PDF-Datei | 2 MB - IFSH
PDF-Datei | 2 MB - IFSH
PDF-Datei | 2 MB - IFSH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
194<br />
militärisches Objekt darstellt, das seinerseits Gegenstand von Angriffen der gegnerischen<br />
Konfliktpartei sein kann.<br />
Soweit das Bedienungspersonal den Streitkräften im Sinne von Artikel 43 Abs. 1 ZP I angehört,<br />
genießen diese Personen den Kombattantenstatus, 469 „das heißt, sie sind berechtigt,<br />
unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen“ (Artikel 43 Abs. 2 ZP I). Sie sind also keine<br />
Zivilpersonen, sondern können ihrerseits auch angegriffen werden, müssen allerdings im Fall<br />
der Gefangennahme als Kriegsgefangene behandelt werden.<br />
Handelt es sich beim Bedienungspersonal dagegen um Zivilpersonen, beispielsweise<br />
Bedienstete von Unternehmen, die sich generell mit der entsprechenden technologischen<br />
Infrastruktur befassen, so stellt sich die Frage nach deren Status. 470 Artikel 50 Abs. 1 ZP I<br />
bestimmt allgemein: „Zivilperson ist jede Person, die keiner der in Artikel 4 Buchstabe A<br />
Absätze 1, 2, 3 und 6 des III. Abkommens und in Artikel 43 dieses Protokolls bezeichneten<br />
Kategorien angehört. Im Zweifelsfall gilt die betreffende Person als Zivilperson“. Allerdings<br />
wird dieser weitreichende Begriff der Zivilperson dadurch begrenzt, dass Artikel 51 Abs. 3<br />
ZP I formuliert: „Zivilpersonen genießen den durch diesen Abschnitt gewährten Schutz,<br />
sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“. Ganz entscheidend<br />
ist also für derartiges ziviles Personal die Frage, ob und inwieweit die Bedienung von unbemannten<br />
System als unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten zu qualifizieren ist.<br />
Hierüber besteht sowohl in der Rechtspraxis als auch in der Wissenschaft Streit. 471 Dabei<br />
lassen sich im Wesentlichen zwei „Denkschulen“ unterscheiden: Eine Auffassung geht davon<br />
aus, dass jede einzelne Handlung für sich genommen danach zu beurteilen ist, ob sie sich als<br />
unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten darstellt. Nach anderer Ansicht kommt es<br />
dagegen darauf an, ob das Verhalten einer Zivilperson generell als unmittelbare Teilnahme an<br />
den Feindseligkeiten zu qualifizieren ist; dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die<br />
Zivilperson organisatorisch in die entsprechenden Geschehensabläufe der Streitkräfte integriert<br />
ist. Anfang 2008 hat eine Arbeitsgruppe des IKRK ihre Beratungen über das Problem der<br />
unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten abgeschlossen. Die Ergebnisse der Arbeiten<br />
sind noch nicht veröffentlicht. Allerdings zeichnet sich eine Tendenz zur zweitgenannten<br />
Auffassung ab. 472<br />
469<br />
470<br />
471<br />
472<br />
Zum Streitkräftebegriff Jean de Preux in: Sandoz, 1987, S. 509ff.; Bothe, 2005.<br />
Zur menschenrechtlichen Einordnung vgl. nur Creutz, 2006.<br />
Schmitt, 2005a.<br />
Diese Informationen beruhen auf Gesprächen mit Mitgliedern der vom IKRK eingesetzten Kommission.