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164<br />

barkeit bezüglich des Verhaltens eines Kontrahenten, eine effizientere Nichtverbreitung neuer<br />

Waffensysteme und die Einhegung neuer unübersehbarer Rüstungsentwicklungen. 335<br />

Das Abrüstungsjahrzehnt der 1990er Jahre legte die Grundlage für die heutige Rüstungskontrollarchitektur,<br />

die trotz erheblicher Rückschläge ein umfassendes System von Verhaltensanforderungen,<br />

Durchsetzungsmechanismen und institutionellen Sicherungen darstellt. Das<br />

Kapitel stellt zunächst die Entwicklung und die zentralen Funktionen der Rüstungskontrolle<br />

(Abschnitt 4.1.1) seit Ende des Kalten Krieges sowie die heutige Krise der Rüstungskontrolle<br />

(Abschnitt 4.1.2) dar. Die folgended Abschnitte diskutieren die Anwendbarkeit existierender<br />

Rüstungskontrollverträge (4.1.3) und multilateraler Vereinbarungen zur Exportkontrolle<br />

(4.1.4) auf die neue Kategorie der UMS. Das humanitäre Völkerrecht wird im Unterkapitel<br />

4.2 behandelt. Unterkapitel 4.3 untersucht die sicherheits- und rüstungskontrollpolitischen<br />

Folgen einer umfassenden Einführung von UMS unter besonderer Berücksichtigung präventiver<br />

Rüstungskontrolle. Die zusammenfassende Bewertung wird in Unterkapitel 4.4 gegeben.<br />

4.1 Auf UMS anwendbare Normen des Friedensicherungsrechts<br />

und sonstige multilaterale Vereinbarungen<br />

4.1.1 Rüstungskontrolle nach Ende des Kalten Krieges<br />

Der Abschluss von Rüstungskontrollverträgen zwischen den Vereinigten Staaten und der<br />

Sowjetunion unter Beteiligung der jeweiligen Militärallianzen ermöglichte die Teilreduzierung,<br />

Entzerrung, Entwertung der Hochrüstung und der auf einen Nuklearkrieg ausgerichteten<br />

Militärplanungen der nuklearen Supermächte sowie die Anpassung der Rüstungsarsenale an<br />

die neuen, sich entwickelnden sicherheitspolitischen Bedingungen des 21. Jahrhunderts. In<br />

dem Jahrzehnt nach Ende des Ost-West-Konfliktes wurden nicht nur die strategische nukleare<br />

Überrüstung durch die START-Verträge (1991, 1993) zwischen den USA und Russland verringert,<br />

sondern auch die nuklearen Mittelstreckensysteme zwischen 500 und 5.500 km<br />

Reichweite (INF-Vertrag 1987) in und um Europa vollständig abgerüstet. Der KSE-Vertrag<br />

(1990) kodifizierte die Abrüstung konventioneller Hauptwaffensysteme und die Anpassung<br />

der Obergrenzen nach Auflösung der Blockstrukturen im Bereich vom „Atlantik bis zum<br />

Ural“. Dies beinhaltet auch ein Verifikationsregime mit umfassendem Datenaustausch und<br />

Vor-Ort-Inspektionen aller Teilnehmerstaaten. Verknüpft mit diesem Regime sind auch die<br />

Wiener Dokumente und der „Vertrag über den offenen Himmel“ (1992), die eine erhebliche<br />

335<br />

Weitere wichtige Kriterien waren die Kosten und die Schadensminimierung, siehe dazu die Klassiker: Bull,<br />

1961; Schelling/Halperin, 1961.

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