Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eigenart und baulichen Struktur sowie zur landschaftlichen Um-.<br />
gebung. Die Bebauung sollte sich in der Regel dem Orts- und<br />
Landschaftsbild einordnen und nicht dominieren, auch sollte<br />
sie in einer typischen Landschaft nicht als wesensfremd empfunden<br />
werden.<br />
Zur Eingliederung der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild<br />
haben einige Bundesländer Erlasse herausgegeben, d ie Beurteilungskriterien<br />
enthalten. Hinzu kommen Erlasse zur Berücksichtigung<br />
von Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich<br />
der Grünordnung in der Bauleitplanung. Beispielhaft<br />
sei hierzu auf (14) und (15) verwiesen. Landschaften, die für<br />
Freizeitnutzung in Betracht zu ziehen sind oder sonst unter Siedlungsdruck<br />
stehen, sind besonders gefährdet. Eine nach Ausdehnung<br />
und H5henentwicklung umfangreiche Bebauung<br />
mindert den Wert einer Erholungslandschaft. Hochhäuser, Punkthäuser<br />
und Wohnungen in Großbauformen so llten nur dann genehmigt<br />
werden, wenn echter Bedarf nachgewiesen werden kann<br />
und eine Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild möglich<br />
ist. Bei Mittelzentren und bei größeren Kurorten mag das von<br />
Fall zu Fall möglich sein, in Landstädten und Mittelpunktgemeinden,<br />
erst recht in Dörfern kommen solche Hochbauten<br />
generell nicht in Betracht, denn sie würden in noch typischen<br />
Landschaften als ihnen wesensfremd empfunden werden.<br />
Grundsätzlich soll sich eine Siedlungsentwicklung harmonisch<br />
an die Ortslagen anschließen, Splitterbaugebiete und isolierte<br />
Bauflächen sind zu vermeiden, landschaftlich wertvolle Flächen<br />
sind auszusparen. Da die besondere Eigenart der Landschaft<br />
auch durch überkommene Ortsbilder geprägt wird. darf<br />
deren Charakter nicht durch Art und Ausmaß neuer Ansiedlungen<br />
gesprengt, dürfen erhaltenswerte Ortssilhouetten nicht<br />
nachteilig verändert werden.<br />
Im übrigen sind bei der Wahl und Abgrenzung der Standorte<br />
für eine Neubebauung folgende Grundsätze zu beachten : Bergkuppen<br />
und Höhenrücken, Steilhänge und sonstige weithin<br />
sichbare oder exponierte Landschaftsteile sollen nicht bebaut<br />
werden. Talsohlen sind von einer Bebauung freizuhalten. Uferzonen<br />
von stehenden Gewässern sowie von Talsperren und so n<br />
stigen Stauseen sind in angemessener Tiefe unbebaut zu lassen.<br />
Die Uferzonen sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein. Besonders<br />
schöne Ausblicke sollen nicht verbaut werden, ggf. sind<br />
Blickschneisen offenzuhalten und ist eine Bebauung in die Tiefe<br />
zu staffeln. Waldränder sind in angemessener Tiefe von Bebauung<br />
freizuhalten. Die Grüngestaltung (Durchgliederung, Umgrünung)<br />
der Baubereiche trägt wesentlich zur landschaftlichen Einpassung<br />
bei. Wohlüberlegte Pflanzungen und die Erhaltung von<br />
Wasserflächen und Wasserläufen im Ortsbereich prägen im Verein<br />
mit der Bebauung Eigenart, Unverwechselbarkeit und Qualität<br />
der Örtlichkeit. Damit die Belange der Gestaltung des Ortsund<br />
Landschaftsbildes und der Denkmalpflege in der Bauleitplanung<br />
möglichst frühzeitig erkennbar werden, ist bereits im<br />
Flächennutzungsplan für gestaltungsempfindliche Bereiche die<br />
Darstellung der besonderen Art der baulichen Nutzung (Baugeb<br />
iete) gemäß § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO<br />
in der Fassung vom 15.9.1977), außerdem die Darstellung der<br />
Geschoßflächenzatil bzw. Baumassenzahl, ggf. auch der Begrenzung<br />
der Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO<br />
erforderlich. Bei der Darstellung von Sondergebieten (§§ 10, 11<br />
BauNVO) ist d ie Zweckbestimmung genau anzugeben. Im Erläuterungsbericht<br />
zum Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 7 BBauG)<br />
sollte die Frage, inwieweit d ie Darstellungen des Planes den<br />
