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249<br />

übersteuerbare Fahrerassistenzsysteme. 607 Ein auf das deutsche oder europäische Recht<br />

beschränkter Reformbedarf lässt sich allerdings nur dann ausmachen, wenn sich die völkerrechtliche<br />

Lage im Ergebnis von der europarechtlichen und innerstaatlichen unterscheidet.<br />

Sollten nämlich nicht übersteuerbare Fahrassistenzsysteme völkerrechtlich zulässig sein, dann<br />

könnte dies auch Modellcharakter für unbemannte Bodenfahrzeugsysteme als solche haben.<br />

Ganz wesentlich kommt es dabei auf die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über<br />

den Straßenverkehr von 1968 an. 608 Dieses Übereinkommen, das die Vertragsstaaten verpflichtet,<br />

die in ihrem Staatsgebiet geltenden Verkehrsregelungen mit denen des Übereinkommens<br />

in Einklang zu bringen, sieht in seinem Art. 8 Abs. 5 vor: „Jeder Fahrer muss jederzeit<br />

fähig sein, sein Fahrzeug zu kontrollieren und seine Tiere zu führen“. 609 Art. 13 Abs. 1<br />

Satz 1 des Übereinkommens bestimmt darüber hinaus: „Jeder Fahrzeugführer muss unter<br />

allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können<br />

und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen.“ 610<br />

Will man auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen die Frage beantworten, ob systeminitiierte,<br />

nicht-übersteuerbare Fahrerassistenzsysteme zum Straßenverkehr zugelassen werden<br />

dürfen oder nicht, so muss man dabei Wortlaut, systematischen Zusammenhang und Vertragszweck<br />

berücksichtigen. Schon nach dem Wortlaut geht es nicht um Zulassungsvoraussetzungen<br />

eines Fahrzeugs, sondern um Verhaltenspflichten des Fahrers. Auch systematisch<br />

befinden sich Zulassungsvoraussetzungen an anderer Stelle, nämlich in Kapitel III und<br />

Anhang 5 des Übereinkommens. Sinn und Zweck des Übereinkommens schließlich ist nicht<br />

die Verhinderung von technischem Fortschritt, sondern die Herbeiführung einheitlicher Verkehrsregeln<br />

im Interesse der Verkehrssicherheit. Damit steht das Wiener Übereinkommen<br />

selbst den nicht übersteuerbaren systeminitiierten Fahrerassistenzsystemen nicht entgegen. 611<br />

Letztlich verstößt daher ein den übrigen Verkehrsvorschriften entsprechender Einsatz von<br />

UGVs nicht gegen das Wiener Übereinkommen.<br />

607<br />

608<br />

609<br />

610<br />

611<br />

Fahrerassistenzsysteme können als Interventionssysteme entweder vom Fahrer aktiviert werden (fahrerinitiiert)<br />

oder vom System initiiert werden (systeminitiiert) werden. Sie werden im Betrieb entweder vom<br />

Fahrer aktiv beeinflusst (übersteuerbar) oder vom Fahrer nicht mehr aktiv beeinflusst werden (nicht übersteuerbar).<br />

BGBl. 1977 II S. 809, 811.<br />

In der u.a. verbindlichen englischen Textfassung heißt es: „Every driver shall at all times be able to control<br />

his vehicle or to guide his animals.“<br />

Die englische Textfassung lautet: „Every driver of a vehicle shall in all circumstances have his vehicle<br />

under control so as to be able to exercise due and proper care and to be at all times in a position to perform<br />

all manoeuvres required of him“.<br />

So auch Bernhard Kempen auf dem 3. Sachverständigentag am 25./26. Februar 2008; vgl. dazu nur<br />

http://www.sachverstaendigentag21.de/downloads/2._Vertrag_-_Prof._Kempen_-_Praesentation.pdf (1. 9.<br />

2008).

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