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183<br />

CATEGORY 8 - MARINE<br />

Submersible vehicles and surface vessels (8.A.1)<br />

Unmanned tethered submersible vehicles designed to operate at depths > 1000 m (8.A.1.c)<br />

Unmanned untethered submersible vehicles (8.A.1.d)<br />

Marine systems, equipment and components (8.A.2)<br />

Systems specially designed or modified for remote operation with an underwater vehicle (8.A.2.d.2)<br />

"Robots" specially designed for underwater use, controlled by using a dedicated computer (8.A.2.h)<br />

Pumpjet propulsion system having power output exceeding 2,5 MW (8.A.2.p)<br />

CATEGORY 9 - AEROSPACE AND PROPULSION<br />

Aero gas turbine engines (9.A.1)<br />

Marine gas turbine engines (9.A.2)<br />

Ramjet, scramjet or combined cycle engines and specially designed components therefore (9.A.11)<br />

Unmanned Aerial Vehicles (UAVs), associated systems, equipment and components (9.A.12)<br />

Quelle: Wassenaar, 2007a.<br />

4.2 Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes<br />

von unbemannten Systemen im bewaffneten Konflikt<br />

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Einsatz von unbemannten Systemen im bewaffneten<br />

Konflikt völkerrechtlich zulässig ist, ist nur auf der Grundlage des jeweils anwendbaren<br />

Rechts zu klären. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit<br />

eines Einsatzes von unbemannten Systemen im bewaffneten Konflikt sind die Normen des so<br />

genannten ius in bello. 408 Zwar lässt sich das in concreto anwendbare Recht immer erst<br />

bestimmen, wenn der Konflikttypus und die an diesem Konflikt beteiligten Streitparteien<br />

identifiziert worden sind, da (1) zu prüfen ist, ob es sich um einen internationalen oder um<br />

einen nicht-internationalen Konflikt handelt, und (2), ob die jeweiligen Konfliktparteien auch<br />

Vertragsparteien einschlägiger völkerrechtlicher Verträge sind. Für die Zwecke dieses Gutachtens,<br />

das für deutsche Entscheidungsträger erstellt worden ist, legen wir jedoch die wichtigsten<br />

völkerrechtlichen Verträge zugrunde, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert<br />

worden sind. Außerdem berücksichtigen wir das einschlägige Völkergewohnheitsrecht.<br />

Denn es sind in erster Linie diese völkerrechtlichen Normen, die für das Verhalten der Organe<br />

der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich sind.<br />

408<br />

Einen Überblick über das geltende ius in bello (das im bewaffneten Konflikt geltende Recht) gibt Bothe,<br />

2007; eine zusammenfassende Darstellung des für den Einsatz von UCAVs einschlägigen humanitären<br />

Völkerrechts findet sich bei Dawkins, 2005, S. 25 ff.

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