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den sind. Dieser Verweis tritt allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs 553 von europäischem<br />
Gemeinschaftsrecht im Geltungsbereich der EASA 554 -Grundverordnung gegenüber<br />
den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zurück. Die am 8. April 2008 in Kraft getretene<br />
neue EASA-Grundverordnung vom 20. Februar 2008 555 (wie auch schon ihre Vorgängerverordnung<br />
556 ) und die darauf aufbauenden Verordnungen genießen samt Anhängen aufgrund<br />
von Artikel 249 EG unmittelbare Geltung. Nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 gilt die EASA-<br />
Grundverordnung für Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von luftfahrttechnischen<br />
Erzeugnissen einschließlich Luftfahrzeugen sowie für damit befasste Personen<br />
und Organisationen. 557 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger<br />
als 150 kg werden allerdings von ihr nicht erfasst. 558<br />
Qualifiziert man unbemannte Luftfahrzeugsysteme allerdings weder als Flugzeuge und Drehflügler<br />
noch als Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVG, so kommt der als Generalklausel<br />
ausgestaltete Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG in Betracht. Dort ist die<br />
Rede von „sonstige[n], für die Benutzung des Luftraums bestimmte[n] Geräte[n], sofern sie in<br />
Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund und Wasser betrieben werden können“. Dieser<br />
Begriff ist ohne Zweifel geeigneter als der des Flugmodells. Es dürfte auch unerheblich<br />
sein, 559 dass der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter<br />
und ähnliche Fluggeräte im Blick hatte, nicht aber UAVs. 560 Bis zu einem<br />
Startgewicht von 150 kg ist für dieses Fluggerät keine Musterzulassung erforderlich; auch<br />
eine Verkehrszulassung ist nach geltendem Recht nicht erforderlich. 561 Darüber hinaus findet<br />
die EASA-Grundverordnung Anwendung.<br />
553<br />
554<br />
555<br />
556<br />
557<br />
558<br />
559<br />
560<br />
561<br />
Vgl. dazu Herdegen, 2008, Rn. 228 ff.<br />
Zur EASA vgl. statt aller Stiehl, 2004, S. 312 ff.<br />
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur<br />
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur<br />
für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr.<br />
1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1–49.<br />
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung<br />
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für<br />
Flugsicherheit, Abl L 240 vom 7.9.2002, S. 1-21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.<br />
334/2007 der Kommission vom 28.03.2007 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1592/2002, aufgehoben durch<br />
die in der nachfolgenden Fußnote genannte Verordnung.<br />
Die neue EASA-Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt ausweislich ihres Art. 1 für „die Konstruktion,<br />
die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und<br />
Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung<br />
dieser Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen befasst sind“.<br />
Vgl. Anhang II, lit. i, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.<br />
Eher kritisch Giemulla, 2007, S. 203.<br />
Vgl. hierzu im Einzelnen Giemulla, 2005, § 1 Rn. 41 ff.<br />
Dies liegt daran, dass § 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO eine solche Verkehrszulassung nur fordert, wenn das<br />
Luftfahrzeug nach der LuftGerPV prüfpflichtig ist. Das ist aber für diese Geräte gegenwärtig nicht der Fall.