Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
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Die Nettowohndichte E/ha bezieht sich auf die Summe der<br />
Grundstücksflächen (Nettowohnbauland). Bei der Bruttowohndichte<br />
rechnet als Bezugsfläche die Summe aus Nettowohnbauland.<br />
örtlichen Erschließungsflächen (Verkehrsflächen und<br />
Erschließungsgrünflächen) sowie - je nach Betrachtungsweise<br />
- den Grundstücken für örtliche zugehörige Folgeeinrichtungen<br />
(Gemeinbedarfseinrichtungen und Grünflächen) . In<br />
diesem Falle umfaßt das Bruttobauland auch die erforderlichen<br />
städtebaulichen 1 nfrastrukturflächen. Bei Vergleichen<br />
von Bruttowohndichten und bei der Frage, wieviel Bauland<br />
erforderlich ist, um eine bestimmte Anzahl von Menschen unterzubringen,<br />
muß man daher beachten, ob und inwieweit in die<br />
Bezugsfläche Flächen für (öffentliche) Folgeeinrichtungen und<br />
privatwirtschaftliche Versorgungseinrichtungen einbezogen sind.<br />
Unter der Voraussetzung, daß dies geschehen ist, gelten die aus<br />
(22) auszugsweise übernommenen und ergänzten Werte der<br />
ZAHLENTAFEL 1 für die Bruttowohndichten. In der Praxis<br />
ergeben sich je nach der städtebaulichen Konzeption und der<br />
Zumessung von Folgeeinrichtungen starke Streuungen .<br />
ZAHLENTAFEL 1<br />
Wohndichten in Abhängigkeit von Geschoß flächen und<br />
Geschoßfläche je Einwohner<br />
GFZ Nettowohndichte E/ha Bruttowohndichte<br />
bei Geschoßflächen E/ha. geschätzt, bei<br />
von<br />
Geschoßflächen von<br />
35 m 2 /E 25 m 2 /E 35 m 2 /E 25 m 2 /E<br />
0,1 30 <strong>40</strong> 20 25<br />
0,2 60 80 <strong>40</strong> 50<br />
0,3 85 120 55 80<br />
0,4 115 160 70 110<br />
0,5 1<strong>40</strong> 200 90 135<br />
0,6 170 2<strong>40</strong> 1 fo 160<br />
0,8 230 320 150 210<br />
1,0 285 <strong>40</strong>0 190 270<br />
1,2 345 480 200-220*) 270-310*)<br />
1,5 430 600 2<strong>40</strong>-280*) 350-490*·)<br />
*) Unter der Annahme, daß das Nettowohnbauland 55 bis<br />
65 % des Wohnbaugebietes (vgl. dazu B 1 LD 5) beträgt.<br />
In der Praxis wird bei Großsiedlungen eine Brutto-Wohndichte<br />
von 200 bis 250 E/ha kaum überschritten werden können.<br />
Nach der Baunutzungsverordnung von 1968 beträgt für Wohngebiete<br />
und Mischgebiete die höchstzulässige G FZ b ei eingeschossiger<br />
Bebauung 0,5. bei zweigeschossiger 0,8, bei dreigeschossiger<br />
1,0, bei 4 und 5 Geschossen 1 ,1, bei 6 und mehr Geschossen<br />
1 ,2. Freilich sind Ausnahmen zugelassen. Der Höchstwert von<br />
1,2 kann überschritten werden, „wenn besondere städtebauliche<br />
Gründe dies rechtfertigen, die Überschreitungen durch Umstände<br />
ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden,<br />
durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen<br />
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt<br />
und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und<br />
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen" (§ 17 Abs.<br />
9). Bei eingeschossiger Teppichhausbebauung ist die höchstzulässige<br />
GFZ 0,6 (§ 17 Abs. 2 BauNVO). Bei Komplexbebauungen<br />
kann die für Kerngebiete gelt ende Obergrenze in Anspruch<br />
genommen werden, sie ist bei 6 Geschossen und mehr<br />
2,4. Aber auch hier ermöglicht § 17 Abs. 9 A usnahmen.<br />
Die Novelle der Baunutzungsverordnung, die nunmehr in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 15.9.1977 gilt, hat an den<br />
genannten Dichtebegrenzungen nichts geändert. Die 1968<br />
in § 17 Abs. 9 formulierte Ausnahmeregelung ist jetzt durch<br />
§ 17 Abs. 10 ersetzt. Die BNVO eröffnet mithin einen b e .<br />
a c h t 1 i c h e n P 1 a n u n g s s p i e 1 rau m. In der Tendenz<br />
begünstigt sie die Konzentration. Das geht aus den für den<br />
Hochbau konzedierten Geschoßflächenzahlen und aus der Ausnahmeregelung<br />
hervor. In der Praxis hat dies zu Wohnbebauungen<br />
