23.01.2014 Aufrufe

PDF-Datei | 2 MB - IFSH

PDF-Datei | 2 MB - IFSH

PDF-Datei | 2 MB - IFSH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

253<br />

Einsatz von unbemannten Wasserfahrzeugen bedarf ggfs. einer eigenständigen gutachterlichen<br />

Stellungnahmen, die im vorliegenden Rahmen nicht geleistet werden kann und soll.<br />

5.5 Zusammenfassende Überlegungen zum Regelungsbedarf<br />

5.5.1 in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeugsysteme<br />

– In erster Linie ist eine eindeutige Zuordnung und Begriffsbestimmung von UAVs für das<br />

deutsche Luftverkehrsrecht ebenso wie für das einschlägige Europarecht erforderlich. Eine<br />

entsprechende Definition sollte nicht zu eng gefasst werden, aber gleichwohl die besonderen<br />

Spezifika von UAVs zum Ausdruck bringen, insbesondere die Trennung von Fluggerät<br />

und Steuerer. Dies macht eine Änderung des LuftVG erforderlich, um ein Mindestmaß an<br />

Kohärenz bei der untergesetzlichen Rechtsetzung zu sichern. Jenseits dessen gebietet auch<br />

der Parlamentsvorbehalt, dass eine entsprechende Änderung nicht im Verordnungswege<br />

erfolgt.<br />

– Ob die Definition an das Adjektiv „unbemannt“ oder an die „Fernsteuerung“ des Fluggeräts<br />

anknüpfen soll, muss sorgfältig erwogen werden. Will man für technologischen Fortschritt<br />

offen sein, so spricht einiges für „unbemannt“, weil damit auch vollständig automatisierte<br />

Systeme regelungstechnisch berücksichtigt werden können. Auf der anderen Seite ist zu<br />

bedenken, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich die Tatsache relevant ist, dass der<br />

Steuerer nicht im Flugobjekt „sitzt“ und deshalb auch nicht unmittelbar mit den Folgen von<br />

Fehlverhalten oder Fehlfunktionen konfrontiert ist.<br />

– Jenseits der definitorischen Probleme haben die obigen Ausführungen deutlich gemacht,<br />

dass es eine Reihe von Regelungslücken gibt, die teilweise auch mit dem nicht immer abgestimmten<br />

Nebeneinander von nationalem und europäischem Recht zusammenhängen. Insbesondere<br />

für UAVs unter 150 kg gibt es entsprechenden Normsetzungsbedarf. Dabei stellt<br />

sich die Frage, ob man einheitliche Zulassungsregelungen für UAVs anstrebt oder insbesondere<br />

nach Gewichtsklassen differenziert. Da das Gefährdungspotenzial von UAVs nicht<br />

in erster Linie mit dem Gewicht zusammenhängt, sondern aus der Tatsache der Fern- oder<br />

gar einer autonomen Steuerung resultiert, spricht einiges für eine einheitliche Zulassungsregelung<br />

für die einschlägigen Fluggeräte wie auch für die jeweiligen Bodensegmente. Eine<br />

weitere schwierige Frage an dieser Stelle ist, ob eine Reform des innerstaatlichen Rechts an<br />

eine entsprechende Reform des europäischen Rechts geknüpft werden sollte, zumal die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!