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siles bestückten Predator (UAV) zur Terroristenbekämpfung im Jemen 416 oder für Aufklärungsflüge<br />
in Afghanistan. 417 Es sind aber auch Angriffe eines Predator in Verbindung mit<br />
der Bombardierung durch F-15-Kampfjets zur gezielten Tötung von Terroristen dokumentiert.<br />
418 Im Rahmen des Artikel 36 ZP I ist zu prüfen, ob die „Verwendung stets oder unter<br />
bestimmten Umständen“ verboten wäre. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, dass es<br />
gegenwärtig (noch) keine spezifischen Bestimmungen über die generelle Unzulässigkeit des<br />
Einsatzes von unbemannten Systemen im bewaffneten Konflikt gibt, im Einzelnen zu überprüfen<br />
ist, ob unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von unbemannten Systemen<br />
gegen Bestimmungen des ZP I, anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge oder des<br />
Völkergewohnheitsrechts verstoßen würde. 419 Hierfür hat das IKRK Handreichungen 420 entwickelt,<br />
die von der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden sollten.<br />
Im Einzelnen lässt sich den Handreichungen des IKRK folgendes entnehmen:<br />
– Artikel 36 Abs. 1 ZP I trifft keine Festlegungen darüber, in welcher Form und auf welche<br />
Weise der Überprüfungsmechanismus eingeführt werden soll. Nach Artikel 84 ZP I ist jede<br />
Vertragspartei dafür selbst verantwortlich. Vorzugswürdig sind Überprüfungsverfahren, die<br />
auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt werden.<br />
– Artikel 36 ZP I verlangt, dass die Überprüfung sich auf Forschung, Entwicklung, Beschaffung<br />
und Einsatz beziehen muss. Dies bedeutet, dass so früh wie möglich mit der Überprüfung<br />
zu beginnen ist.<br />
– Alle Prüfungsschritte und -ergebnisse sind zu dokumentieren.<br />
– Die Überprüfungsentscheidungen können nach Art. 84 I ZPI an andere Vertragsstaaten<br />
weitergegeben werden.<br />
– In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium der<br />
Verteidigung. 421<br />
4.2.2 Nationalitätszeichen<br />
Nicht völlig eindeutig lässt sich gegenwärtig die Frage beantworten, ob unbemannte Systeme<br />
jedenfalls im bewaffneten Konflikt nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie mit einem entspre-<br />
416<br />
417<br />
418<br />
419<br />
420<br />
421<br />
Vgl. nur Thomas/Hosenball, 2002.<br />
S. dazu Bender, 2005.<br />
Vgl. dazu auch Rötzer, 2002.<br />
Zu dieser Verpflichtung aller Vertragsparteien des I. Zusatzprotokolls vgl. Daoust/Coupland/Ishoey, 2002.<br />
Vgl. dazu auch Fry, 2006.<br />
Lawand, 2006.<br />
Weber, 2004, S. 691.