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163<br />
4 UMS im Kontext von Friedenssicherungsrecht,<br />
Rüstungs- und Exportkontrolle sowie<br />
humanitärem Völkerrecht (Modul 4)<br />
Die moderne Rüstungskontrolle und Abrüstung haben ihren Ursprung in der Rüstungskonkurrenz<br />
des Kalten Krieges. Ursprünglich zur Kriegsverhütung, zur Schadenbegrenzung und<br />
Krisenstabilität im Atomzeitalter konzipiert, haben sich die Regime, Instrumente und Funktionen<br />
von Rüstungskontrolle und Abrüstung in den letzten Jahrzehnten je nach Vertragsgegenstand,<br />
Abdeckung und Reichweite gewandelt und ausdifferenziert. So hat der Rüstungskontrolldiskurs<br />
der letzten Jahrzehnte nicht nur zu einer Verrechtlichung von Verhaltensnormen<br />
geführt, sondern auch zur Einführung von Verfahren und zur Gründung von Organisationen,<br />
die für die Einhaltung der multilateralen Vereinbarungen verantwortlich sind (z.B. Internationale<br />
Atomenergie-Organisation (IAEO), Organisation für das Verbot chemischer Waffen<br />
(OVCW) oder die Comprehensive Test Ban Treaty Organisation (CTBTO). Man kann daher<br />
auch von der Etablierung einer Rüstungskontrollkultur basierend auf internationalem Rüstungskontrollrecht<br />
sprechen. 332 Freilich ist diese in Abhängigkeit von den konkreten politischen,<br />
kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen regional unterschiedlich ausgeprägt.<br />
Abrüstung und Rüstungskontrolle sind dabei nicht synonym. Während Abrüstung auf die<br />
„greifbare Beseitigung oder Verminderung von Rüstungen in realen Mengen, ausgeführt auf<br />
der Grundlage internationaler Vereinbarungen“ abzielt, 333 geht es bei Rüstungskontrolle im<br />
Atomzeitalter darum, „Sicherungen gegen das Risiko des Gewaltausbruchs zu installieren.“ 334<br />
Beides sind Strategievarianten, die zur Sicherheit der betroffenen Staaten beitragen sollen. Ein<br />
wichtiger Effekt von Rüstungskontrolle liegt in der Einschränkung eigener militärischer Optionen<br />
und damit verbundener Reziprozität der Verpflichtungen der Vertragspartner. Die nachprüfbare<br />
Beschränkung militärischer Optionen und konkreter Waffensysteme ggf. einschließlich<br />
ihres vollständigen Verbots steht dabei im Mittelpunkt von Rüstungskontrollverträgen.<br />
Weitere wichtige Funktionen neben der Kriegsverhütung sind die Erhöhung der Vorhersag<br />
332<br />
333<br />
334<br />
den Dekker, 2001; Marauhn, 2007.<br />
Siehe Neuneck/Mutz, 2000, S. 98.<br />
Ebenda, S. 100.