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Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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Wenn trotz dieser umfassenden rechtlichen Regelung dennoch<br />

die praktische Planung noch nicht ausreichend aufbereitet ist,<br />

dann hat das meiner Ansicht. nach vier Gründe:<br />

1. Der Verflechtungsbereich und der Verdichtungsraum dekken<br />

sich nicht mit dem Gebiet, für das die Gemeinde die<br />

Planungshoheit hat. Die Notwendigkeit eines ökologischen<br />

Ausgleichs erzwingt auch von den bisher nicht betroffenen<br />

Städten und Gemeinden der Verdichtungsgebiete ein Einfügen<br />

in zwischengemeindliche Verbände, d ie den kommunalen<br />

Entscheidungsspielraum beeinträchtigt. Gesetz und<br />

Wirklichkeit stimmen hier nicht mehr überein. Die Gebietsreform<br />

nimmt nur zögernd Rücksicht auf die raumordnerisch<br />

erwünschte Umstrukturierung von Verdichtungsgebieten.<br />

Abhilfe kann hier nur eine modifizierte<br />

Planungshoheit schaffen.<br />

Die Überwindung des einzelgemeind lichen Iso lationismus<br />

und die Notwendigkeit einer einheitlichen Pl anung und<br />

Verwaltung eines natürlich gewachsenen Wirtschafts- und<br />

Lebensraums erfordern eine großräumige Zusammenarbeit<br />

und einheitliche Verwaltungsträger. Zwecks Verwirklichung<br />

der Idee eines zwischengemeindlichen Verbundes<br />

sind in der Theorie verschiedene Arten zwischengemeindlicher<br />

Zusammenarbeit für den ländlichen Raum, das Stadtumland<br />

und den Ballungskern entwickelt worden. Vor allem<br />

sind zu nennen: D i e St a d t-L a n d k r e i s-L ö­<br />

s u n g, die eine verwaltungsmäßige Zusammenfassung der<br />

Großstadt und des sie umgebenden Wirt schafts- und Siedlungsraums<br />

bezweckt; die Stadt k reis-Lösung,<br />

nach der Gemeinden im weit eren Wirtschafts- und Siedlungsraum<br />

(Verdichtungsraum) der Großstadt aus dem<br />

Landkreis ausgeg liedert und mit der Großstadt zu einem<br />

Stadtkreis zusammengeschlossen werden sollen.<br />

In der Praxis stehen sich im wesentlichen zwei Modelle<br />

gegenüber: das Stadtverbandsmodell des Landes Nordrhein­<br />

Westfalen, das eine Alternative zur Stadt- und Landkreisl<br />

ösung ist und eine Einheitsgemeinde mit Bezirksverfassung<br />

darstellt (vgl. das Köln-Gesetz vorn 5. 11. 1974 -<br />

GVBI NW S. 1072 - ) und das Stadt-Landkreismodell wie<br />

z.B. der Verband Großraum Hannover, der Stadtverband<br />

Saarbrücken sowie der Umlandverband Frankfurt (vg l.Großraumgesetz<br />

Hannover vorn 11.2.1974 - Nieders. GVBI.<br />

S. 60 -; Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz<br />

i.d.F.v. 1.9.78 - ABIS. 601 - ; Hess.Gesetz über den Um­<br />

/andverband Frankfurt vom 11 .9.74 - GVBL. S.427-). Diesem<br />

letzteren Modell liegt die Stadt- und Landkreis-Lösung<br />

zugrunde: dabei wird nur ein Teil der Aufgaben des Oberzentrums<br />

und der zum Einzugsbereich gehörenden Gemeinden<br />

wegen des Art. 28 Abs. 2 GG einem Umlandverband<br />

übertragen. Hier sind die Sach· und Personalkosten höher<br />

als bei dem ersten Modell. Außerdem besteht die Gefahr,<br />

daß die Gemeinden in dem Ballungskern und Ballungsraum<br />

baulich zusammenwachsen und dadurch ein Anlaß geschaf·<br />

fen werden kann, weitere Eingemeindungen vorzunehmen.<br />

Welchem dieser Modelle der Vorzug zu geben ist, läßt sich<br />

jetzt noch nicht sagen (vg l. W. Blümel, Gemeinden und<br />

Kreise vor den öffentlichen Aufgaben der Gegenwart, in:<br />

VVDStR L, Heft 36, S. 238 ff.).<br />

2. Die Koordinierung ei nzelner Fachbereiche auf verschiede·<br />

nen Verwaltungsebenen ist trotz der rechtlichen Verpflichtung<br />

zur Unterrichtung und zur Zusammenarbeit immer<br />

noch recht unzu länglich.<br />

3. Es fehlt an ausreichenden finanziellen Mitteln, um die Ent·<br />

wicklung vorausschauend zu steuern und eine den Verhältnissen<br />

der <strong>Landespflege</strong> Rechnung tragende Gewerbesteuerform<br />

ist immer noch nicht eingeführt.<br />

4. Das Verhältnis von Planung, Recht und Freiheit ist immer<br />

noch unausgeglichen. In der Planung und Technik verbergen<br />

sich zentrale Wertungsprobleme zwischen Planung,<br />

Freiheit und Rechtsgleichheit, zwischen dem Recht des<br />

Einzelnen und dem verfassungsrechtlichen geschützten Eigentum.<br />

Die Verantwortung bei der Versorge um die Siedlungsstruktur<br />

und die Umweltqualität für die Schaffung besonderer<br />

Verdichtungsgebiete, liegt aber nicht nur bei den<br />

Planungsbehörden, den Gemeinden. sondern ebenso auch<br />

bei den Unternehmern. Neben den technologischen, wirt·<br />

schaftlichen und sozia len Folgewirkungen sind immer die<br />

ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu bedenken.<br />

Sie alle müssen in den politischen Willenbildungsprozeß<br />

aufgenommen werden und dürfen nicht aussch ließt<br />

ich Gegenstand der Experten sein.<br />

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