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Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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Die Nettowohndichte E/ha bezieht sich auf die Summe der<br />

Grundstücksflächen (Nettowohnbauland). Bei der Bruttowohndichte<br />

rechnet als Bezugsfläche die Summe aus Nettowohnbauland.<br />

örtlichen Erschließungsflächen (Verkehrsflächen und<br />

Erschließungsgrünflächen) sowie - je nach Betrachtungsweise<br />

- den Grundstücken für örtliche zugehörige Folgeeinrichtungen<br />

(Gemeinbedarfseinrichtungen und Grünflächen) . In<br />

diesem Falle umfaßt das Bruttobauland auch die erforderlichen<br />

städtebaulichen 1 nfrastrukturflächen. Bei Vergleichen<br />

von Bruttowohndichten und bei der Frage, wieviel Bauland<br />

erforderlich ist, um eine bestimmte Anzahl von Menschen unterzubringen,<br />

muß man daher beachten, ob und inwieweit in die<br />

Bezugsfläche Flächen für (öffentliche) Folgeeinrichtungen und<br />

privatwirtschaftliche Versorgungseinrichtungen einbezogen sind.<br />

Unter der Voraussetzung, daß dies geschehen ist, gelten die aus<br />

(22) auszugsweise übernommenen und ergänzten Werte der<br />

ZAHLENTAFEL 1 für die Bruttowohndichten. In der Praxis<br />

ergeben sich je nach der städtebaulichen Konzeption und der<br />

Zumessung von Folgeeinrichtungen starke Streuungen .<br />

ZAHLENTAFEL 1<br />

Wohndichten in Abhängigkeit von Geschoß flächen und<br />

Geschoßfläche je Einwohner<br />

GFZ Nettowohndichte E/ha Bruttowohndichte<br />

bei Geschoßflächen E/ha. geschätzt, bei<br />

von<br />

Geschoßflächen von<br />

35 m 2 /E 25 m 2 /E 35 m 2 /E 25 m 2 /E<br />

0,1 30 <strong>40</strong> 20 25<br />

0,2 60 80 <strong>40</strong> 50<br />

0,3 85 120 55 80<br />

0,4 115 160 70 110<br />

0,5 1<strong>40</strong> 200 90 135<br />

0,6 170 2<strong>40</strong> 1 fo 160<br />

0,8 230 320 150 210<br />

1,0 285 <strong>40</strong>0 190 270<br />

1,2 345 480 200-220*) 270-310*)<br />

1,5 430 600 2<strong>40</strong>-280*) 350-490*·)<br />

*) Unter der Annahme, daß das Nettowohnbauland 55 bis<br />

65 % des Wohnbaugebietes (vgl. dazu B 1 LD 5) beträgt.<br />

In der Praxis wird bei Großsiedlungen eine Brutto-Wohndichte<br />

von 200 bis 250 E/ha kaum überschritten werden können.<br />

Nach der Baunutzungsverordnung von 1968 beträgt für Wohngebiete<br />

und Mischgebiete die höchstzulässige G FZ b ei eingeschossiger<br />

Bebauung 0,5. bei zweigeschossiger 0,8, bei dreigeschossiger<br />

1,0, bei 4 und 5 Geschossen 1 ,1, bei 6 und mehr Geschossen<br />

1 ,2. Freilich sind Ausnahmen zugelassen. Der Höchstwert von<br />

1,2 kann überschritten werden, „wenn besondere städtebauliche<br />

Gründe dies rechtfertigen, die Überschreitungen durch Umstände<br />

ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden,<br />

durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen<br />

an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt<br />

und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und<br />

sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen" (§ 17 Abs.<br />

9). Bei eingeschossiger Teppichhausbebauung ist die höchstzulässige<br />

GFZ 0,6 (§ 17 Abs. 2 BauNVO). Bei Komplexbebauungen<br />

kann die für Kerngebiete gelt ende Obergrenze in Anspruch<br />

genommen werden, sie ist bei 6 Geschossen und mehr<br />

2,4. Aber auch hier ermöglicht § 17 Abs. 9 A usnahmen.<br />

Die Novelle der Baunutzungsverordnung, die nunmehr in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 15.9.1977 gilt, hat an den<br />