bis GFZ = 2 geführt. Begünstigt wird aber auch der verdichtete<br />
Flachbau (GFZ - Werte von 0,5, 0,6 und 0,8).<br />
Für b e r e i t s b e b a u t e Gebiete, d.h. also auch für Gebiete,<br />
in denen Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Sanierung)<br />
durchgeführt werden sollen, gilt ohnehin § 17 Abs. 9<br />
BauNVO, wonach die in Abs. 1 festgesetzten Höchstwerte für<br />
GRZ und GFZ überschritten werden können, „wenn städtebauliche<br />
Gründe dies rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange<br />
nicht entgegenstehen". Sonderbedingungen für Erneuerungsgebiete<br />
eröffnen auch neuere Landesbauordnungen. die<br />
es ermöglichen, durch örtliches Satzungsrecht „zur Wahrung der<br />
historischen Bedeutung oder sonstigen erhaltenswerten Eigenart<br />
eines Ortsteiles" (§ 103 Abs. 1 Nr. 6 BauONW) geringere als<br />
die allgemein vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandsflächen<br />
festzusetzen (22).<br />
Es erhebt sich die Frage, welche H ö c h s t m a ß e a n b a u-<br />
1 i c h e r D i c h t e man vertreten kann. Verantwortungsbewußte<br />
Gemeinden werden in Zukunft, auch bei Betrachtung nur<br />
kleiner Baubereiche, Geschoßflächenzahlen von 2,0 in Bebauungsplänen,<br />
die sich auf bereits bebaute Gebiete beziehen, nur<br />
in Einzelfällen nach sorgfältiger Prüfung der dadurch entstehenden<br />
räumlichen Verhältnisse und kommunalen Folgelasten zulassen<br />
(22). Bei neu zu erschließenden Gebieten sei für reine<br />
Flachbebauungsweise m it ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern<br />
G FZ = 0,5 die planerische Obergrenze, für<br />
gemischte Bebauung mit Flachbau und Mittelhochbau (3 bis 5<br />
Geschosse) GFZ = 0,6 bis 0,7 und für Hochhausbebauung GFZ<br />
= 0,8 bis 0,9. Gehe man über diese Durchschnittswerte hinaus,<br />
sinke ,der Wohnwert rapide und die Probleme des ruhenden Verkehrs<br />
seien wirtschaftlich kaum noch zu lösen (22). Hierbei ist<br />
auch zu bedenken, daß bei Geschoßflächenzahlen von über 0,6<br />
ebenerdige Stellplätze und Garagen nicht mehr untergebracht<br />
werden können, vielmehr Hoch- oder Tiefgaragen erforderlich<br />
sind, wenn den Richtzahlen der Stellplatzverordnungen Rechnung<br />
getragen werden soll. In solchen Fällen muß Klarheit bestehen,<br />
wie diese teueren Parkbauten finanziert werden sollen,<br />
ein in der Praxis, insbesondere beim sozialen Wohnungsbau,<br />
oh ungelöstes Problem.<br />
Zur Frage, bis zu welchem Maße Wohngebiete in städtebau lich<br />
und verkehrlich günstiger Lage baulich verdichtet werden können.<br />
ohne daß q u a 1 i tat i v e M i n d e s t a n f o r d e r u n<br />
g e n im Hinblick auf Belichtung, Belüftung, Besonnung, privaten<br />
Freiraum, Einblickschutz und Erschließung unterschritten<br />
werden, haben sich im Zusammenhang mit dem Hamburger<br />
Aufbauplan A. H. Steiner 1966 und G. Albers 1967 gutachtlich<br />
geäußert (28). Beide Gutachter kommen unabhängig voneinander<br />
zum Ergebnis, daß im reinen Wohnungsbau eine maximale<br />
Geschoßflächenzahl von etwa 1 ,5 nicht überschr itten werden<br />
könne. Diese über die generellen Höchstwerte der BauNVO<br />
(G FZ = 1,2) hinausgehende Verdichtung setze allerdings besondere<br />
städtebauliche u nd verkehrliche Lagegunst (z.B. Nähe einer<br />
Schnellbahnhaltestelle) voraus und könne daher nur von Fall zu<br />
Fall nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten befürwortet werden.<br />
Bezieht man auf Nettowohndichte, so sind aus ZAHLEN<br />
TAFEL 1 bei GFZ = 1,2 Wohndichten von 345 bis 480 E/ha<br />
abzulesen. „Die besten heute vorhandenen Beispiele für dichtere<br />
Wohnbebauung lassen darauf schließen, daß sich unter diesen<br />
Voraussetzungen 500 E/ha kaum nennenswert überschreiten<br />
lassen, will man nicht wesentliche Umweltqualitäten aufs Spiel<br />
setzen" (2).<br />
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