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ist bei entsprechender Verwendung auch für Flugmodelle und sonstige Geräte mit einem<br />
Startgewicht von über 150 kg das innerstaatliche Recht einschlägig. Der deutsche Gesetzgeber<br />
und die deutsche Verwaltung müssen allerdings wie auch die anderen Mitgliedstaaten<br />
dafür sorgen, „dass bei diesen dienstlichen Verwendungen so weit als durchführbar den Zielen<br />
dieser Verordnung gebührend Rechnung getragen wird“. 564 Im ersten der Erwägungsgründe<br />
werden die Ziele der Verordnung Nr. 216/2008 wie folgt formuliert: „Im Bereich der<br />
Zivilluftfahrt sollte für die europäischen Bürger jederzeit ein einheitliches und hohes Schutzniveau<br />
gewährleistet sein; hierzu sind gemeinsame Sicherheitsvorschriften zu erlassen, und es<br />
ist sicherzustellen, dass Erzeugnisse, Personen und Organisationen, die in der Gemeinschaft<br />
im Umlauf bzw. tätig sind, diese Vorschriften sowie die geltenden Umweltschutzvorschriften<br />
einhalten. (…)“.<br />
§ 30 Abs. 1 LuftVG bestimmt: „Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei sowie die auf<br />
Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen<br />
dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die §§ 12,<br />
13 und 15 bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit<br />
dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen<br />
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.“ Diese Vorschrift führt dazu, dass für polizei- und<br />
militärdienstlich genutzte UAVs von den Bestimmungen des LuftVG „zur Erfüllung ihrer<br />
besonderen Aufgaben“ „unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“<br />
abgewichen werden kann. Hieraus ergibt sich Folgendes: (1) § 30 Abs. 1 LuftVG ist Rechtsgrundlage<br />
für entsprechende Ausführungsbestimmungen von Bundeswehr, Bundespolizei und<br />
Polizei. 565 (2) Abweichungen müssen „so weit als durchführbar den Zielen (…) (der EASA-<br />
Grund-) Verordnung gebührend Rechnung (…) tragen“ (Artikel 1 Abs. 2 EASA-Grundverordnung).<br />
(3) Abweichungen müssen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auch nach<br />
deutschem Recht Rechnung tragen. Eine kursorische Prüfung der einschlägigen „Zentralen<br />
Dienstvorschriften“ (ZDv) der Bundeswehr 566 lässt jedenfalls keine grundlegenden Bedenken<br />
564<br />
565<br />
566<br />
So Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.<br />
Die von Giemulla, 2007, S. 199 vertretene Auffassung, dass alle entsprechenden Dienstvorschriften mangels<br />
einer Ermächtigung, vom europäischen Recht abzuweichen, in ein rechtliches Vakuum fallen und<br />
daher nicht gültig seien, vermag nicht zu überzeugen. Eine solche These wäre nur denkbar, wenn das<br />
Gemeinschaftsrecht Geltungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht genießen würde. Das Gemeinschaftsrecht<br />
genießt nur Anwendungsvorrang. § 30 Abs. 1 LuftVG kann in den Bereichen angewendet werden, in<br />
denen die EASA-Grundverordnung und sonstiges Gemeinschaftsrecht ohnehin keine Anwendung finden,<br />
was ausweislich des § 1 Abs. 2 der EASA-Grundverordnung bei militär-, zoll-, polizeidienstlicher und<br />
ähnlicher Verwendung der Fall ist.<br />
Zulassungsordnung für Führer/Führerinnen unbemannter Luftfahrzeuge der Bundeswehr (ZDv 19/13),<br />
nachgewiesen bei Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland Gen 1.6-1 vom 22.11.2007, S. 1 (Nachweis,<br />
nicht aber der Text online abrufbar unter http://www.mil-aip.de/pams/aip/gen/ET_GEN _1_6_en.pdf,<br />
1. 9. 2008).