Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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Wenn trotz dieser umfassenden rechtlichen Regelung dennoch<br />
die praktische Planung noch nicht ausreichend aufbereitet ist,<br />
dann hat das meiner Ansicht. nach vier Gründe:<br />
1. Der Verflechtungsbereich und der Verdichtungsraum dekken<br />
sich nicht mit dem Gebiet, für das die Gemeinde die<br />
Planungshoheit hat. Die Notwendigkeit eines ökologischen<br />
Ausgleichs erzwingt auch von den bisher nicht betroffenen<br />
Städten und Gemeinden der Verdichtungsgebiete ein Einfügen<br />
in zwischengemeindliche Verbände, d ie den kommunalen<br />
Entscheidungsspielraum beeinträchtigt. Gesetz und<br />
Wirklichkeit stimmen hier nicht mehr überein. Die Gebietsreform<br />
nimmt nur zögernd Rücksicht auf die raumordnerisch<br />
erwünschte Umstrukturierung von Verdichtungsgebieten.<br />
Abhilfe kann hier nur eine modifizierte<br />
Planungshoheit schaffen.<br />
Die Überwindung des einzelgemeind lichen Iso lationismus<br />
und die Notwendigkeit einer einheitlichen Pl anung und<br />
Verwaltung eines natürlich gewachsenen Wirtschafts- und<br />
Lebensraums erfordern eine großräumige Zusammenarbeit<br />
und einheitliche Verwaltungsträger. Zwecks Verwirklichung<br />
der Idee eines zwischengemeindlichen Verbundes<br />
sind in der Theorie verschiedene Arten zwischengemeindlicher<br />
Zusammenarbeit für den ländlichen Raum, das Stadtumland<br />
und den Ballungskern entwickelt worden. Vor allem<br />
sind zu nennen: D i e St a d t-L a n d k r e i s-L ö<br />
s u n g, die eine verwaltungsmäßige Zusammenfassung der<br />
Großstadt und des sie umgebenden Wirt schafts- und Siedlungsraums<br />
bezweckt; die Stadt k reis-Lösung,<br />
nach der Gemeinden im weit eren Wirtschafts- und Siedlungsraum<br />
(Verdichtungsraum) der Großstadt aus dem<br />
Landkreis ausgeg liedert und mit der Großstadt zu einem<br />
Stadtkreis zusammengeschlossen werden sollen.<br />
In der Praxis stehen sich im wesentlichen zwei Modelle<br />
gegenüber: das Stadtverbandsmodell des Landes Nordrhein<br />
Westfalen, das eine Alternative zur Stadt- und Landkreisl<br />
ösung ist und eine Einheitsgemeinde mit Bezirksverfassung<br />
darstellt (vgl. das Köln-Gesetz vorn 5. 11. 1974 -<br />
GVBI NW S. 1072 - ) und das Stadt-Landkreismodell wie<br />
z.B. der Verband Großraum Hannover, der Stadtverband<br />
Saarbrücken sowie der Umlandverband Frankfurt (vg l.Großraumgesetz<br />
Hannover vorn 11.2.1974 - Nieders. GVBI.<br />
S. 60 -; Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz<br />
i.d.F.v. 1.9.78 - ABIS. 601 - ; Hess.Gesetz über den Um<br />
/andverband Frankfurt vom 11 .9.74 - GVBL. S.427-). Diesem<br />
letzteren Modell liegt die Stadt- und Landkreis-Lösung<br />
zugrunde: dabei wird nur ein Teil der Aufgaben des Oberzentrums<br />
und der zum Einzugsbereich gehörenden Gemeinden<br />
wegen des Art. 28 Abs. 2 GG einem Umlandverband<br />
übertragen. Hier sind die Sach· und Personalkosten höher<br />
als bei dem ersten Modell. Außerdem besteht die Gefahr,<br />
daß die Gemeinden in dem Ballungskern und Ballungsraum<br />
baulich zusammenwachsen und dadurch ein Anlaß geschaf·<br />
fen werden kann, weitere Eingemeindungen vorzunehmen.<br />
Welchem dieser Modelle der Vorzug zu geben ist, läßt sich<br />
jetzt noch nicht sagen (vg l. W. Blümel, Gemeinden und<br />
Kreise vor den öffentlichen Aufgaben der Gegenwart, in:<br />
VVDStR L, Heft 36, S. 238 ff.).<br />
2. Die Koordinierung ei nzelner Fachbereiche auf verschiede·<br />
nen Verwaltungsebenen ist trotz der rechtlichen Verpflichtung<br />
zur Unterrichtung und zur Zusammenarbeit immer<br />
noch recht unzu länglich.<br />
3. Es fehlt an ausreichenden finanziellen Mitteln, um die Ent·<br />
wicklung vorausschauend zu steuern und eine den Verhältnissen<br />
der <strong>Landespflege</strong> Rechnung tragende Gewerbesteuerform<br />
ist immer noch nicht eingeführt.<br />
4. Das Verhältnis von Planung, Recht und Freiheit ist immer<br />
noch unausgeglichen. In der Planung und Technik verbergen<br />
sich zentrale Wertungsprobleme zwischen Planung,<br />
Freiheit und Rechtsgleichheit, zwischen dem Recht des<br />
Einzelnen und dem verfassungsrechtlichen geschützten Eigentum.<br />
Die Verantwortung bei der Versorge um die Siedlungsstruktur<br />
und die Umweltqualität für die Schaffung besonderer<br />
Verdichtungsgebiete, liegt aber nicht nur bei den<br />
Planungsbehörden, den Gemeinden. sondern ebenso auch<br />
bei den Unternehmern. Neben den technologischen, wirt·<br />
schaftlichen und sozia len Folgewirkungen sind immer die<br />
ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen zu bedenken.<br />
Sie alle müssen in den politischen Willenbildungsprozeß<br />
aufgenommen werden und dürfen nicht aussch ließt<br />
ich Gegenstand der Experten sein.<br />
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