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170<br />
fen“ vom 10. April 1972, 352 das am 26. März 1975 in Kraft trat, soll die Herstellung und Verbreitung<br />
von biologischen Waffen verhindern und ist, wie auch das C-Waffen-Übereinkommen,<br />
nicht nur ein Abrüstungs- und Rüstungskontrollvertrag, sondern auch eine Weiterentwicklung<br />
und Stärkung des Genfer Protokolls von 1925, 353 das den Einsatz von chemischen<br />
und bakteriologischen Kampfmitteln vertraglich verboten hat. 354 Im Juni 2005 hatten 155<br />
Staaten das B-Waffen-Übereinkommen ratifiziert. 355 Nicht darunter sind insbesondere Staaten<br />
aus dem Mittleren Osten und Afrika. 356<br />
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich im Artikel I:<br />
„(1) mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – ungeachtet ihres<br />
Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine, von Arten und in Mengen, die nicht<br />
durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie<br />
(2) Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien<br />
oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind,<br />
niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in<br />
anderer Weise zu erwerben oder zu behalten.“<br />
Hierzu zählen also auch bemannte oder unbemannte Systeme, die für den Einsatz oben genannter<br />
Agenzien „für feindliche Zwecke oder im bewaffneten Konflikt bestimmt sind“, d.h.<br />
auch hier gilt die „allgemeine Zweckbestimmung“. Das Verbot erfasst nicht UMS im Allgemeinen,<br />
sondern nur solche UMS, die dazu bestimmt sind, biologische oder Toxinwaffen zum<br />
Einsatz zu bringen. Bis heute gibt es keinen verpflichtenden Überwachungsmechanismus,<br />
folglich auch keine Überprüfungsorganisation so wie im Falle des C-Waffen-Übereinkommens.<br />
357<br />
Der Weltraumvertrag von 1967<br />
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über „die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von<br />
Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und<br />
352<br />
353<br />
354<br />
355<br />
356<br />
357<br />
BGBl. 1983 II S. 133.<br />
RGBl. 1929 II, S. 174.<br />
Zum Genfer Protokoll vgl. Bothe, 1973, S. 21ff.; zum Verhältnis des Protokolls zur B-Waffen-Konvention<br />
und zur C-Waffen-Konvention vgl. Stefan Oeter in: Fleck, 2008, Rn. 438, 440.<br />
BWC/MSP/2005/MX/INF.5, 21. Juni 2005.<br />
Zu den Staaten, die nicht gezeichnet haben, gehören u.a. Angola, Kamerun, Tschad, Eritrea, Israel,<br />
Mosambik und Sambia; gezeichnet, aber nicht ratifiziert, haben u.a. die Zentralafrikanische Republik,<br />
Ägypten, Liberia, Somalia, Syrien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Tansania (vgl. dazu die Angaben<br />
auf der Website der Konvention, http://www.opbw.org/ (5. 4. 2008)).<br />
Zur Diskussion über einen Überwachungsmechanismus vgl. Pearson, 2002.