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237<br />

spezifische Auseinandersetzung mit den technischen Besonderheiten des Luftfahrzeugs geht.<br />

Flugzeuge und unbemannte Luftfahrzeugsysteme unterscheiden sich aber technisch und im<br />

Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren kategorisch. Würde man UAVs gleichwohl als<br />

Flugzeuge einordnen, wären eine Muster- und eine Verkehrszulassung erforderlich. 549<br />

Eine andere Möglichkeit könnte man darin sehen, unbemannte Luftfahrzeugsysteme als<br />

Flugmodelle zu qualifizieren (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 LuftVG). Terminologisch scheint dies jedenfalls<br />

eher möglich zu sein. 550 Der Verordnungsgeber hat den Begriff des „Flugmodells“ allerdings<br />

in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung weiter spezifiziert. § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO<br />

definiert Flugmodelle als „Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg<br />

(unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des<br />

Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden)“. Diese Vorschrift ist in ihrer gegenwärtigen<br />

Fassung nur für zivil „zum Zweck des Sports oder Freizeitgestaltung“ betriebene Flugmodelle<br />

anwendbar. Wäre aber viel gewonnen, wenn man diese Zweckbindung streichen<br />

würde? Jedenfalls würde man dann diejenigen unbemannten Luftfahrzeugsysteme erfassen<br />

können, die „in Sichtweite des Steuerers“ betrieben werden und die sich innerhalb der von der<br />

Verordnung normierten Gewichtskategorien bewegen. Flugmodelle von bis zu 25 kg Gewicht<br />

sind danach zertifizierungsfrei. Bei einem Gewicht von über 25 kg bedarf es einer Musterund<br />

einer Stückprüfung nach dem Stand der Technik. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2<br />

LuftVZO, wonach für das Muster die Nachweise zu erbringen sind, dass „1. die Anforderungen<br />

der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät<br />

erfüllt sind, 2.die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so<br />

gestaltet ist, (und) dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen<br />

das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen“. Die<br />

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) 551 sieht in ihrem § 9 Abs. 4 für Flugmodelle<br />

mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg eine Prüfung der Übereinstimmung<br />

des Luftfahrtgeräts mit dem Stand der Technik vor. Für Flugmodelle über 150 kg<br />

Startmasse verweist § 9 Abs. 2 LuftGerPV auf die Bestimmungen der JAR-21, 552 die vom<br />

Zusammenschluss der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Ländern (zugleich ein<br />

technisches Gremium innerhalb der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz) entwickelt wor-<br />

549<br />

550<br />

551<br />

552<br />

Zur Musterzulassung vgl. § 2 LuftVG.<br />

Skeptisch Giemulla, 2007, S. 201.<br />

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften<br />

über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät) vom 3.<br />

August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November<br />

2006 (BGBl. I S. 2644).<br />

JAR-21 (= Joint Aviation Requirements), BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998.

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