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barkeit bezüglich des Verhaltens eines Kontrahenten, eine effizientere Nichtverbreitung neuer<br />
Waffensysteme und die Einhegung neuer unübersehbarer Rüstungsentwicklungen. 335<br />
Das Abrüstungsjahrzehnt der 1990er Jahre legte die Grundlage für die heutige Rüstungskontrollarchitektur,<br />
die trotz erheblicher Rückschläge ein umfassendes System von Verhaltensanforderungen,<br />
Durchsetzungsmechanismen und institutionellen Sicherungen darstellt. Das<br />
Kapitel stellt zunächst die Entwicklung und die zentralen Funktionen der Rüstungskontrolle<br />
(Abschnitt 4.1.1) seit Ende des Kalten Krieges sowie die heutige Krise der Rüstungskontrolle<br />
(Abschnitt 4.1.2) dar. Die folgended Abschnitte diskutieren die Anwendbarkeit existierender<br />
Rüstungskontrollverträge (4.1.3) und multilateraler Vereinbarungen zur Exportkontrolle<br />
(4.1.4) auf die neue Kategorie der UMS. Das humanitäre Völkerrecht wird im Unterkapitel<br />
4.2 behandelt. Unterkapitel 4.3 untersucht die sicherheits- und rüstungskontrollpolitischen<br />
Folgen einer umfassenden Einführung von UMS unter besonderer Berücksichtigung präventiver<br />
Rüstungskontrolle. Die zusammenfassende Bewertung wird in Unterkapitel 4.4 gegeben.<br />
4.1 Auf UMS anwendbare Normen des Friedensicherungsrechts<br />
und sonstige multilaterale Vereinbarungen<br />
4.1.1 Rüstungskontrolle nach Ende des Kalten Krieges<br />
Der Abschluss von Rüstungskontrollverträgen zwischen den Vereinigten Staaten und der<br />
Sowjetunion unter Beteiligung der jeweiligen Militärallianzen ermöglichte die Teilreduzierung,<br />
Entzerrung, Entwertung der Hochrüstung und der auf einen Nuklearkrieg ausgerichteten<br />
Militärplanungen der nuklearen Supermächte sowie die Anpassung der Rüstungsarsenale an<br />
die neuen, sich entwickelnden sicherheitspolitischen Bedingungen des 21. Jahrhunderts. In<br />
dem Jahrzehnt nach Ende des Ost-West-Konfliktes wurden nicht nur die strategische nukleare<br />
Überrüstung durch die START-Verträge (1991, 1993) zwischen den USA und Russland verringert,<br />
sondern auch die nuklearen Mittelstreckensysteme zwischen 500 und 5.500 km<br />
Reichweite (INF-Vertrag 1987) in und um Europa vollständig abgerüstet. Der KSE-Vertrag<br />
(1990) kodifizierte die Abrüstung konventioneller Hauptwaffensysteme und die Anpassung<br />
der Obergrenzen nach Auflösung der Blockstrukturen im Bereich vom „Atlantik bis zum<br />
Ural“. Dies beinhaltet auch ein Verifikationsregime mit umfassendem Datenaustausch und<br />
Vor-Ort-Inspektionen aller Teilnehmerstaaten. Verknüpft mit diesem Regime sind auch die<br />
Wiener Dokumente und der „Vertrag über den offenen Himmel“ (1992), die eine erhebliche<br />
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Weitere wichtige Kriterien waren die Kosten und die Schadensminimierung, siehe dazu die Klassiker: Bull,<br />
1961; Schelling/Halperin, 1961.