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chenden Nationalitätszeichen versehen sind. 422 Zwar bestimmt Artikel 3 der Haager Luftkriegsregeln<br />
von 1923, 423 dass ein „militärische(s) Luftfahrzeug … ein äußeres Kennzeichen<br />
tragen (muss), das seine Nationalität und seinen militärischen Charakter anzeigt“. Die Haager<br />
Luftkriegsregeln sind aber als solche nicht verbindlich. 424 Ihre gewohnheitsrechtliche Geltung<br />
ist nur teilweise anerkannt. 425 Gegenwärtig wird an einem Entwurf für neue Luftkriegsregeln<br />
gearbeitet, der allerdings nach den uns vorliegenden Erkenntnissen nur sehr rudimentär zu<br />
unbemannten Systemen Stellung nimmt. 426<br />
Eindeutig lässt sich gegenwärtig nur festhalten, dass jedenfalls die Verwendung falscher<br />
Nationalitätszeichen von Artikel 39 ZP I verboten wird. 427 Streitig ist, ob unter Rückgriff auf<br />
die Artikel 43 und 44 ZP I eine Pflicht zum Führen von Nationalitätszeichen begründet werden<br />
kann.<br />
4.2.3 Einsatz von unbemannten Systemen für Aufklärungszwecke<br />
Außerhalb bewaffneter Konflikte sind Aufklärungsmaßnahmen, 428 die das Hoheitsgebiet eines<br />
anderen Staates, dessen Luftraum oder dessen Territorialgewässer berühren, wegen Verletzung<br />
der territorialen Integrität dieses Staates völkerrechtswidrig. Die Satellitenfernerkundung<br />
ist grundsätzlich nicht völkerrechtswidrig, weil sie keine Beeinträchtigung des Luftraums<br />
darstellt, bewegt sich der jeweilige Satellit doch jenseits der allgemein anerkannten Grenzen<br />
des Luftraums. 429 Verschiedene völkerrechtliche Verträge gehen implizit oder explizit sogar<br />
von der Zulässigkeit der Fernerkundung aus. 430<br />
Im bewaffneten Konflikt scheitern Aufklärungsmaßnahmen auf dem Territorium, innerhalb<br />
des Luftraums oder in den Territorialgewässern der gegnerischen Konfliktpartei dagegen<br />
nicht am Schutz der territorialen Integrität. Vielmehr gelten nunmehr die Regeln des humanitären<br />
Völkerrechts. Aufklärungsmaßnahmen sind danach nicht nur zulässig, sondern unter<br />
422<br />
423<br />
424<br />
425<br />
426<br />
427<br />
428<br />
429<br />
430<br />
Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Zusatzprotokolle von 1977 vgl. Troschke, 1967. Zu neueren<br />
Entwicklungen vgl. Pfanner, 2004.<br />
Abgedruckt bei Roberts/Guelff, 2000, S. 139 ff.; American Journal of International Law 17 (1923), Supplement,<br />
S. 245 ff., sowie bei Schindler/Thomas, 1998, S. 207 ff.<br />
Ronzitti, 2006, S. 7.<br />
Ronzitti, 2006, S. 7-8.<br />
Vgl. dazu auch das Projekt der International Humanitarian Law Research Initiative: IHL in Air and Missile<br />
Warfare, abrufbar unter http://www.ihlresearch.org/amw/topics.php (20. 7. 2008).<br />
S. dazu nur Jean de Preux, in: Sandoz, 1987, Art. 39.<br />
Zu den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen von Aufklärungsmaßnahmen vgl. Sulmasy, 2007; zu Aufklärungsmaßnahmen<br />
in der ausschließlichen Wirtschaftszone vgl. Ball, 2004.<br />
Dies ist heute unstreitig; statt dessen wird über die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen einer kommerziellen<br />
Nutzung von Fernerkundung diskutiert; vgl. Williams, 2001. Zu den Rechtsentwicklungen seit der<br />
Annahme der Remote Sensing Principles durch die Vereinten Nationen vgl. Marchisio, 2004.<br />
Vgl. dazu etwa den Vertrag über den Offenen Himmel vom 24. März 1992, BGBl. 1993 II S. 2047. Dies<br />
ergibt sich daraus, dass dieser Vertrag ausdrücklich auch Beobachtungsflüge im Luftraum zulässt. Zu den<br />
Einzelheiten vgl. Kaukoranta, 2003. Vgl. auch Spitzer, 2004.