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195<br />

In der Folge dürfte das Bedienungspersonal dann jedenfalls den Status von Kombattanten<br />

erlangen, denn der Söldnerdefinition unterfallen Angehörige einschlägiger Unternehmen, die<br />

in den entsprechenden Streitkräfteablauf integriert sind, nicht. 473<br />

Der Status der Bodenstation als militärisches Ziel ist anhand von Artikel 52 Abs. 2 ZP I zu<br />

bestimmen. Dort heißt es: „Angriffe sind streng auf militärische Ziele zu beschränken. Soweit<br />

es sich um Objekte handelt, gelten als militärische Ziele nur solche Objekte, die auf Grund<br />

ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam<br />

zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung,<br />

deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen<br />

Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt“. Wenn man auf Beschaffenheit,<br />

Standort, Zweckbestimmung bzw. Verwendung abstellt und fragt, ob die Bodenstation von<br />

militärisch genutzten unbemannten Systemen im bewaffneten Konflikt wirksam zu militärischen<br />

Handlungen beiträgt, dann lässt sich dies wohl kaum bestreiten. Ebenso dürfte unstreitig<br />

sein, dass deren gänzliche oder teilweise Zerstörung, deren Inbesitznahme oder Neutralisierung<br />

jedenfalls im Zeitpunkt des Einsatzes von unbemannten Systemen sowie der unmittelbaren<br />

Einsatzvorbereitung („in dem betreffenden Zeitpunkt“) einen eindeutigen militärischen<br />

Vorteil darstellt. Komplikationen werden sich zumal beim Einsatz unbemannter Systeme<br />

allerdings zumeist daraus ergeben, dass die Bodenstation regelmäßig nicht im Konfliktgebiet<br />

oder in räumlicher Nähe dazu untergebracht sein dürfte. Vielmehr wird es häufig so<br />

sein, dass die Bodenstation räumlich weit entfernt liegt, gegebenenfalls im Hinterland (einschließlich<br />

des u.U. weit entfernten Heimatlands) der jeweiligen Konfliktpartei. Dann ist nach<br />

den sich aus dem humanitären Völkerrecht ergebenden Beschränkungen bei der Bekämpfung<br />

entsprechender militärischer Ziele zu fragen. 474<br />

Festzuhalten ist dabei zunächst, dass Angriffe im Hinterland der gegnerischen Konfliktpartei<br />

grundsätzlich nicht verboten sind. Zum zweiten ist der Angreifer verpflichtet, Vorsichtsmaßnahmen<br />

nach Artikel 57 ZP I zu treffen. Befindet sich die Bodenstation etwa in der Nähe<br />

ziviler Objekte, so hat der Angreifer „alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,<br />

um Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die<br />

Beschädigung ziviler Objekte, die dadurch mit verursacht werden könnten, zu vermeiden und<br />

in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken“ (Artikel 57 Abs. 2 lit. a ii) ZP I). Ist damit<br />

zu rechnen, dass der Angriff „auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von<br />

Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen<br />

473<br />

474<br />

Zur Abgrenzung vgl. Botha, 1999; Frye, 2005.<br />

Hier ist dann insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; vgl. dazu Gasser, 2007, S. 27,<br />

85, 150f.; im Einzelnen vgl. auch Stefan Oeter in: Fleck, 2008, Rn. 456.

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