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238<br />

den sind. Dieser Verweis tritt allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs 553 von europäischem<br />

Gemeinschaftsrecht im Geltungsbereich der EASA 554 -Grundverordnung gegenüber<br />

den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zurück. Die am 8. April 2008 in Kraft getretene<br />

neue EASA-Grundverordnung vom 20. Februar 2008 555 (wie auch schon ihre Vorgängerverordnung<br />

556 ) und die darauf aufbauenden Verordnungen genießen samt Anhängen aufgrund<br />

von Artikel 249 EG unmittelbare Geltung. Nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 gilt die EASA-<br />

Grundverordnung für Konstruktion, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von luftfahrttechnischen<br />

Erzeugnissen einschließlich Luftfahrzeugen sowie für damit befasste Personen<br />

und Organisationen. 557 Unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von weniger<br />

als 150 kg werden allerdings von ihr nicht erfasst. 558<br />

Qualifiziert man unbemannte Luftfahrzeugsysteme allerdings weder als Flugzeuge und Drehflügler<br />

noch als Flugmodelle im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVG, so kommt der als Generalklausel<br />

ausgestaltete Auffangtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 11 LuftVG in Betracht. Dort ist die<br />

Rede von „sonstige[n], für die Benutzung des Luftraums bestimmte[n] Geräte[n], sofern sie in<br />

Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund und Wasser betrieben werden können“. Dieser<br />

Begriff ist ohne Zweifel geeigneter als der des Flugmodells. Es dürfte auch unerheblich<br />

sein, 559 dass der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter<br />

und ähnliche Fluggeräte im Blick hatte, nicht aber UAVs. 560 Bis zu einem<br />

Startgewicht von 150 kg ist für dieses Fluggerät keine Musterzulassung erforderlich; auch<br />

eine Verkehrszulassung ist nach geltendem Recht nicht erforderlich. 561 Darüber hinaus findet<br />

die EASA-Grundverordnung Anwendung.<br />

553<br />

554<br />

555<br />

556<br />

557<br />

558<br />

559<br />

560<br />

561<br />

Vgl. dazu Herdegen, 2008, Rn. 228 ff.<br />

Zur EASA vgl. statt aller Stiehl, 2004, S. 312 ff.<br />

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur<br />

Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur<br />

für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr.<br />

1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1–49.<br />

Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung<br />

gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für<br />

Flugsicherheit, Abl L 240 vom 7.9.2002, S. 1-21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.<br />

334/2007 der Kommission vom 28.03.2007 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1592/2002, aufgehoben durch<br />

die in der nachfolgenden Fußnote genannte Verordnung.<br />

Die neue EASA-Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt ausweislich ihres Art. 1 für „die Konstruktion,<br />

die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und<br />

Ausrüstungen sowie für Personen und Organisationen, die mit der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung<br />

dieser Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen befasst sind“.<br />

Vgl. Anhang II, lit. i, der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.<br />

Eher kritisch Giemulla, 2007, S. 203.<br />

Vgl. hierzu im Einzelnen Giemulla, 2005, § 1 Rn. 41 ff.<br />

Dies liegt daran, dass § 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO eine solche Verkehrszulassung nur fordert, wenn das<br />

Luftfahrzeug nach der LuftGerPV prüfpflichtig ist. Das ist aber für diese Geräte gegenwärtig nicht der Fall.

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