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Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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in ihrem Verhältnis zueinander nicht so abgewogen werden, daß<br />

die objektive Bedeutung einer dieser Belange völlig verfehlt<br />

wird. In der Praxis ist zu beobachten, daß hier meist nicht genügend<br />

darauf Wert gelegt wird, daß die Abwägung mithin zweierlei<br />

bedeutet, einmal die Abwägung beim Planen und sodann<br />

bei dem Ergebnis der Planung. Auf zwei wichtige Entscheidungen<br />

des Bundesverwaltungsgerichtes will ich hier hinweisen; auf<br />

das Urteil vom 12. Dezember 1969; es ist abgedruckt in der<br />

„Verwaltu ngsrechtsprechung" Band 21, S. 576 ff. und auf das<br />

Urteil vom 5. Juli 1974, abgedruckt in der „Verwaltungsrechtsprechung"<br />

Band 26, Seite 724 sowie in der Amtlichen Sammlung<br />

des Bundesverwaltungsgerichtes Band 34, Seite 301.<br />

Kritisch möchte ich hierbei bemerken, daß der freien Planungshoheit<br />

der Gemeinden, die das Bundesbaugesetz statuiert, das<br />

derzeitige Bodenrecht und der sog. Bodenpreisspiegel weitgehend<br />

entgegenstehen. Mangels der Neuordnung des Bodenrechtes<br />

werden d ie Flächennutzungen erschwert, d ie einer geordneten<br />

städtebaulichen Entwicklung _entsprechen. Auch ist nicht<br />

gewährleistet, daß Grund und Boden zu Preisen in einem Umfang<br />

zur Verfügung stehen, damit die angestrebte regionaleoder<br />

Stadtentwicklung durchgeführt werden kann. Eine gewisse<br />

Hilfe bedeuten immerhin die Bodenverkehrsgenehmigung nach<br />

§ 19 BBauG, das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach<br />

§ 24 ff BBauG, die Umlegung nach § 45 und die Enteignung<br />

nach§ 85 BBauG . Ihre Ergänzungen finden d ie Beschränkungen<br />

der baulichen Nutzung durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer,<br />

das. wie ich bereits gesagt habe, in den Bauordnungen<br />

niedergelegt ist und Anforc:!Eirungen an d ie einzelne bau liche Anlage<br />

sowie Höchstmaße an baulicher Dichte enthält, deren Geschoßflächenzahl<br />

und Geschoßfläche je Einwohner in Abhängigkeit<br />

zur Wohndichte besteht. A uf die Problematik, welche<br />

Höchstmaße an baulicher Dichte rechtlich und landespflegerisch<br />

vertretbar sind, ob Flach-, Mittel- oder Hochbau vorzuziehen<br />

sind, oder ob die städtebauliche Lösung in einer Kombination<br />

von Mittelhochbau und Flachbau zu sehen ist, wei l die<br />

Hochhäuser die historische Substanz der Städte belasten, kann<br />

ich hier nicht eingehen.<br />

Zum Bauordnungsrecht, dies scheint mir für unser Thema von<br />

Bedeutung zu sein, gehört auch das sog. Gestaltungsrecht hinsichtlich<br />

des Orts- und Landschaftsbildes, das eine gewisse Handhabe<br />

gegen Verunstaltung gewährt. Danach sind die Gemeinden<br />

ermächtigt, örtliche Bauvorschriften, sog. Gestaltungssatzungen<br />

zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zum Schutze<br />

von Bauten und öffentlichen Einrichtungen zu erlassen.<br />

Von Bedeutung ist auch die Änderung der Benutzungsverordnung<br />

durch d ie Zweite Änderungsverordnung vom 15. 9. 1977.<br />

Durch § 4 a werden besondere Wohngebiete als Gebiete zur Erhaltung<br />

und Entwicklung der Wohnnutzung eingeführt;§ 10 ergänzt<br />

die Bestimmungen über Sondergebiete, die der Erholung<br />

dienen, und § 11 Abs. 3 trifft einschränkende Bestimmungen<br />

über Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe.<br />

Neben dem Bundesbaugesetz kommt der vorausschauenden Berücksichtigung<br />

des Immissionsschutzes und des Lärmschutzes<br />

steigende Bedeutung zu, wie sich auch aus dem § 9 Abs. 1 Nr.<br />

23 und 24 BBauG erg ibt. Danach setzt der Bebauungsplan fest :<br />

die Gebiete, in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende<br />

Stoffe nicht verwendet werden dürfen, d ie von der Bebauung<br />

freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die<br />

Flächen für besondere Anlagen von Vorkehrungen zum Schutze<br />

vor schädl ichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen<br />

oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen<br />

zu treffenden Vorkehrungen. Der umfassende Geltungsanspruch<br />

des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15.<br />

März 1971 führt zu unmittelbar planungsrechtlichen und bau-<br />

rechtlichen Auswirkungen. § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

umschreibt das Gebot der umweltverträglichen räumlichen<br />

Zuordnung der verschiedenen Bodennutzungsarten dabei.<br />

§ 50 lautet: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />

sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen<br />

einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende<br />

Gebäude sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebäude soweit<br />

