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und dem Mitgliedsstaaten im Rahmen des HCOC zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen<br />

des Wassenaar-Abkommens sollten auch UMS-Technologien stärker einbezogen werden.<br />

Sollten mit einer neuen US-Administration Rüstungskontrolle und Abrüstung ab 2009 eine<br />

Renaissance erfahren, wären folgende Verbotstatbestände international einzuführen oder in<br />

gültige Rüstungskontrollverträge (wie START, INF etc.) einzubeziehen:<br />

– Verbot von UMS mit Massenvernichtungswaffen (Aufnahme in START/INF),<br />

– Verbot von UCAVs (Aufnahme in KSE),<br />

– Verbot von bewaffneten Satelliten im Weltraum (im Rahmen eines allgemeinen Verbots<br />

von Weltraumwaffen). 537<br />

4.4.2 II. Humanitäres Völkerrecht<br />

Der Einsatz von bewaffneten UMS sollte in jedem Fall im Hinblick auf seine Kompatibilität<br />

mit den Anforderungen des humanitären Völkerrechts auf der Grundlage von Artikel 36 ZP I<br />

überprüft werden. Dabei sind Erkenntnisse aus einschlägigen Überprüfungsverfahren in<br />

Bezug auf zu Aufklärungszwecken eingesetzte UMS zu berücksichtigen.<br />

Für den Einsatz von UMS im bewaffneten Konflikt sollte die Entwicklung ausdrücklicher<br />

völkerrechtlicher Regelungen (möglicherweise in Gestalt eines Manuals) in Erwägung gezogen<br />

werden. Dabei muss in erster Linie das Unterscheidungsgebot gestärkt werden. Darüber<br />

hinaus sind einzelne Details aus unserer Perspektive regelungs-, mindestens klarstellungsbedürftig,<br />

nämlich insbesondere<br />

– Vorkehrungen gegen technisches Versagen von bewaffneten und unbewaffneten UMS,<br />

– eine klare und eindeutige Verpflichtung der UMS betreibenden Konfliktpartei auf die<br />

Beachtung der Regeln des humanitären Völkerrechts beim Einsatz von UMS,<br />

– Interventionsmöglichkeiten und -pflichten des Steuerers sowie der Einbau von Selbstzerstörungsmechanismen<br />

für den Fall des Versagens der Intervention des Steuerers,<br />

– die klare Trennung einer Kontrollstation von zivilen Objekten,<br />

– ein Verbot vollständig autonomer Systeme, soweit und solange es nicht möglich ist, allen<br />

Regelungen im Hinblick auf Zielerfassung (targeting) und allen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen<br />

in der Weise Rechnung zu tragen, wie dies bei nicht-autonomen Systemen<br />

(also dem Einsatz menschlicher Fähigkeiten) der Fall ist.<br />

537<br />

Siehe Petermann u.a., 2003.

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