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190<br />

und der Entfaltung seiner Waffenwirkung(en) am Zielort. Zwar stellt das humanitäre Völkerrecht<br />

hier keine unerfüllbaren Anforderungen; es ist aber auch eindeutig, dass mit zunehmender<br />

Ausdifferenzierung und Spezifizierung der Steuerungssysteme („sophistication“) die relativen<br />

Anforderungen steigen. Der Einsatz von „high-tech“ und „smart weapons“ 446 und die<br />

damit verbundene „revolution in military affairs“ 447 führen nicht nur dazu, dass der über diese<br />

Mittel verfügende Staat einen militärischen Vorteil gewinnt, sondern auch dazu, dass die an<br />

diesen Staat gestellten Anforderungen des humanitären Völkerrechts entsprechend seinen<br />

militär-technologischen Fähigkeiten zunehmen. 448<br />

Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen ist zunächst die schlichte Feststellung, dass<br />

die Streitkräfte zwar zum Schutz der Zivilbevölkerung verpflichtet sind, dass sie aber keine<br />

über die Bestimmungen des Artikels 51 ff. ZP I hinausgehenden Gefährdungen ihrer eigenen<br />

Sicherheit beim Kampfeinsatz hinnehmen müssen. Dass die „Zivilbevölkerung und einzelne<br />

Zivilpersonen … allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren“<br />

genießen, beinhaltet keine Pflicht der Streitkräfte zur Selbstgefährdung. Die Verhaltensanforderungen<br />

an die Streitkräfte werden vielmehr in den Artikeln 51 ff. ZP I konkretisiert.<br />

Darüber hinaus müssen die Streitkräfte sich nicht selbst gefährden, nur um die Zivilbevölkerung<br />

in möglichst hohem Maß zu schützen. Insbesondere gibt es keine generelle Pflicht, in<br />

Ermangelung von „smart weapons“ Angriffe in Reichweite der gegnerischen Luftabwehr zu<br />

fliegen, nur um Opfer unter der Zivilbevölkerung der gegnerischen Partei zu vermeiden. 449<br />

Der Einsatz von UMS erhöht den Schutz der eigenen Streitkräfte bei Kampfhandlungen, weil<br />

das Personal regelmäßig nicht in direkten Kontakt mit den gegnerischen Streitkräften tritt.<br />

Deshalb ist ein Einsatz von UMS nicht zu beanstanden, so lange die jeweiligen Anforderungen<br />

des humanitären Völkerrechts, wie sie sich insbesondere aus den Artikeln 51 ff. ZP I<br />

ergeben, beachtet werden. 450<br />

Geht man zunächst auf Zielerfassung und Zielbestimmung ein, 451 so lässt sich festhalten, dass<br />

der technologische Fortschritt dazu geführt hat, dass die Anforderungen an das „targeting“<br />

446<br />

447<br />

448<br />

449<br />

450<br />

451<br />

Schmitt, 2005.<br />

Statt aller Marauhn, 2002.<br />

Schmitt, 2003.<br />

Vgl. hierzu nur Schmitt, 2007.<br />

Vgl. Oeter, 2007.<br />

S. dazu nur Jaques, 2006.

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