Zielen der bau- und freiräumlichen Entwicklung dienlich sind,<br />
gebührend behandelt werden.<br />
Was die Gestaltung neuer Baubereiche im einzelnen anbetrifft,<br />
so bietet der Beitrag „Die Grenzen der Verdichtung bei Wohnbaugebieten"<br />
unter Abschnitt 6 al lgemeine Hinweise. Vom<br />
städtebaulichen Grundgedanken her verbinden sich mit solchen<br />
Vorstellungen zwei weitere Forderungen: das relativ dichte Baugefüge<br />
der Flachbau- und Mittelhochbaugruppen steht im Kontrast<br />
zum umgebenden Freiraum. Ander.erseits wird aber. auch<br />
der Kontakt zu den zentralen Einrichtungen sowie zur Landschaft<br />
sinnfällig gemacht durch bewußte Zuordnung zu öff entlichen<br />
oder halböffentlichen Kommunikationsbereichen und<br />
durch Sichtschneisen bzw. Durchgliederungen mit Grün.<br />
B e b a u u n g s p 1 ä n e in Gemeinden bzw. Ortsteilen, in<br />
denen die Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />
und die Rücksicht auf denkmalwerte Substanz besondere<br />
Bedeutung haben, müssen die beabsichtigten Bauformen durch<br />
erschöpfende Festsetzungen, insbesondere auch der Zahl der<br />
Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen erkennen lassen<br />
(§ 16 Abs. 2 und 3 BauNVO). Von der Festsetzung der Zahl der<br />
Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen darf nämlich<br />
nicht abgesehen werden, wenn sonst öffentliche Belange, insbesondere<br />
d ie Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt<br />
werden können (§ 16 Abs. 4 BauNVO). Der Bebauungsplan<br />
bietet im einzelnen folgende Möglichkeiten, vorhandene<br />
Bausubstanz bzw. bei Umbau oder Ersat zbau, Gestaltwerte<br />
zu sichern:<br />
Festsetzung einer die Erhaltung fördernden Art der Nutzung<br />
(§ 9 Abs. q Ziff. 1 in Vbd. mit§ 1 BauNVO (Baugebietsarten)).<br />
ggf. differenzierte Nutzungsfestsetzungen innerhalb des Gebietes,<br />
z.B. eines Dorfgebietes (MD).<br />
Festsetzung des Maßes der Nutzung in maßstäblicher Abstimmung<br />
mit dem Ensemble: § 9 Abs. 1 Ziff. 1 in Vbd. mit §§ 16,<br />
17 BauNVO.<br />
Festsetzung der Geschoßzahl oder der Höhe baulicher Anlagen,<br />
ggf. Festsetzung der Höhe als zwingend, als Höchstgrenze, als<br />
Höchstgrenze und zugleich als Mindestgrenze (§ 16 Abs. 3<br />
BauNVO).<br />
Festsetzung der Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise<br />
(§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 BBauG, § 22 BauNVO).<br />
Festsetzung der überbaubaren und der nicht überbaubaren<br />
Grundstücksflächen durch Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen<br />
(§ 9 Abs. 1 Ziff. 2, 4 BBauG, § 23 BauNVO).<br />
Festsetzungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen<br />
und Sträuchern und über die Erhaltung von Gewässern(§ 9<br />
Abs. 1 Ziff. 25, 26 BBauG).<br />
Festsetzung geringerer Grenz- und Gebäudeabstände, als im Regelfall<br />
nach der Landesbauordnung erforderlich. in Ausschöpf<br />
ung landesrechtlicher Ermächtigung mit § 9 Abs. 4 BBauG. Dazu<br />
muß beso ndere Satzung er lassen werden.<br />
Die Gemeinden sollten auch von der ihnen durch die Landesbauordnung<br />
gegebene Vollmacht Gebrauch machen. den Bebauungsplaninhalt<br />
durch Vorschriften über die äußere Gestaltung<br />
baulicher Anlagen und Werbeanlagen sowie ggf. über besondere<br />
Anforderungen zum Schutze bestimmter Bauten, Straßen, Plätze<br />
oder Ortsteile von geschichtlicher. künstlerischer oder städtebaulicher<br />
Bedeutung sowie durch Bau- und Naturdenkmälern anzureichern.<br />
Letzteres gilt auch für die Übernahme von Vorschriften<br />
aus dem Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, soweit die<br />
Länder-Natu rschutzgesetze solche Festsetzungen im Bebauungsplan,<br />
in Ausnutzung der Vollmacht des § 9 Abs. 4 BBauG,<br />
ermöglichen. Das gleiche gilt für das Landes-Denkmalschutzrecht<br />
(14), (15).<br />
Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen (§ 9 Abs. 8<br />
BBauG). In ihr sind die Ziele und Zwecke der wesentl ichen<br />
651