wie mög lich vermieden werden."<br />

Dabei ist zu beachten , daß diese Vorschrift keinen Vorrang für<br />

schutzbedürftige Gebiete bedeutet. § 50 läßt sowohl die Auslegung<br />

zu, daß ein Wohngebiet wegen seiner Nähe zu einem vorhandenen<br />

1 ndustriegebiet planu ngsrechtlich nicht ausgewiesen<br />

werden darf, als auch umgekehrt, daß die Ausweisu ng von 1 n­<br />

dustriegelände unzulässig ist. Dem Schutz bestimmter Gebiete<br />

dient die Ermächt igung des § 49 des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

an die Landesregierungen. Die Landesregierungen werden<br />

darin ermächtigt, durch Rechtsverordnu ng vorzuschreiben,<br />

daß in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen<br />

Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen<br />

o der Geräusche bedürfen, bestimmte Anlagen<br />

nicht betrieben werden dürfen.<br />

Eine nicht unwesentliche Verbesseru ng haben gerade für die Ordnung<br />

der Verdichtungsgebiete die Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes<br />

vom 27. Juli 1971 gebracht. Dieses Gesetz<br />

sieht Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher M ißstände in<br />

bestimmten bebauten Gebieten sowie Entwicklungsmaßnahmen<br />

vor, wie z.B. die Schaffu ng neuer Orte, die Entwicklung vorhandener<br />

Orte zu neuen Siedlungseinheiten und ihre Erweiterung<br />

zu neuen Orten, die den Anforderungen an gesunde Lebens- und<br />

Arbeitsbedingungen der Bevölkerung entsprechen sowie eine<br />

Verbesserung der großräum igen Struktur bewirken . § 1 dieses<br />

Gesetzes sieht also Sanierungs- und Entwick lungsmaßnahmen<br />

vor. 1 m einzelnen bestimmt § 1 u .a. ;<br />

„Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsgebieten,<br />

die Verdichtung von Wohn- und A rbeitsstätten<br />

im Zuge von Entwick lungsachsen oder den A usbau von<br />

Entwicklungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume,<br />

insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zu rückbleibenden<br />

Gebiet en , zum Gegenstand haben . Sanierungs- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen d ienen dem Wohl der A llgemeinheit.<br />

Sie sollen dazu beitragen , daß<br />

1. die bau liche Struktur in allen Teilen des Bundesgebietes<br />

nach den soz ialen, hygienischen. wirtschaftlichen und kulturellen<br />

Erfordernissen entw ickelt wird,<br />

2. die Verbesserung der Wi rtschafts- und Agrarstruktur unterstützt<br />

wird oder<br />

3. die Siedlungsstruktur den Anforderungen an gesunde Lebens-<br />

und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung entspricht."<br />

Das Städtebauförderungsgesetz ist somit durch eine soziale<br />

Stadtplanung ge kennzeichnet. Sie geht über die traditionelle<br />

städtebauliche Planung als eine Ordnungs- und A ufbauplanung<br />

ebe(lsO hinaus w ie über die Stadtentwick lungsplanung als Integration<br />

der flächenbezogenen Planung und der Finanzplanung.<br />

Das Städtebauförderungsgesetz enthält die rechtlichen Grundlagen<br />

für die Real isierung der sozialen Dimension des Städtebaues.<br />

Das macht vor allem der Runderlaß des nordrhein-westfälischen<br />

Mi~isters des In nern vom 25. April 1972, abgedruckt im Ministerialblatt,<br />

S. 908, über die „Allgemeine Einführung in das<br />

Städtebauförderungsgesetz" deutlich. Ich möchte hier aber bemerken,<br />

daß es bisher weder eine einheitliche A uffassung über<br />

den Gegenstand der Sozialplanung gibt u nd die Möglichkeiten .<br />

den Sozialplan nach dem Städtebauförderungsgesetz als Durchbruch<br />

zu einer umfassenden Soz ialplanung zu verstehen. begrenzt<br />

sind.<br />

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