genannten Dichtebegrenzungen nichts geändert. Die 1968<br />

in § 17 Abs. 9 formulierte Ausnahmeregelung ist jetzt durch<br />

§ 17 Abs. 10 ersetzt. Die BNVO eröffnet mithin einen b e .<br />

a c h t 1 i c h e n P 1 a n u n g s s p i e 1 rau m. In der Tendenz<br />

begünstigt sie die Konzentration. Das geht aus den für den<br />

Hochbau konzedierten Geschoßflächenzahlen und aus der Ausnahmeregelung<br />

hervor. In der Praxis hat dies zu Wohnbebauungen<br />

bis GFZ = 2 geführt. Begünstigt wird aber auch der verdichtete<br />

Flachbau (GFZ - Werte von 0,5, 0,6 und 0,8).<br />

Für b e r e i t s b e b a u t e Gebiete, d.h. also auch für Gebiete,<br />

in denen Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Sanierung)<br />

durchgeführt werden sollen, gilt ohnehin § 17 Abs. 9<br />

BauNVO, wonach die in Abs. 1 festgesetzten Höchstwerte für<br />

GRZ und GFZ überschritten werden können, „wenn städtebauliche<br />

Gründe dies rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange<br />

nicht entgegenstehen". Sonderbedingungen für Erneuerungsgebiete<br />

eröffnen auch neuere Landesbauordnungen. die<br />

es ermöglichen, durch örtliches Satzungsrecht „zur Wahrung der<br />

historischen Bedeutung oder sonstigen erhaltenswerten Eigenart<br />

eines Ortsteiles" (§ 103 Abs. 1 Nr. 6 BauONW) geringere als<br />

die allgemein vorgeschriebenen Maße für Bauwiche und Abstandsflächen<br />

festzusetzen (22).<br />

Es erhebt sich die Frage, welche H ö c h s t m a ß e a n b a u-<br />

1 i c h e r D i c h t e man vertreten kann. Verantwortungsbewußte<br />

Gemeinden werden in Zukunft, auch bei Betrachtung nur<br />

kleiner Baubereiche, Geschoßflächenzahlen von 2,0 in Bebauungsplänen,<br />

die sich auf bereits bebaute Gebiete beziehen, nur<br />

in Einzelfällen nach sorgfältiger Prüfung der dadurch entstehenden<br />

räumlichen Verhältnisse und kommunalen Folgelasten zulassen<br />

(22). Bei neu zu erschließenden Gebieten sei für reine<br />

Flachbebauungsweise m it ein- und zweigeschossigen Einfamilienhäusern<br />

G FZ = 0,5 die planerische Obergrenze, für<br />

gemischte Bebauung mit Flachbau und Mittelhochbau (3 bis 5<br />

Geschosse) GFZ = 0,6 bis 0,7 und für Hochhausbebauung GFZ<br />

= 0,8 bis 0,9. Gehe man über diese Durchschnittswerte hinaus,<br />

sinke ,der Wohnwert rapide und die Probleme des ruhenden Verkehrs<br />

seien wirtschaftlich kaum noch zu lösen (22). Hierbei ist<br />

auch zu bedenken, daß bei Geschoßflächenzahlen von über 0,6<br />

ebenerdige Stellplätze und Garagen nicht mehr untergebracht<br />

werden können, vielmehr Hoch- oder Tiefgaragen erforderlich<br />

sind, wenn den Richtzahlen der Stellplatzverordnungen Rechnung<br />

getragen werden soll. In solchen Fällen muß Klarheit bestehen,<br />

wie diese teueren Parkbauten finanziert werden sollen,<br />

ein in der Praxis, insbesondere beim sozialen Wohnungsbau,<br />

oh ungelöstes Problem.<br />

Zur Frage, bis zu welchem Maße Wohngebiete in städtebau lich<br />

und verkehrlich günstiger Lage baulich verdichtet werden können.<br />

ohne daß q u a 1 i tat i v e M i n d e s t a n f o r d e r u n­<br />

g e n im Hinblick auf Belichtung, Belüftung, Besonnung, privaten<br />

Freiraum, Einblickschutz und Erschließung unterschritten<br />

werden, haben sich im Zusammenhang mit dem Hamburger<br />

Aufbauplan A. H. Steiner 1966 und G. Albers 1967 gutachtlich<br />

geäußert (28). Beide Gutachter kommen unabhängig voneinander<br />

zum Ergebnis, daß im reinen Wohnungsbau eine maximale<br />

Geschoßflächenzahl von etwa 1 ,5 nicht überschr itten werden<br />

könne. Diese über die generellen Höchstwerte der BauNVO<br />

(G FZ = 1,2) hinausgehende Verdichtung setze allerdings besondere<br />

städtebauliche u nd verkehrliche Lagegunst (z.B. Nähe einer<br />

Schnellbahnhaltestelle) voraus und könne daher nur von Fall zu<br />

Fall nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten befürwortet werden.<br />

Bezieht man auf Nettowohndichte, so sind aus ZAHLEN­<br />

TAFEL 1 bei GFZ = 1,2 Wohndichten von 345 bis 480 E/ha<br />

abzulesen. „Die besten heute vorhandenen Beispiele für dichtere<br />

Wohnbebauung lassen darauf schließen, daß sich unter diesen<br />

Voraussetzungen 500 E/ha kaum nennenswert überschreiten<br />

lassen, will man nicht wesentliche Umweltqualitäten aufs Spiel<br />

setzen" (2).<br />

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