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bestimmten Voraussetzungen sogar geboten, wenn es etwa darum geht, bei der Zielauswahl<br />

und -erfassung (dem „targeting“) ein möglichst hohes Maß an Sorgfalt einzusetzen, um dem<br />

Unterscheidungsgrundsatz Rechnung zu tragen. 431 Die völkerrechtliche Zulässigkeit von Aufklärungsmaßnahmen<br />

schließt die Möglichkeit nicht aus, Spionage innerstaatlich unter Strafe<br />

zu stellen. 432 Das entsprechende Risiko trägt der Informationsoperationen durchführende<br />

Staat.<br />

Eine Aufklärungsmaßnahme kann allerdings im Einzelfall unzulässig sein, wenn und soweit<br />

sie Regeln des Rechts im bewaffneten Konflikt verletzt. Dabei kann sich eine Unzulässigkeit<br />

aus einer möglicherweise erhöhten Unfall- und Absturzgefahr unbemannter Fahrzeuge ergeben,<br />

soweit diese zu einer Gefährdung der Zivilbevölkerung oder besonders geschützter<br />

Anlagen und Installationen führt. 433 Artikel 51 ZP I schützt die Zivilbevölkerung allgemein<br />

„vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren“. Die Artikel 52-56 ZP I stellen zivile<br />

Objekte unter besonderen Schutz. Artikel 57 Absatz 1 ZP I schließlich verlangt Vorsichtsmaßnahmen<br />

von den Konfliktparteien und bestimmt: „Bei Kriegshandlungen ist stets darauf<br />

zu achten, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben“. 434<br />

Ausdrücklich heißt es in Absatz 4 desselben Artikels dann noch: „Bei Kriegshandlungen auf<br />

See oder in der Luft hat jede am Konflikt beteiligte Partei im Einklang mit den Rechten und<br />

Pflichten, die sich aus den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts<br />

für sie ergeben, alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verluste unter der<br />

Zivilbevölkerung und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden“. 435<br />

Die genannten Bestimmungen verpflichten die Vertragsparteien insbesondere dazu, beim<br />

Einsatz von unbemannten Systemen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um<br />

eine Gefährdung der Zivilbevölkerung oder ziviler Objekte beispielsweise auch durch den<br />

Absturz (oder durch andere unbeabsichtigte Nebenwirkungen) von unbemannten Luftfahrzeugen<br />

(oder entsprechender Geräte zu Wasser und auf dem Land) 436 zu vermeiden.<br />

431<br />

432<br />

433<br />

434<br />

435<br />

436<br />

Vgl. statt aller Fenrick, 2001.<br />

Vgl. dazu Frowein/Wolfrum/Schuster, 1995.<br />

Vgl. dazu die Kommentierung der Art. 52-56 im Kommentar des IKRK zu den Zusatzprotokollen (Sandoz,<br />

1987).<br />

Vgl. dazu auch Bothe, 2002.<br />

Umfassend Moir, 1997. Auch der Schutz der Umwelt verlangt Vorsichtsmaßnahmen der Konfliktparteien,<br />

vgl. Desgagné, 2000, S. 109 ff.<br />

Für den Seekrieg sind die Bestimungen des San Remo Manuals einschlägig, vgl. Doswald-Beck, 1995. Zu<br />

erforderlichen Anpassungen vgl. Heintschel von Heinegg, 2006.

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