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Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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stadtnahe Erholungsgebiete freizuhalten und durchgrünte<br />

Wohngebiete von nachteiligen Nutzungsänderungen zu bewahren<br />

und Freiräume aller Kategorien auch zu pflegen ;<br />

landwirtschaftliche, forstliche und gärtnerische Vorrangflächen<br />

möglichst weitgehend zu schonen und für die Produktion<br />

zu erhalten.<br />

Das rechtliche Instrumentarium zur Erreichung dieser Ziele ist<br />

äußerst vielfältig. In der Kürze der mir zur Verfügung stehenden<br />

Zeit kann ich es nur andeutungsweise darstellen. Die Grundlagen<br />

bilden das Bundesraumordnungsgesetz vom 8. April 1965 und<br />

die Landesplanungsgesetze der Länder. Die entsprechenden<br />

Grundsätze für die Ordnung der Verdichtungsgebiete sind in<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesraumordnungsgesetzes enthalten.<br />

Sie kennen diese Bestimmung; ich möchte sie zur besseren Veranschaulichung<br />

zitieren. Sie lautet:<br />

„In Verdichtungsräumen mit gesunden räum lichen Lebensund<br />

Arbeitsbed ingungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und<br />

Sozialstruktur sollen diese Bedingungen gesichert und soweit<br />

nötig verbessert werden. Der Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten,<br />

die zu ungesunden räumlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen<br />

sowie zu unausgewogenen Wirtschafts- und Sozialstrukturen<br />

führt, soll entgegengewirkt werden. Wo solche ungesunden<br />

Bedingungen und ausgewogene Strukturen bestehen, soll<br />

deren Gesundung gefördert werden."<br />

Zur Erfüllung dieser und der sonstigen in § 2 des Bundesraumordnungsgesetzes<br />

genannten Grundsätze verpflichtet § 5 Abs. 1<br />

dieses Gesetzes die Länder, für ihr Gebiet übergeordnete und zusammenfassende<br />

Programme oder Pläne aufzustellen. Dieser Verpflichtung<br />

sind die Länder in ihren Planungsgesetzen weitgehend.<br />

nachgekommen; dabei bildet das Bundesraumordnungsprogramm<br />

vom 14. Februar 1975/23. April 1975 den gesamträumlichen<br />

und überfachlichen Orientierungsrahmen für Bund<br />

und Länder bei ihren Planungen des gesamten Bundesgebietes<br />

b is 1985.<br />

Einen wesentlichen Beitrag zur Raumordnung in Verdichtungsgebieten<br />

bildet auch die agrarstrukturelle Planu ng, nach den §§<br />

1, 34 Abs. 1 Nr. 3 § 37, § '<strong>40</strong> und§ 45 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes<br />

vom 16. März 1976 in Verbindung mit dem Abschnitt<br />

VII a des Bundesbaugesetzes über städtebauliche Maßnahmen<br />

im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Agrarstruktur.<br />

Für die rechtlichen und planerischen Maßnahmen im Bereich der<br />

städtebaulichen Verdichtung sind von besonderer Bedeutung das<br />

Bundesbaugesetz in der Fassung vom 18. August 1976, das<br />

Städtebauförderungsgesetz in der Fassung vom 18. August 1976<br />

sowie die zur Ausführung dieser Gesetze ergangene Baunutzungsverordnung<br />

vom 26. November 1968 i.d.F. vom 15. September<br />

1977 und die Baunutzungsverordnungen der Länder.<br />

Das Bundesbaugesetz - BBauG - hat die Bestimmungen über<br />

die Planung in den Gemeinden vereinheitlicht und die zu ihrer<br />

Sicherung und Durchführung erforderlichen verwaltungs- und<br />

bodenordnerischen Maßnahmen neu geregelt. Die in die Verant ­<br />

wortung der Gemeinde gelegte Aufgabe ist vorausschauende<br />

Planung einer geordneten Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet<br />

