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171<br />

anderer Himmelskörper“, kurz Weltraumvertrag (WRV), 358 verbietet die Stationierung von<br />

Massenvernichtungswaffen im Weltraum. Ballistische Lenkwaffen oder andere Flugkörper,<br />

die auf ihrer Flugbahn den Weltraum durchqueren, werden hingegen von diesem Vertrag<br />

nicht erfasst. Die Präambel sieht eine Entmilitarisierung des Weltraums vor, und Artikel IV<br />

verbietet die Stationierung von Nuklearwaffen und Massenvernichtungswaffen im Weltraum<br />

sowie auf anderen Himmelskörpern generell. 359 Der Vertrag ist bezüglich der Begriffe „Weltraum“<br />

(outer space) 360 und „friedliche Nutzung“ (peaceful purposes) 361 relativ unpräzise.<br />

Artikel IV Absatz 2 bestimmt, dass der Mond und die anderen Himmelskörper ausschließlich<br />

„zu friedlichen Zwecken“ genutzt werden sollen. 362 Die USA und europäische Staaten legen<br />

den Begriff „friedlich“ im Sinne von „nicht-aggressiv“ aus. Aufgrund des Wortlauts und der<br />

systematischen Stellung von Artikel IV Absatz 2 kann man argumentieren, dass die ausdrückliche<br />

Verpflichtung auf friedliche Zwecke nur auf den Mond und die anderen Himmelskörper<br />

bezogen sind, d.h. nur dort sind aggressive militärische Aktivitäten verboten. 363 Die in<br />

der Entwicklung befindlichen, konventionellen Raketenabwehrtechnologien, die im Weltraum<br />

getestet und eingesetzt werden, sind demnach nicht durch den WRV verboten. Manövrierbare<br />

Kleinsatelliten, Marschflugkörper, die den Weltraum oder die oberen Schichten der Atmosphäre<br />

durchqueren können oder andere unbemannte Systeme, die keine MVW enthalten, sind<br />

folglich erlaubt. Solche unbemannten Systeme könnten zukünftig als Anti-Satellitenwaffe<br />

genutzt werden. Bisher konzentrieren sich einige Raumfahrt betreibende Staaten allerdings<br />

auf den Abschuss von Satelliten mittels konventioneller Raketentechnologie. 364 Einige Staaten<br />

entwickeln diverse Technologien, die als Weltraumwaffe eingesetzt werden können. 365<br />

Unbemannte Satelliten, die sich zu Abfangzwecken im Weltraum befinden, sind bisher nicht<br />

bekannt.<br />

358<br />

359<br />

360<br />

361<br />

362<br />

363<br />

364<br />

365<br />

BGBl. 1969 II S. 1969. Siehe http://www.unoosa.org/pdf/publications/STSPACE11E.pdf (20. 7. 2008).<br />

Vgl. dazu jüngst Schladebach, 2008.<br />

Im Artikel 4 heißt es im ersten Absatz: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die<br />

Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder<br />

Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.“<br />

Wolter, 2003, S. 279ff.<br />

Ebenda S. 292ff.<br />

Weiter heißt es: „Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von<br />

Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten.“<br />

So Beer, 1987; weitergehend aber: von Kries, 1991, S. 307 (353).<br />

Am 11. Januar 2008 zerstörte das Militär der Volksrepublik China mittels einer Mittelstreckenrakete den<br />

chinesischen Wettersatelliten FY-1C in einer Höhe von 850 km, und am 20. Februar 2008 zerstörte eine<br />

Abfangrakete SM-3, die über dem Nordpazifik durch die USS Lake Erie abgeschossen wurde, den zwei<br />

Tonnen schweren Spionage-Satelliten „USA 193“ in einer Höhe von 247 km.<br />

Petermann u.a., 2003.

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