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Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Staat, dessen Angehörige beim Einsatz von unbemannten<br />
Systemen gegen die einschlägigen Regeln des Rechts im bewaffneten Konflikt verstoßen,<br />
seinerseits für diese Verstöße völkerrechtlich verantwortlich ist. 482<br />
4.2.8 Reformbedarf und aktuelle Vorschläge für neue Luftkriegsregeln<br />
Da sich das ZP I von 1977 im Wesentlichen auf die Landkriegssituation beschränkt, auch<br />
wenn – wie oben dargelegt – vereinzelt Bestimmungen ausdrücklich auf den Luft- und den<br />
Seekrieg Bezug nehmen, sind in der Vergangenheit zunächst bestehende Seekriegsregeln über<br />
das San Remo Manual 483 quasi kodifiziert und teilweise durch neue Regeln ergänzt worden.<br />
Gegenwärtig werden neue Luftkriegsregeln in einem ähnlichen Verfahren ausgearbeitet. Die<br />
Ergebnisse sollen noch im Laufe dieses Jahres vorliegen. 484<br />
Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob bezüglich des Einsatzes von unbemannten Systemen<br />
im bewaffneten Konflikt weiterer Regelungsbedarf besteht. Dies dürfte wohl nur dann zu<br />
bejahen sein, wenn sich spezifische Gefährdungen insbesondere im Rahmen von Aufklärungsmaßnahmen<br />
identifizieren lassen, die sich mit Hilfe des vorhandenen Instrumentariums<br />
nicht befriedigend bewältigen lassen. Allein aus der Tatsache, dass unbemannte Systeme als<br />
solche nicht ausdrücklich von den einschlägigen Verträgen erfasst werden, sondern sich nur<br />
im Wege der Interpretation zuordnen lassen, folgt noch nicht, dass auch Bedarf an einer Neuregelung<br />
besteht. Sollte man allerdings zu der Auffassung gelangen, dass unbemannte Systeme<br />
ihrerseits Gegenstand eines noch zu vereinbarenden Rüstungskontrollinstruments werden<br />
sollen, dann wäre es angezeigt, auch deren Einsatz im bewaffneten Konflikt in diesem<br />
Zusammenhang näher zu regeln. Die Verzahnung von humanitärem Völkerrecht und Rüstungskontrollrecht<br />
im Sinne eines übergreifenden (gleichwohl sektorspezifischen) Friedenssicherungsrechts<br />
ist schon in der jüngeren Vergangenheit wiederholt praktiziert worden 485 und<br />
auch methodisch nicht zu beanstanden.<br />
Im Einzelnen lassen sich auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen zum humanitären<br />
Völkerrecht allerdings folgende Schlussfolgerungen und Empfehlungen festhalten:<br />
– Sollten die deutschen Streitkräfte den regelmäßigen Einsatz von insbesondere bewaffneten<br />
UMS in Erwägung ziehen, halten wir eine ordnungsgemäße Prüfung auf der Grundlage von<br />
Artikel 36 ZP I für unabdingbar. Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Erprobungen<br />
stattfinden und über Einsatzszenarien nachgedacht wird, aber auch in Anbetracht der Tatsa<br />
482<br />
483<br />
484<br />
485<br />
Vgl. dazu nur Sassoli, 2002.<br />
Heintschel von Heinegg, 2006.<br />
Vgl. auch Ronzitti, 2006, S. 15.<br />
Vgl. dazu nur Kalbusch, 2003.