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che, dass sich die deutschen Streitkräfte in Bündnissituationen und ähnlichen Konstellationen<br />
an Einsätzen beteiligen, in deren Rahmen verbündete Streitkräfte UMS einsetzen, sollte<br />
eine umfassende Prüfung der Kompatibilität des Einsatzes von UMS mit dem geltenden<br />
humanitären Völkerrecht unverzüglich stattfinden.<br />
– In Anbetracht der Tatsache, dass das geltende humanitäre Völkerrecht in der Tat Bedeutung<br />
für den Einsatz von UMS im bewaffneten Konflikt entfaltet, die Konkretisierung der einschlägigen<br />
Regeln und Prinzipien allerdings durchaus komplex ist, empfehlen wir eine<br />
explizite völkerrechtliche Normierung. Eine entsprechende Regelung würde den Normadressaten<br />
mehr Klarheit hinsichtlich der Verpflichtungen geben, denen sie beim Einsatz<br />
von UMS unterworfen sind. Da eine Änderung der Zusatzprotokolle und anderer Verträge<br />
gegenwärtig nicht möglich erscheint und deshalb auch nicht empfohlen wird, ist an ein dem<br />
San Remo Manual für die Seekriegführung vergleichbares Regelwerk zu denken. Hier sollten<br />
dann allerdings nicht nur allgemeine Feststellungen darüber getroffen werden, dass der<br />
Einsatz von UMS den Bestimmungen des humanitären Völkerrechts unterworfen ist.<br />
Vielmehr lassen sich normative Kerngehalte ausmachen, die im Folgenden benannt werden:<br />
– Ausdrücklich sollte klargestellt werden, dass UMS beim Einsatz mit Nationalitätskennzeichen<br />
zu versehen sind.<br />
– Des Weiteren sind beim Einsatz von UMS für Aufklärungszwecke spezifische Vorsichtsmaßnahmen<br />
im Hinblick auf mögliches technisches Versagen zu treffen, um Verstöße<br />
gegen das Unterscheidungsgebot zu vermeiden. Dabei ist für den Fall technischen Versagens<br />
an den verpflichtenden Einbau von Selbstzerstörungsmechanismen zu denken.<br />
– Werden UMS mit Waffen bestückt und als Kampfmittel eingesetzt, so sollten spezifische<br />
Anforderungen in Bezug auf die Eingriffsmöglichkeiten des Steuerers rechtlich verankert<br />
werden. Falls derartige Interventionsmöglichkeiten versagen, sollte ein Selbstzerstörungsmechanismus<br />
verpflichtend vorgesehen werden.<br />
– Im Hinblick auf die Rechtsstellung der Bodenstation und des Steuerers sollte ausdrücklich<br />
festgehalten werden, dass diese von zivilen Objekten unterscheidbar sein müssen und die<br />
Bodenstation sich nicht in der Nähe ziviler Objekte befinden darf.<br />
– Schließlich ist zu erwägen, den Einsatz vollständig autonomer Systeme, bei denen es keine<br />
Interventionsmöglichkeiten des Steuerers gibt, zu verbieten. Ob und inwieweit detaillierte<br />
Differenzierungen an dieser Stelle erforderlich sind, kann im Rahmen dieses Gutachtens<br />
nicht umfassend beantwortet werden. Jedenfalls verlangen die Zielauswahl und die Letztentscheidung<br />
über den Einsatz immer auch wertende Entscheidungen, zu denen vollständig<br />
autonome Systeme nicht in der Lage sind.