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198<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Staat, dessen Angehörige beim Einsatz von unbemannten<br />

Systemen gegen die einschlägigen Regeln des Rechts im bewaffneten Konflikt verstoßen,<br />

seinerseits für diese Verstöße völkerrechtlich verantwortlich ist. 482<br />

4.2.8 Reformbedarf und aktuelle Vorschläge für neue Luftkriegsregeln<br />

Da sich das ZP I von 1977 im Wesentlichen auf die Landkriegssituation beschränkt, auch<br />

wenn – wie oben dargelegt – vereinzelt Bestimmungen ausdrücklich auf den Luft- und den<br />

Seekrieg Bezug nehmen, sind in der Vergangenheit zunächst bestehende Seekriegsregeln über<br />

das San Remo Manual 483 quasi kodifiziert und teilweise durch neue Regeln ergänzt worden.<br />

Gegenwärtig werden neue Luftkriegsregeln in einem ähnlichen Verfahren ausgearbeitet. Die<br />

Ergebnisse sollen noch im Laufe dieses Jahres vorliegen. 484<br />

Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob bezüglich des Einsatzes von unbemannten Systemen<br />

im bewaffneten Konflikt weiterer Regelungsbedarf besteht. Dies dürfte wohl nur dann zu<br />

bejahen sein, wenn sich spezifische Gefährdungen insbesondere im Rahmen von Aufklärungsmaßnahmen<br />

identifizieren lassen, die sich mit Hilfe des vorhandenen Instrumentariums<br />

nicht befriedigend bewältigen lassen. Allein aus der Tatsache, dass unbemannte Systeme als<br />

solche nicht ausdrücklich von den einschlägigen Verträgen erfasst werden, sondern sich nur<br />

im Wege der Interpretation zuordnen lassen, folgt noch nicht, dass auch Bedarf an einer Neuregelung<br />

besteht. Sollte man allerdings zu der Auffassung gelangen, dass unbemannte Systeme<br />

ihrerseits Gegenstand eines noch zu vereinbarenden Rüstungskontrollinstruments werden<br />

sollen, dann wäre es angezeigt, auch deren Einsatz im bewaffneten Konflikt in diesem<br />

Zusammenhang näher zu regeln. Die Verzahnung von humanitärem Völkerrecht und Rüstungskontrollrecht<br />

im Sinne eines übergreifenden (gleichwohl sektorspezifischen) Friedenssicherungsrechts<br />

ist schon in der jüngeren Vergangenheit wiederholt praktiziert worden 485 und<br />

auch methodisch nicht zu beanstanden.<br />

Im Einzelnen lassen sich auf der Grundlage der bisherigen Ausführungen zum humanitären<br />

Völkerrecht allerdings folgende Schlussfolgerungen und Empfehlungen festhalten:<br />

– Sollten die deutschen Streitkräfte den regelmäßigen Einsatz von insbesondere bewaffneten<br />

UMS in Erwägung ziehen, halten wir eine ordnungsgemäße Prüfung auf der Grundlage von<br />

Artikel 36 ZP I für unabdingbar. Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Erprobungen<br />

stattfinden und über Einsatzszenarien nachgedacht wird, aber auch in Anbetracht der Tatsa<br />

482<br />

483<br />

484<br />

485<br />

Vgl. dazu nur Sassoli, 2002.<br />

Heintschel von Heinegg, 2006.<br />

Vgl. auch Ronzitti, 2006, S. 15.<br />

Vgl. dazu nur Kalbusch, 2003.

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