Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
in ihrem Verhältnis zueinander nicht so abgewogen werden, daß<br />
die objektive Bedeutung einer dieser Belange völlig verfehlt<br />
wird. In der Praxis ist zu beobachten, daß hier meist nicht genügend<br />
darauf Wert gelegt wird, daß die Abwägung mithin zweierlei<br />
bedeutet, einmal die Abwägung beim Planen und sodann<br />
bei dem Ergebnis der Planung. Auf zwei wichtige Entscheidungen<br />
des Bundesverwaltungsgerichtes will ich hier hinweisen; auf<br />
das Urteil vom 12. Dezember 1969; es ist abgedruckt in der<br />
„Verwaltu ngsrechtsprechung" Band 21, S. 576 ff. und auf das<br />
Urteil vom 5. Juli 1974, abgedruckt in der „Verwaltungsrechtsprechung"<br />
Band 26, Seite 724 sowie in der Amtlichen Sammlung<br />
des Bundesverwaltungsgerichtes Band 34, Seite 301.<br />
Kritisch möchte ich hierbei bemerken, daß der freien Planungshoheit<br />
der Gemeinden, die das Bundesbaugesetz statuiert, das<br />
derzeitige Bodenrecht und der sog. Bodenpreisspiegel weitgehend<br />
entgegenstehen. Mangels der Neuordnung des Bodenrechtes<br />
werden d ie Flächennutzungen erschwert, d ie einer geordneten<br />
städtebaulichen Entwicklung _entsprechen. Auch ist nicht<br />
gewährleistet, daß Grund und Boden zu Preisen in einem Umfang<br />
zur Verfügung stehen, damit die angestrebte regionaleoder<br />
Stadtentwicklung durchgeführt werden kann. Eine gewisse<br />
Hilfe bedeuten immerhin die Bodenverkehrsgenehmigung nach<br />
§ 19 BBauG, das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach<br />
§ 24 ff BBauG, die Umlegung nach § 45 und die Enteignung<br />
nach§ 85 BBauG . Ihre Ergänzungen finden d ie Beschränkungen<br />
der baulichen Nutzung durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer,<br />
das. wie ich bereits gesagt habe, in den Bauordnungen<br />
niedergelegt ist und Anforc:!Eirungen an d ie einzelne bau liche Anlage<br />
sowie Höchstmaße an baulicher Dichte enthält, deren Geschoßflächenzahl<br />
und Geschoßfläche je Einwohner in Abhängigkeit<br />
zur Wohndichte besteht. A uf die Problematik, welche<br />
Höchstmaße an baulicher Dichte rechtlich und landespflegerisch<br />
vertretbar sind, ob Flach-, Mittel- oder Hochbau vorzuziehen<br />
sind, oder ob die städtebauliche Lösung in einer Kombination<br />
von Mittelhochbau und Flachbau zu sehen ist, wei l die<br />
Hochhäuser die historische Substanz der Städte belasten, kann<br />
ich hier nicht eingehen.<br />
Zum Bauordnungsrecht, dies scheint mir für unser Thema von<br />
Bedeutung zu sein, gehört auch das sog. Gestaltungsrecht hinsichtlich<br />
des Orts- und Landschaftsbildes, das eine gewisse Handhabe<br />
gegen Verunstaltung gewährt. Danach sind die Gemeinden<br />
ermächtigt, örtliche Bauvorschriften, sog. Gestaltungssatzungen<br />
zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zum Schutze<br />
von Bauten und öffentlichen Einrichtungen zu erlassen.<br />
Von Bedeutung ist auch die Änderung der Benutzungsverordnung<br />
durch d ie Zweite Änderungsverordnung vom 15. 9. 1977.<br />
Durch § 4 a werden besondere Wohngebiete als Gebiete zur Erhaltung<br />
und Entwicklung der Wohnnutzung eingeführt;§ 10 ergänzt<br />
die Bestimmungen über Sondergebiete, die der Erholung<br />
dienen, und § 11 Abs. 3 trifft einschränkende Bestimmungen<br />
über Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe.<br />
Neben dem Bundesbaugesetz kommt der vorausschauenden Berücksichtigung<br />
des Immissionsschutzes und des Lärmschutzes<br />
steigende Bedeutung zu, wie sich auch aus dem § 9 Abs. 1 Nr.<br />
23 und 24 BBauG erg ibt. Danach setzt der Bebauungsplan fest :<br />
die Gebiete, in denen bestimmte, die Luft erheblich verunreinigende<br />
Stoffe nicht verwendet werden dürfen, d ie von der Bebauung<br />
freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die<br />
Flächen für besondere Anlagen von Vorkehrungen zum Schutze<br />
vor schädl ichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen<br />
oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen<br />
zu treffenden Vorkehrungen. Der umfassende Geltungsanspruch<br />
des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15.<br />
