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Scan (40 MB) - Deutscher Rat für Landespflege

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Eigenart und baulichen Struktur sowie zur landschaftlichen Um-.<br />

gebung. Die Bebauung sollte sich in der Regel dem Orts- und<br />

Landschaftsbild einordnen und nicht dominieren, auch sollte<br />

sie in einer typischen Landschaft nicht als wesensfremd empfunden<br />

werden.<br />

Zur Eingliederung der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild<br />

haben einige Bundesländer Erlasse herausgegeben, d ie Beurteilungskriterien<br />

enthalten. Hinzu kommen Erlasse zur Berücksichtigung<br />

von Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich<br />

der Grünordnung in der Bauleitplanung. Beispielhaft<br />

sei hierzu auf (14) und (15) verwiesen. Landschaften, die für<br />

Freizeitnutzung in Betracht zu ziehen sind oder sonst unter Siedlungsdruck<br />

stehen, sind besonders gefährdet. Eine nach Ausdehnung<br />

und H5henentwicklung umfangreiche Bebauung<br />

mindert den Wert einer Erholungslandschaft. Hochhäuser, Punkthäuser<br />

und Wohnungen in Großbauformen so llten nur dann genehmigt<br />

werden, wenn echter Bedarf nachgewiesen werden kann<br />

und eine Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild möglich<br />

ist. Bei Mittelzentren und bei größeren Kurorten mag das von<br />

Fall zu Fall möglich sein, in Landstädten und Mittelpunktgemeinden,<br />

erst recht in Dörfern kommen solche Hochbauten<br />

generell nicht in Betracht, denn sie würden in noch typischen<br />

Landschaften als ihnen wesensfremd empfunden werden.<br />

Grundsätzlich soll sich eine Siedlungsentwicklung harmonisch<br />

an die Ortslagen anschließen, Splitterbaugebiete und isolierte<br />

Bauflächen sind zu vermeiden, landschaftlich wertvolle Flächen<br />

sind auszusparen. Da die besondere Eigenart der Landschaft<br />

auch durch überkommene Ortsbilder geprägt wird. darf<br />

deren Charakter nicht durch Art und Ausmaß neuer Ansiedlungen<br />

gesprengt, dürfen erhaltenswerte Ortssilhouetten nicht<br />

nachteilig verändert werden.<br />

Im übrigen sind bei der Wahl und Abgrenzung der Standorte<br />

für eine Neubebauung folgende Grundsätze zu beachten : Bergkuppen<br />

und Höhenrücken, Steilhänge und sonstige weithin<br />

sichbare oder exponierte Landschaftsteile sollen nicht bebaut<br />

werden. Talsohlen sind von einer Bebauung freizuhalten. Uferzonen<br />

von stehenden Gewässern sowie von Talsperren und so n­<br />

stigen Stauseen sind in angemessener Tiefe unbebaut zu lassen.<br />

Die Uferzonen sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein. Besonders<br />

