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anderer Himmelskörper“, kurz Weltraumvertrag (WRV), 358 verbietet die Stationierung von<br />
Massenvernichtungswaffen im Weltraum. Ballistische Lenkwaffen oder andere Flugkörper,<br />
die auf ihrer Flugbahn den Weltraum durchqueren, werden hingegen von diesem Vertrag<br />
nicht erfasst. Die Präambel sieht eine Entmilitarisierung des Weltraums vor, und Artikel IV<br />
verbietet die Stationierung von Nuklearwaffen und Massenvernichtungswaffen im Weltraum<br />
sowie auf anderen Himmelskörpern generell. 359 Der Vertrag ist bezüglich der Begriffe „Weltraum“<br />
(outer space) 360 und „friedliche Nutzung“ (peaceful purposes) 361 relativ unpräzise.<br />
Artikel IV Absatz 2 bestimmt, dass der Mond und die anderen Himmelskörper ausschließlich<br />
„zu friedlichen Zwecken“ genutzt werden sollen. 362 Die USA und europäische Staaten legen<br />
den Begriff „friedlich“ im Sinne von „nicht-aggressiv“ aus. Aufgrund des Wortlauts und der<br />
systematischen Stellung von Artikel IV Absatz 2 kann man argumentieren, dass die ausdrückliche<br />
Verpflichtung auf friedliche Zwecke nur auf den Mond und die anderen Himmelskörper<br />
bezogen sind, d.h. nur dort sind aggressive militärische Aktivitäten verboten. 363 Die in<br />
der Entwicklung befindlichen, konventionellen Raketenabwehrtechnologien, die im Weltraum<br />
getestet und eingesetzt werden, sind demnach nicht durch den WRV verboten. Manövrierbare<br />
Kleinsatelliten, Marschflugkörper, die den Weltraum oder die oberen Schichten der Atmosphäre<br />
durchqueren können oder andere unbemannte Systeme, die keine MVW enthalten, sind<br />
folglich erlaubt. Solche unbemannten Systeme könnten zukünftig als Anti-Satellitenwaffe<br />
genutzt werden. Bisher konzentrieren sich einige Raumfahrt betreibende Staaten allerdings<br />
auf den Abschuss von Satelliten mittels konventioneller Raketentechnologie. 364 Einige Staaten<br />
entwickeln diverse Technologien, die als Weltraumwaffe eingesetzt werden können. 365<br />
Unbemannte Satelliten, die sich zu Abfangzwecken im Weltraum befinden, sind bisher nicht<br />
bekannt.<br />
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363<br />
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BGBl. 1969 II S. 1969. Siehe http://www.unoosa.org/pdf/publications/STSPACE11E.pdf (20. 7. 2008).<br />
Vgl. dazu jüngst Schladebach, 2008.<br />
Im Artikel 4 heißt es im ersten Absatz: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die<br />
Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder<br />
Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.“<br />
Wolter, 2003, S. 279ff.<br />
Ebenda S. 292ff.<br />
Weiter heißt es: „Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von<br />
Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten.“<br />
So Beer, 1987; weitergehend aber: von Kries, 1991, S. 307 (353).<br />
Am 11. Januar 2008 zerstörte das Militär der Volksrepublik China mittels einer Mittelstreckenrakete den<br />
chinesischen Wettersatelliten FY-1C in einer Höhe von 850 km, und am 20. Februar 2008 zerstörte eine<br />
Abfangrakete SM-3, die über dem Nordpazifik durch die USS Lake Erie abgeschossen wurde, den zwei<br />
Tonnen schweren Spionage-Satelliten „USA 193“ in einer Höhe von 247 km.<br />
Petermann u.a., 2003.