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übersteuerbare Fahrerassistenzsysteme. 607 Ein auf das deutsche oder europäische Recht<br />
beschränkter Reformbedarf lässt sich allerdings nur dann ausmachen, wenn sich die völkerrechtliche<br />
Lage im Ergebnis von der europarechtlichen und innerstaatlichen unterscheidet.<br />
Sollten nämlich nicht übersteuerbare Fahrassistenzsysteme völkerrechtlich zulässig sein, dann<br />
könnte dies auch Modellcharakter für unbemannte Bodenfahrzeugsysteme als solche haben.<br />
Ganz wesentlich kommt es dabei auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über<br />
den Straßenverkehr von 1968 an. 608 Dieses Übereinkommen, das die Vertragsstaaten verpflichtet,<br />
die in ihrem Staatsgebiet geltenden Verkehrsregelungen mit denen des Übereinkommens<br />
in Einklang zu bringen, sieht in seinem Art. 8 Abs. 5 vor: „Jeder Fahrer muss jederzeit<br />
fähig sein, sein Fahrzeug zu kontrollieren und seine Tiere zu führen“. 609 Art. 13 Abs. 1<br />
Satz 1 des Übereinkommens bestimmt darüber hinaus: „Jeder Fahrzeugführer muss unter<br />
allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können<br />
und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen.“ 610<br />
Will man auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen die Frage beantworten, ob systeminitiierte,<br />
nicht-übersteuerbare Fahrerassistenzsysteme zum Straßenverkehr zugelassen werden<br />
dürfen oder nicht, so muss man dabei Wortlaut, systematischen Zusammenhang und Vertragszweck<br />
berücksichtigen. Schon nach dem Wortlaut geht es nicht um Zulassungsvoraussetzungen<br />
eines Fahrzeugs, sondern um Verhaltenspflichten des Fahrers. Auch systematisch<br />
befinden sich Zulassungsvoraussetzungen an anderer Stelle, nämlich in Kapitel III und<br />
Anhang 5 des Übereinkommens. Sinn und Zweck des Übereinkommens schließlich ist nicht<br />
die Verhinderung von technischem Fortschritt, sondern die Herbeiführung einheitlicher Verkehrsregeln<br />
im Interesse der Verkehrssicherheit. Damit steht das Wiener Übereinkommen<br />
selbst den nicht übersteuerbaren systeminitiierten Fahrerassistenzsystemen nicht entgegen. 611<br />
Letztlich verstößt daher ein den übrigen Verkehrsvorschriften entsprechender Einsatz von<br />
UGVs nicht gegen das Wiener Übereinkommen.<br />
607<br />
608<br />
609<br />
610<br />
611<br />
Fahrerassistenzsysteme können als Interventionssysteme entweder vom Fahrer aktiviert werden (fahrerinitiiert)<br />
oder vom System initiiert werden (systeminitiiert) werden. Sie werden im Betrieb entweder vom<br />
Fahrer aktiv beeinflusst (übersteuerbar) oder vom Fahrer nicht mehr aktiv beeinflusst werden (nicht übersteuerbar).<br />
BGBl. 1977 II S. 809, 811.<br />
In der u.a. verbindlichen englischen Textfassung heißt es: „Every driver shall at all times be able to control<br />
his vehicle or to guide his animals.“<br />
Die englische Textfassung lautet: „Every driver of a vehicle shall in all circumstances have his vehicle<br />
under control so as to be able to exercise due and proper care and to be at all times in a position to perform<br />
all manoeuvres required of him“.<br />
So auch Bernhard Kempen auf dem 3. Sachverständigentag am 25./26. Februar 2008; vgl. dazu nur<br />
http://www.sachverstaendigentag21.de/downloads/2._Vertrag_-_Prof._Kempen_-_Praesentation.pdf (1. 9.<br />
2008).