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170<br />

fen“ vom 10. April 1972, 352 das am 26. März 1975 in Kraft trat, soll die Herstellung und Verbreitung<br />

von biologischen Waffen verhindern und ist, wie auch das C-Waffen-Übereinkommen,<br />

nicht nur ein Abrüstungs- und Rüstungskontrollvertrag, sondern auch eine Weiterentwicklung<br />

und Stärkung des Genfer Protokolls von 1925, 353 das den Einsatz von chemischen<br />

und bakteriologischen Kampfmitteln vertraglich verboten hat. 354 Im Juni 2005 hatten 155<br />

Staaten das B-Waffen-Übereinkommen ratifiziert. 355 Nicht darunter sind insbesondere Staaten<br />

aus dem Mittleren Osten und Afrika. 356<br />

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich im Artikel I:<br />

„(1) mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – ungeachtet ihres<br />

Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine, von Arten und in Mengen, die nicht<br />

durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie<br />

(2) Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien<br />

oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind,<br />

niemals und unter keinen Umständen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in<br />

anderer Weise zu erwerben oder zu behalten.“<br />

Hierzu zählen also auch bemannte oder unbemannte Systeme, die für den Einsatz oben genannter<br />

Agenzien „für feindliche Zwecke oder im bewaffneten Konflikt bestimmt sind“, d.h.<br />

auch hier gilt die „allgemeine Zweckbestimmung“. Das Verbot erfasst nicht UMS im Allgemeinen,<br />

sondern nur solche UMS, die dazu bestimmt sind, biologische oder Toxinwaffen zum<br />

Einsatz zu bringen. Bis heute gibt es keinen verpflichtenden Überwachungsmechanismus,<br />

folglich auch keine Überprüfungsorganisation so wie im Falle des C-Waffen-Übereinkommens.<br />

357<br />

Der Weltraumvertrag von 1967<br />

Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über „die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von<br />

Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und<br />

352<br />

353<br />

354<br />

355<br />

356<br />

357<br />

BGBl. 1983 II S. 133.<br />

RGBl. 1929 II, S. 174.<br />

Zum Genfer Protokoll vgl. Bothe, 1973, S. 21ff.; zum Verhältnis des Protokolls zur B-Waffen-Konvention<br />

und zur C-Waffen-Konvention vgl. Stefan Oeter in: Fleck, 2008, Rn. 438, 440.<br />

BWC/MSP/2005/MX/INF.5, 21. Juni 2005.<br />

Zu den Staaten, die nicht gezeichnet haben, gehören u.a. Angola, Kamerun, Tschad, Eritrea, Israel,<br />

Mosambik und Sambia; gezeichnet, aber nicht ratifiziert, haben u.a. die Zentralafrikanische Republik,<br />

Ägypten, Liberia, Somalia, Syrien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Tansania (vgl. dazu die Angaben<br />

auf der Website der Konvention, http://www.opbw.org/ (5. 4. 2008)).<br />

Zur Diskussion über einen Überwachungsmechanismus vgl. Pearson, 2002.

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