m it den Schwerpunkten einer räumlichen Aufteilung<br />

der Stadtfläche in Zonen verschiedener Nutzungsart sowie verschiedenen<br />

baulichen Nutzungsmaßes, d.h. einer funktionalen<br />

Gliederung nach Gebieten für Wohnungen, Arbeitsstätten, öffentliche<br />

Einrichtungen und Frei- oder Grünflächen. D ie einzelnen<br />

Aufgaben und Grundsätze der Bauleitplanung umschreibt<br />

§ 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7 BBauG. Sie müssen aber in Zusammenhang<br />

mit dem Bundesnaturschutzgesetz vom 20. 12. 1976, dem<br />

Bundeswaldgesetz vom 2. 5. 1975 und den Umweltschutzgesetzen<br />

gesehen werden.<br />

Einige Zitate aus § 1 BBauG mögen diese Aufgaben verdeutlichen.<br />

„Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige<br />

Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses<br />

Gesetzes vorzubereiten und zu leiten .... Die Gemeinden haben<br />

die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die<br />

städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die<br />

·Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung<br />

anzupassen .. .. Die Bauleitpläne sollen eine geordnete<br />

städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit<br />

entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten<br />

und dazu beitragen, eine menschenwürdigere Umwelt zu sichern."<br />

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind neben anderen Anforderungen<br />

insbesondere zu berücksichtigen:<br />

die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und A r­<br />

beitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-und Arbeitsbevölkerung,<br />

die Wohnverhältnisse bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,<br />

die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,<br />

d ie natürlichen Gegebenheiten sowie die Entwicklung der<br />

Landschaft als Erholungsraum,<br />

die Belange des Umweltschutzes,<br />

die Belange des Naturschut zes und der Landschaftspflege,<br />

die Belange von Sport, Freizeit und Erholung.<br />

§ 1 Abs. 7 schreibt ausdrücklich vor, daß bei der Aufstellung<br />

der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht abzuwägen sind.<br />

Als einen großen Fortschritt der gesetzlichen Regelung ist § 2 a<br />

BBauG anzusehen, der erstmals die Beteiligung der Bürger an<br />

der Bauleitplanung einführt. Er schreibt vor, daß die Gemeinde<br />

die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planu ng öffentlich darzulegen<br />

und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung<br />

zu geben hat. Öffent liche Anhörung und Darlegung sollen<br />

in geeigneter Weise und möglichst frühzeitig erfolgen; dabei sollen<br />

auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt<br />

werden. Soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende<br />

Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines<br />

Gebietes in Betracht kommen, soll die Gemeinde diese aufzeigen.<br />

Die Gemeinde ist also verpflichtet, Alternativvorschläge zu<br />

machen. Der Inhalt des Flächennutzungsp lanes als Vorbereitung<br />

des Bau leitp lanes und des Bebauungsplanes als des verbindlichen<br />

Bauleitplanes umschreiben§ 5 und 9 BBauG.<br />

Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Gemeinden zahlreichen<br />

Zielkonflikten bei der Eingliederung von Industrie- und Gewerbegebieten<br />

in der Siedlungsstruktur ausgesetzt. Das Bundesbaugesetz<br />

räumt den Gemeinden in dem eben erwähnten § 1<br />

Abs. 7 einen Ermessungsspielraum ein. Danach haben sie bei der<br />

Aufstellung von Bauleitplänen die öff entlichen und privaten<br />

Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.<br />

Das bedeutet nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

zweierlei: Die Gemeinden haben bei dem Planen als<br />

Vorgang zw ischen den Belangen abzuwägen. Dies allein genügt<br />

aber nicht, weil auch der Plan als Ergebnis des Planungsvorganges<br />

inhaltlich abgewogen sein muß. Beim Abwägungsvorgang w ie<br />

auch beim Abwägungsergebnis dürfen gewichtige Belange nicht<br />

einfach übersehen werden. Auch dürfen verschiedene Be lange<br />

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