schöne Ausblicke sollen nicht verbaut werden, ggf. sind<br />

Blickschneisen offenzuhalten und ist eine Bebauung in die Tiefe<br />

zu staffeln. Waldränder sind in angemessener Tiefe von Bebauung<br />

freizuhalten. Die Grüngestaltung (Durchgliederung, Umgrünung)<br />

der Baubereiche trägt wesentlich zur landschaftlichen Einpassung<br />

bei. Wohlüberlegte Pflanzungen und die Erhaltung von<br />

Wasserflächen und Wasserläufen im Ortsbereich prägen im Verein<br />

mit der Bebauung Eigenart, Unverwechselbarkeit und Qualität<br />

der Örtlichkeit. Damit die Belange der Gestaltung des Ortsund<br />

Landschaftsbildes und der Denkmalpflege in der Bauleitplanung<br />

möglichst frühzeitig erkennbar werden, ist bereits im<br />

Flächennutzungsplan für gestaltungsempfindliche Bereiche die<br />

Darstellung der besonderen Art der baulichen Nutzung (Baugeb<br />

iete) gemäß § 1 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO<br />

in der Fassung vom 15.9.1977), außerdem die Darstellung der<br />

Geschoßflächenzatil bzw. Baumassenzahl, ggf. auch der Begrenzung<br />

der Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 BauNVO<br />

erforderlich. Bei der Darstellung von Sondergebieten (§§ 10, 11<br />

BauNVO) ist d ie Zweckbestimmung genau anzugeben. Im Erläuterungsbericht<br />

zum Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 7 BBauG)<br />

sollte die Frage, inwieweit d ie Darstellungen des Planes den<br />

Zielen der bau- und freiräumlichen Entwicklung dienlich sind,<br />

gebührend behandelt werden.<br />

Was die Gestaltung neuer Baubereiche im einzelnen anbetrifft,<br />

so bietet der Beitrag „Die Grenzen der Verdichtung bei Wohnbaugebieten"<br />

unter Abschnitt 6 al lgemeine Hinweise. Vom<br />

städtebaulichen Grundgedanken her verbinden sich mit solchen<br />

Vorstellungen zwei weitere Forderungen: das relativ dichte Baugefüge<br />

der Flachbau- und Mittelhochbaugruppen steht im Kontrast<br />

zum umgebenden Freiraum. Ander.erseits wird aber. auch<br />

der Kontakt zu den zentralen Einrichtungen sowie zur Landschaft<br />

sinnfällig gemacht durch bewußte Zuordnung zu öff entlichen<br />

oder halböffentlichen Kommunikationsbereichen und<br />

durch Sichtschneisen bzw. Durchgliederungen mit Grün.<br />

B e b a u u n g s p 1 ä n e in Gemeinden bzw. Ortsteilen, in<br />

denen die Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes<br />

und die Rücksicht auf denkmalwerte Substanz besondere<br />

Bedeutung haben, müssen die beabsichtigten Bauformen durch<br />

erschöpfende Festsetzungen, insbesondere auch der Zahl der<br />

Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen erkennen lassen<br />

(§ 16 Abs. 2 und 3 BauNVO). Von der Festsetzung der Zahl der<br />

Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen darf nämlich<br />

nicht abgesehen werden, wenn sonst öffentliche Belange, insbesondere<br />

d ie Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigt<br />

werden können (§ 16 Abs. 4 BauNVO). Der Bebauungsplan<br />

bietet im einzelnen folgende Möglichkeiten, vorhandene<br />

Bausubstanz bzw. bei Umbau oder Ersat zbau, Gestaltwerte<br />

zu sichern:<br />

Festsetzung einer die Erhaltung fördernden Art der Nutzung<br />

(§ 9 Abs. q Ziff. 1 in Vbd. mit§ 1 BauNVO (Baugebietsarten)).<br />

ggf. differenzierte Nutzungsfestsetzungen innerhalb des Gebietes,<br />

z.B. eines Dorfgebietes (MD).<br />

Festsetzung des Maßes der Nutzung in maßstäblicher Abstimmung<br />

mit dem Ensemble: § 9 Abs. 1 Ziff. 1 in Vbd. mit §§ 16,<br />

17 BauNVO.<br />

Festsetzung der Geschoßzahl oder der Höhe baulicher Anlagen,<br />

ggf. Festsetzung der Höhe als zwingend, als Höchstgrenze, als<br />

Höchstgrenze und zugleich als Mindestgrenze (§ 16 Abs. 3<br />

BauNVO).<br />

Festsetzung der Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise<br />

(§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 BBauG, § 22 BauNVO).<br />

Festsetzung der überbaubaren und der nicht überbaubaren<br />

Grundstücksflächen durch Baulinien, Baugrenzen, Bebauungstiefen<br />

(§ 9 Abs. 1 Ziff. 2, 4 BBauG, § 23 BauNVO).<br />

Festsetzungen über das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen<br />

und Sträuchern und über die Erhaltung von Gewässern(§ 9<br />

Abs. 1 Ziff. 25, 26 BBauG).<br />

Festsetzung geringerer Grenz- und Gebäudeabstände, als im Regelfall<br />

nach der Landesbauordnung erforderlich. in Ausschöpf<br />

ung landesrechtlicher Ermächtigung mit § 9 Abs. 4 BBauG. Dazu<br />

muß beso ndere Satzung er lassen werden.<br />

Die Gemeinden sollten auch von der ihnen durch die Landesbauordnung<br />

gegebene Vollmacht Gebrauch machen. den Bebauungsplaninhalt<br />

durch Vorschriften über die äußere Gestaltung<br />

baulicher Anlagen und Werbeanlagen sowie ggf. über besondere<br />

Anforderungen zum Schutze bestimmter Bauten, Straßen, Plätze<br />

oder Ortsteile von geschichtlicher. künstlerischer oder städtebaulicher<br />

Bedeutung sowie durch Bau- und Naturdenkmälern anzureichern.<br />

Letzteres gilt auch für die Übernahme von Vorschriften<br />

aus dem Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, soweit die<br />

Länder-Natu rschutzgesetze solche Festsetzungen im Bebauungsplan,<br />

in Ausnutzung der Vollmacht des § 9 Abs. 4 BBauG,<br />

ermöglichen. Das gleiche gilt für das Landes-Denkmalschutzrecht<br />

(14), (15).<br />

Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufügen (§ 9 Abs. 8<br />

BBauG). In ihr sind die Ziele und Zwecke der wesentl ichen<br />

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