März 1971 führt zu unmittelbar planungsrechtlichen und bau-<br />
rechtlichen Auswirkungen. § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
umschreibt das Gebot der umweltverträglichen räumlichen<br />
Zuordnung der verschiedenen Bodennutzungsarten dabei.<br />
§ 50 lautet: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen<br />
sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen<br />
einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen<br />
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende<br />
Gebäude sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebäude soweit<br />
wie mög lich vermieden werden."<br />
Dabei ist zu beachten , daß diese Vorschrift keinen Vorrang für<br />
schutzbedürftige Gebiete bedeutet. § 50 läßt sowohl die Auslegung<br />
zu, daß ein Wohngebiet wegen seiner Nähe zu einem vorhandenen<br />
1 ndustriegebiet planu ngsrechtlich nicht ausgewiesen<br />
werden darf, als auch umgekehrt, daß die Ausweisu ng von 1 n<br />
dustriegelände unzulässig ist. Dem Schutz bestimmter Gebiete<br />
dient die Ermächt igung des § 49 des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
an die Landesregierungen. Die Landesregierungen werden<br />
darin ermächtigt, durch Rechtsverordnu ng vorzuschreiben,<br />
daß in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen<br />
Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen<br />
o der Geräusche bedürfen, bestimmte Anlagen<br />
nicht betrieben werden dürfen.<br />
Eine nicht unwesentliche Verbesseru ng haben gerade für die Ordnung<br />
der Verdichtungsgebiete die Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes<br />
vom 27. Juli 1971 gebracht. Dieses Gesetz<br />
sieht Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher M ißstände in<br />
bestimmten bebauten Gebieten sowie Entwicklungsmaßnahmen<br />
vor, wie z.B. die Schaffu ng neuer Orte, die Entwicklung vorhandener<br />
Orte zu neuen Siedlungseinheiten und ihre Erweiterung<br />
zu neuen Orten, die den Anforderungen an gesunde Lebens- und<br />
Arbeitsbedingungen der Bevölkerung entsprechen sowie eine<br />
Verbesserung der großräum igen Struktur bewirken . § 1 dieses<br />
Gesetzes sieht also Sanierungs- und Entwick lungsmaßnahmen<br />
vor. 1 m einzelnen bestimmt § 1 u .a. ;<br />
„Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsgebieten,<br />
die Verdichtung von Wohn- und A rbeitsstätten<br />
im Zuge von Entwick lungsachsen oder den A usbau von<br />
Entwicklungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume,<br />
insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zu rückbleibenden<br />
Gebiet en , zum Gegenstand haben . Sanierungs- und<br />
Entwicklungsmaßnahmen d ienen dem Wohl der A llgemeinheit.<br />
Sie sollen dazu beitragen , daß<br />
1. die bau liche Struktur in allen Teilen des Bundesgebietes<br />
nach den soz ialen, hygienischen. wirtschaftlichen und kulturellen<br />
Erfordernissen entw ickelt wird,<br />
2. die Verbesserung der Wi rtschafts- und Agrarstruktur unterstützt<br />
wird oder<br />
3. die Siedlungsstruktur den Anforderungen an gesunde Lebens-<br />
und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung entspricht."<br />
Das Städtebauförderungsgesetz ist somit durch eine soziale<br />
Stadtplanung ge kennzeichnet. Sie geht über die traditionelle<br />
städtebauliche Planung als eine Ordnungs- und A ufbauplanung<br />
ebe(lsO hinaus w ie über die Stadtentwick lungsplanung als Integration<br />
der flächenbezogenen Planung und der Finanzplanung.<br />
Das Städtebauförderungsgesetz enthält die rechtlichen Grundlagen<br />
für die Real isierung der sozialen Dimension des Städtebaues.<br />
Das macht vor allem der Runderlaß des nordrhein-westfälischen<br />
Mi~isters des In nern vom 25. April 1972, abgedruckt im Ministerialblatt,<br />
S. 908, über die „Allgemeine Einführung in das<br />
Städtebauförderungsgesetz" deutlich. Ich möchte hier aber bemerken,<br />
daß es bisher weder eine einheitliche A uffassung über<br />
den Gegenstand der Sozialplanung gibt u nd die Möglichkeiten .<br />
den Sozialplan nach dem Städtebauförderungsgesetz als Durchbruch<br />
zu einer umfassenden Soz ialplanung zu verstehen. begrenzt<br />
sind.<br />
622