.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass völkerrechtliche Verstöße, die Verbrechen darstellen, zwar<br />
unmittelbar durch das Völkerrecht strafbewehrt sind, jedoch stellt die Ahndung dieser Verbrechen<br />
auf völkerrechtlicher Ebene nicht den Normalfall dar. Die Zuständigkeit des Internationalen<br />
Strafgerichtshofs ist nur nachrangig gegenüber nationalen Strafverfolgungsbehörden.<br />
Demnach sind einzelne Staaten in erster Linie für die Verfolgung von Strafverbrechen verantwortlich.<br />
477 Hierbei sind völkerrechtliche Vorgaben zu beachten. Völkerrechtliche Strafverfolgungspflichten<br />
ergeben sich zwar nicht aus dem Römischen Statut des Internationalen<br />
475<br />
476<br />
477<br />
Gross, 2002.<br />
Hierzu und zu Fragen der Auswirkungen auf die Kommandogewalt vgl. Dawkins, 2005, S. 28 ff.<br />
Eser/Sieber/Kreicker, 2003, S. 7 ff.