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184<br />

Im Zentrum stehen die für den internationalen Konflikt maßgeblichen Bestimmungen der vier<br />

Genfer Abkommen von 1949 409 und der zwei Zusatzprotokolle von 1977 410 sowie weitere<br />

vertragliche Bestimmungen, insbesondere solche, die bestimmte Arten von Waffen generell<br />

oder in bestimmten Situationen verbieten. 411 Für das Völkergewohnheitsrecht greift unsere<br />

gutachterliche Stellungnahme auf die einschlägige Studie des IKRK 412 zurück, deren Ziel es<br />

war, den Stand des geltenden Völkergewohnheitsrechts im bewaffneten Konflikt festzuhalten.<br />

413<br />

4.2.1 Prüfungspflicht der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 36 ZP I)<br />

Wenn und insoweit die Bundesrepublik Deutschland erwägt, unbemannte Systeme (neu) für<br />

die Streitkräfte einzuführen, so ist zunächst einmal Artikel 36 ZP I zu beachten. In dieser<br />

Bestimmung wird für die Vertragsparteien verbindlich festgelegt: „Jede Hohe Vertragspartei<br />

ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen<br />

oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets<br />

oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe<br />

Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.“ Der Einsatz unbemannter<br />

Systeme gehört auch dann, wenn er lediglich der Aufklärung dient, zu den „Methoden der<br />

Kriegführung“. 414 Bewaffnete unbemannte Systeme sind im bewaffneten Konflikt Mittel der<br />

Kriegführung. Internationale Einsatzbeispiele 415 sind etwa die Nutzung des mit Hellfire-Mis-<br />

409<br />

410<br />

411<br />

412<br />

413<br />

414<br />

415<br />

Es sind dies die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 783, 813, 838,<br />

917): I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im<br />

Felde, II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen<br />

der Streitkräfte zur See, III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen, IV. Genfer<br />

Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Eine übersichtliche Zusammenstellung der<br />

Rechtsgrundlagen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten gibt Bundesministerium der<br />

Verteidigung, 1993, S. 12.<br />

Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der<br />

Opfer internationaler bewaffneter Konflikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1551); Zusatzprotokoll zu<br />

den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter<br />

Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1637).<br />

Hierzu gehören insbesondere das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,<br />

Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die<br />

Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II S. 132), das Chemiewaffen-Übereinkommens vom 13. Januar<br />

1993 (BGBl. II 1994 S. 806) sowie das VN-Waffenübereinkommen mit seinen für die Bundesrepublik<br />

Deutschland in Kraft getretenen Protokollen (Fundstelle des Übereinkommens: BGBl. 1992 II S. 958; 1993<br />

II S. 935).<br />

Henckaerts/Doswald-Beck, 2005.<br />

Die Studie ist in ihren zentralen Inhalten weitgehend unumstritten. Es gibt allerdings eine lebhafte Debatte<br />

über Methodenfragen sowie über einzelne Teilbereiche der Studie; vgl. dazu nur Dinstein, 2006.<br />

Einen Überblick über Mittel und Methoden der Kriegführung aus völkerrechtlicher Perspektive gibt Hays<br />

Parks, 2006. Speziell zum nicht-internationalen Konflikt siehe auch Turns, 2002.<br />

Die nachfolgenden Beispiele sind der Studie von Dawkins, 2005, entnommen. Dabei gehen wir in Bezug<br />

auf die Beispiele nicht der Frage nach, ob es sich im konkreten Fall jeweils um einen bewaffneten (internationalen<br />

oder nicht-internationalen) Konflikt handelt. Auch handelt es sich nicht um Praxis der Bundesrepublik<br />

Deutschland.

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