Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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stadtnahe Erholungsgebiete freizuhalten und durchgrünte<br />
Wohngebiete von nachteiligen Nutzungsänderungen zu bewahren<br />
und Freiräume aller Kategorien auch zu pflegen ;<br />
landwirtschaftliche, forstliche und gärtnerische Vorrangflächen<br />
möglichst weitgehend zu schonen und für die Produktion<br />
zu erhalten.<br />
Das rechtliche Instrumentarium zur Erreichung dieser Ziele ist<br />
äußerst vielfältig. In der Kürze der mir zur Verfügung stehenden<br />
Zeit kann ich es nur andeutungsweise darstellen. Die Grundlagen<br />
bilden das Bundesraumordnungsgesetz vom 8. April 1965 und<br />
die Landesplanungsgesetze der Länder. Die entsprechenden<br />
Grundsätze für die Ordnung der Verdichtungsgebiete sind in<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesraumordnungsgesetzes enthalten.<br />
Sie kennen diese Bestimmung; ich möchte sie zur besseren Veranschaulichung<br />
zitieren. Sie lautet:<br />
„In Verdichtungsräumen mit gesunden räum lichen Lebensund<br />
Arbeitsbed ingungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und<br />
Sozialstruktur sollen diese Bedingungen gesichert und soweit<br />
nötig verbessert werden. Der Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten,<br />
die zu ungesunden räumlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen<br />
sowie zu unausgewogenen Wirtschafts- und Sozialstrukturen<br />
führt, soll entgegengewirkt werden. Wo solche ungesunden<br />
Bedingungen und ausgewogene Strukturen bestehen, soll<br />
deren Gesundung gefördert werden."<br />
Zur Erfüllung dieser und der sonstigen in § 2 des Bundesraumordnungsgesetzes<br />
genannten Grundsätze verpflichtet § 5 Abs. 1<br />
dieses Gesetzes die Länder, für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende<br />
Programme oder Pläne aufzustellen. Dieser Verpflichtung<br />
sind die Länder in ihren Planungsgesetzen weitgehend.<br />
nachgekommen; dabei bildet das Bundesraumordnungsprogramm<br />
vom 14. Februar 1975/23. April 1975 den gesamträumlichen<br />
und überfachlichen Orientierungsrahmen für Bund<br />
und Länder bei ihren Planungen des gesamten Bundesgebietes<br />
b is 1985.<br />
Einen wesentlichen Beitrag zur Raumordnung in Verdichtungsgebieten<br />
bildet auch die agrarstrukturelle Planu ng, nach den §§<br />
1, 34 Abs. 1 Nr. 3 § 37, § '<strong>40</strong> und§ 45 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes<br />
vom 16. März 1976 in Verbindung mit dem Abschnitt<br />
VII a des Bundesbaugesetzes über städtebauliche Maßnahmen<br />
im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung<br />
der Agrarstruktur.<br />
Für die rechtlichen und planerischen Maßnahmen im Bereich der<br />
städtebaulichen Verdichtung sind von besonderer Bedeutung das<br />
Bundesbaugesetz in der Fassung vom 18. August 1976, das<br />
Städtebauförderungsgesetz in der Fassung vom 18. August 1976<br />
sowie die zur Ausführung dieser Gesetze ergangene Baunutzungsverordnung<br />
vom 26. November 1968 i.d.F. vom 15. September<br />
1977 und die Baunutzungsverordnungen der Länder.<br />
Das Bundesbaugesetz - BBauG - hat die Bestimmungen über<br />
die Planung in den Gemeinden vereinheitlicht und die zu ihrer<br />
Sicherung und Durchführung erforderlichen verwaltungs- und<br />
bodenordnerischen Maßnahmen neu geregelt. Die in die Verant <br />
wortung der Gemeinde gelegte Aufgabe ist vorausschauende<br />
Planung einer geordneten Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet<br />
m it den Schwerpunkten einer räumlichen Aufteilung<br />
der Stadtfläche in Zonen verschiedener Nutzungsart sowie verschiedenen<br />
baulichen Nutzungsmaßes, d.h. einer funktionalen<br />
Gliederung nach Gebieten für Wohnungen, Arbeitsstätten, öffentliche<br />
Einrichtungen und Frei- oder Grünflächen. D ie einzelnen<br />
Aufgaben und Grundsätze der Bauleitplanung umschreibt<br />
§ 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7 BBauG. Sie müssen aber in Zusammenhang<br />
mit dem Bundesnaturschutzgesetz vom 20. 12. 1976, dem<br />
Bundeswaldgesetz vom 2. 5. 1975 und den Umweltschutzgesetzen<br />
gesehen werden.<br />
Einige Zitate aus § 1 BBauG mögen diese Aufgaben verdeutlichen.<br />
„Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige<br />
Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses<br />
Gesetzes vorzubereiten und zu leiten .... Die Gemeinden haben<br />
die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die<br />
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die<br />
·Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung<br />
anzupassen .. .. Die Bauleitpläne sollen eine geordnete<br />
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit<br />
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten<br />
und dazu beitragen, eine menschenwürdigere Umwelt zu sichern."<br />
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind neben anderen Anforderungen<br />
insbesondere zu berücksichtigen:<br />
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und A r<br />
beitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-und Arbeitsbevölkerung,<br />
die Wohnverhältnisse bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,<br />
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,<br />
d ie natürlichen Gegebenheiten sowie die Entwicklung der<br />
Landschaft als Erholungsraum,<br />
die Belange des Umweltschutzes,<br />
die Belange des Naturschut zes und der Landschaftspflege,<br />
die Belange von Sport, Freizeit und Erholung.<br />
§ 1 Abs. 7 schreibt ausdrücklich vor, daß bei der Aufstellung<br />
der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />
und untereinander gerecht abzuwägen sind.<br />
Als einen großen Fortschritt der gesetzlichen Regelung ist § 2 a<br />
BBauG anzusehen, der erstmals die Beteiligung der Bürger an<br />
der Bauleitplanung einführt. Er schreibt vor, daß die Gemeinde<br />
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planu ng öffentlich darzulegen<br />
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung<br />
zu geben hat. Öffent liche Anhörung und Darlegung sollen<br />
in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen<br />
auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt<br />
werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende<br />
Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines<br />
Gebietes in Betracht kommen, soll die Gemeinde diese aufzeigen.<br />
Die Gemeinde ist also verpflichtet, Alternativvorschläge zu<br />
machen. Der Inhalt des Flächennutzungsp lanes als Vorbereitung<br />
des Bau leitp lanes und des Bebauungsplanes als des verbindlichen<br />
Bauleitplanes umschreiben§ 5 und 9 BBauG.<br />
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Gemeinden zahlreichen<br />
Zielkonflikten bei der Eingliederung von Industrie- und Gewerbegebieten<br />
in der Siedlungsstruktur ausgesetzt. Das Bundesbaugesetz<br />
räumt den Gemeinden in dem eben erwähnten § 1<br />
Abs. 7 einen Ermessungsspielraum ein. Danach haben sie bei der<br />
Aufstellung von Bauleitplänen die öff entlichen und privaten<br />
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.<br />
Das bedeutet nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
zweierlei: Die Gemeinden haben bei dem Planen als<br />
Vorgang zw ischen den Belangen abzuwägen. Dies allein genügt<br />
aber nicht, weil auch der Plan als Ergebnis des Planungsvorganges<br />
inhaltlich abgewogen sein muß. Beim Abwägungsvorgang w ie<br />
auch beim Abwägungsergebnis dürfen gewichtige Belange nicht<br />
einfach übersehen werden. Auch dürfen verschiedene Be lange<br />
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