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186<br />

chenden Nationalitätszeichen versehen sind. 422 Zwar bestimmt Artikel 3 der Haager Luftkriegsregeln<br />

von 1923, 423 dass ein „militärische(s) Luftfahrzeug … ein äußeres Kennzeichen<br />

tragen (muss), das seine Nationalität und seinen militärischen Charakter anzeigt“. Die Haager<br />

Luftkriegsregeln sind aber als solche nicht verbindlich. 424 Ihre gewohnheitsrechtliche Geltung<br />

ist nur teilweise anerkannt. 425 Gegenwärtig wird an einem Entwurf für neue Luftkriegsregeln<br />

gearbeitet, der allerdings nach den uns vorliegenden Erkenntnissen nur sehr rudimentär zu<br />

unbemannten Systemen Stellung nimmt. 426<br />

Eindeutig lässt sich gegenwärtig nur festhalten, dass jedenfalls die Verwendung falscher<br />

Nationalitätszeichen von Artikel 39 ZP I verboten wird. 427 Streitig ist, ob unter Rückgriff auf<br />

die Artikel 43 und 44 ZP I eine Pflicht zum Führen von Nationalitätszeichen begründet werden<br />

kann.<br />

4.2.3 Einsatz von unbemannten Systemen für Aufklärungszwecke<br />

Außerhalb bewaffneter Konflikte sind Aufklärungsmaßnahmen, 428 die das Hoheitsgebiet eines<br />

anderen Staates, dessen Luftraum oder dessen Territorialgewässer berühren, wegen Verletzung<br />

der territorialen Integrität dieses Staates völkerrechtswidrig. Die Satellitenfernerkundung<br />

ist grundsätzlich nicht völkerrechtswidrig, weil sie keine Beeinträchtigung des Luftraums<br />

darstellt, bewegt sich der jeweilige Satellit doch jenseits der allgemein anerkannten Grenzen<br />

des Luftraums. 429 Verschiedene völkerrechtliche Verträge gehen implizit oder explizit sogar<br />

von der Zulässigkeit der Fernerkundung aus. 430<br />

Im bewaffneten Konflikt scheitern Aufklärungsmaßnahmen auf dem Territorium, innerhalb<br />

des Luftraums oder in den Territorialgewässern der gegnerischen Konfliktpartei dagegen<br />

nicht am Schutz der territorialen Integrität. Vielmehr gelten nunmehr die Regeln des humanitären<br />

Völkerrechts. Aufklärungsmaßnahmen sind danach nicht nur zulässig, sondern unter<br />

422<br />

423<br />

424<br />

425<br />

426<br />

427<br />

428<br />

429<br />

430<br />

Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Zusatzprotokolle von 1977 vgl. Troschke, 1967. Zu neueren<br />

Entwicklungen vgl. Pfanner, 2004.<br />

Abgedruckt bei Roberts/Guelff, 2000, S. 139 ff.; American Journal of International Law 17 (1923), Supplement,<br />

S. 245 ff., sowie bei Schindler/Thomas, 1998, S. 207 ff.<br />

Ronzitti, 2006, S. 7.<br />

Ronzitti, 2006, S. 7-8.<br />

Vgl. dazu auch das Projekt der International Humanitarian Law Research Initiative: IHL in Air and Missile<br />

Warfare, abrufbar unter http://www.ihlresearch.org/amw/topics.php (20. 7. 2008).<br />

S. dazu nur Jean de Preux, in: Sandoz, 1987, Art. 39.<br />

Zu den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen von Aufklärungsmaßnahmen vgl. Sulmasy, 2007; zu Aufklärungsmaßnahmen<br />

in der ausschließlichen Wirtschaftszone vgl. Ball, 2004.<br />

Dies ist heute unstreitig; statt dessen wird über die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen einer kommerziellen<br />

Nutzung von Fernerkundung diskutiert; vgl. Williams, 2001. Zu den Rechtsentwicklungen seit der<br />

Annahme der Remote Sensing Principles durch die Vereinten Nationen vgl. Marchisio, 2004.<br />

Vgl. dazu etwa den Vertrag über den Offenen Himmel vom 24. März 1992, BGBl. 1993 II S. 2047. Dies<br />

ergibt sich daraus, dass dieser Vertrag ausdrücklich auch Beobachtungsflüge im Luftraum zulässt. Zu den<br />

Einzelheiten vgl. Kaukoranta, 2003. Vgl. auch Spitzer, 2004.

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