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29<br />

“Die Definition unten geht aus der Definition unbemannter Luftfahrzeuge (UAVs) der<br />

vorliegenden Joint Publication (JP) 1-02 hervor, um eine Arbeitsdefinition eines ‚unbemannten<br />

Systems’ zur Verfügung zu stellen.<br />

Unbemanntes Fahrzeug. Ein angetriebenes Fahrzeug, das keinen menschlichen Bediener<br />

trägt, das autonom oder aus der Ferne gesteuert werden kann, das einmal oder wieder<br />

verwendbar sein kann und das eine tödliche oder nicht tödliche Nutzlast tragen kann.<br />

Ballistische oder halb-ballistische Fahrzeuge, Marschflugkörper, Artilleriegeschosse,<br />

Torpedos, Minen, Satelliten und unbetreute Sensoren (ohne irgendeinen Antrieb) werden<br />

nicht als unbemannte Fahrzeuge angesehen. Unbemannte Fahrzeuge sind die Hauptkomponente<br />

unbemannter Systeme.“<br />

Dass hier Raketen, Flugkörper, Marschflugkörper, Torpedos und Satelliten explizit ausgenommen<br />

werden, hat verschiedene Gründe, die wir uns aber nicht zu eigen machen wollen,<br />

weil es zu viele Überschneidungen bei Technik und Einsatzprofil gibt. 17 Auch das Kriterium<br />

„angetrieben“ muss unseres Erachtens nicht in jedem Fall erfüllt sein. 18<br />

Wichtig ist aber die begriffliche Trennung zwischen dem eigentlichen Fahrzeug und dem<br />

Gesamtsystem, in das es eingeordnet ist. Dieses System wird vom US-Verteidigungsministerium<br />

nicht explizit definiert. Ausführliche Angaben dazu finden sich aber z.B. beim Fachausschuss<br />

„Unmanned Aerial Vehicles (UAV)“ der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt<br />

(DGLR), hier für unbemannte Luftfahrzeuge: 19<br />

„UAV-Systeme umfassen dabei – je nach militärischen oder zivilen Aufgabenstellungen –<br />

Bord- und Bodensysteme, deren Einsatzführung sowie die zugehörigen Nutzlasten. Sie<br />

bestehen aus den folgenden Teilsystemen/Hauptbaugruppen:<br />

– Unbemannte Fluggeräte (UAVs)<br />

– Bodenkontrollsystem<br />

– Startfahrzeug/-vorrichtung<br />

– Datenübertragungssystem<br />

– Landesystem/-vorrichtung<br />

– Bergefahrzeug/-vorrichtung<br />

– Instandsetzungsfahrzeug/-Vorrichtung<br />

17<br />

18<br />

19<br />

Der Ausschluss von ballistischen, semi-ballistischen und Marschflugkörpern und Artillerieprojektilen<br />

findet sich auch in den Definitionen der NATO für UAV, dort ist er aber eher gerechtfertigt, da es sich ja<br />

um Luftfahrzeuge handelt, NATO, 2008: S. 2-U-2.<br />

Die UMS Roadmap selbst enthält Fesselballons (ohne Antrieb) in den Listen vorhandener/geplanter UMS<br />

und verweist bei Forschung auf Arbeiten für Manipulationsarme im Weltraum, Department of Defense,<br />

2007: S. 97-102, 43.<br />

DGLR, 2007.

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