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militärisches Objekt darstellt, das seinerseits Gegenstand von Angriffen der gegnerischen<br />

Konfliktpartei sein kann.<br />

Soweit das Bedienungspersonal den Streitkräften im Sinne von Artikel 43 Abs. 1 ZP I angehört,<br />

genießen diese Personen den Kombattantenstatus, 469 „das heißt, sie sind berechtigt,<br />

unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen“ (Artikel 43 Abs. 2 ZP I). Sie sind also keine<br />

Zivilpersonen, sondern können ihrerseits auch angegriffen werden, müssen allerdings im Fall<br />

der Gefangennahme als Kriegsgefangene behandelt werden.<br />

Handelt es sich beim Bedienungspersonal dagegen um Zivilpersonen, beispielsweise<br />

Bedienstete von Unternehmen, die sich generell mit der entsprechenden technologischen<br />

Infrastruktur befassen, so stellt sich die Frage nach deren Status. 470 Artikel 50 Abs. 1 ZP I<br />

bestimmt allgemein: „Zivilperson ist jede Person, die keiner der in Artikel 4 Buchstabe A<br />

Absätze 1, 2, 3 und 6 des III. Abkommens und in Artikel 43 dieses Protokolls bezeichneten<br />

Kategorien angehört. Im Zweifelsfall gilt die betreffende Person als Zivilperson“. Allerdings<br />

wird dieser weitreichende Begriff der Zivilperson dadurch begrenzt, dass Artikel 51 Abs. 3<br />

ZP I formuliert: „Zivilpersonen genießen den durch diesen Abschnitt gewährten Schutz,<br />

sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“. Ganz entscheidend<br />

ist also für derartiges ziviles Personal die Frage, ob und inwieweit die Bedienung von unbemannten<br />

System als unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten zu qualifizieren ist.<br />

Hierüber besteht sowohl in der Rechtspraxis als auch in der Wissenschaft Streit. 471 Dabei<br />

lassen sich im Wesentlichen zwei „Denkschulen“ unterscheiden: Eine Auffassung geht davon<br />

aus, dass jede einzelne Handlung für sich genommen danach zu beurteilen ist, ob sie sich als<br />

unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten darstellt. Nach anderer Ansicht kommt es<br />

dagegen darauf an, ob das Verhalten einer Zivilperson generell als unmittelbare Teilnahme an<br />

den Feindseligkeiten zu qualifizieren ist; dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die<br />

Zivilperson organisatorisch in die entsprechenden Geschehensabläufe der Streitkräfte integriert<br />

ist. Anfang 2008 hat eine Arbeitsgruppe des IKRK ihre Beratungen über das Problem der<br />

unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten abgeschlossen. Die Ergebnisse der Arbeiten<br />

sind noch nicht veröffentlicht. Allerdings zeichnet sich eine Tendenz zur zweitgenannten<br />

Auffassung ab. 472<br />

469<br />

470<br />

471<br />

472<br />

Zum Streitkräftebegriff Jean de Preux in: Sandoz, 1987, S. 509ff.; Bothe, 2005.<br />

Zur menschenrechtlichen Einordnung vgl. nur Creutz, 2006.<br />

Schmitt, 2005a.<br />

Diese Informationen beruhen auf Gesprächen mit Mitgliedern der vom IKRK eingesetzten Kommission.

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