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Wettbewerber- Report Eisenbahn 2010/2011 - Mofair

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Angemessenheit der Rendite<br />

Noch nicht auf der Rechts-, sondern der<br />

Diskussionsebene ist die Angemessenheit<br />

der Rendite angekommen, die einen zentralen<br />

Unterpunkt des Themenkomplexes<br />

Preishöhenmissbrauch markiert. In ihrer<br />

Vorhabenplanung vom 17.12.<strong>2010</strong> hat die<br />

BNetzA angekündigt, sich dieser Fragestellung<br />

<strong>2011</strong> intensiver anzunehmen.<br />

Ende 2009 legte der Regulierer eine Studie<br />

von Frontier/IGES/TU Berlin vor, die<br />

die Kapitalkosten im <strong>Eisenbahn</strong>sektor untersucht<br />

1 . Die Gutachter kommen zu dem<br />

Schluss, dass die bundeseigenen EIU nur<br />

geringen Risiken ausgesetzt seien, weshalb<br />

der Zinssatz für die Eigenkapitalrendite<br />

bzw. Kapitalkosten vergleichsweise niedrig<br />

bei 6,8 % angesetzt werden müsse.<br />

Im Juni <strong>2010</strong> konterte die DB AG mit einem<br />

Gutachten, in dem die beauftragte<br />

NERA trotz ähnlicher Methodik – wenig<br />

überraschend – einen höheren Wert von<br />

9,3 % herleitet. Laut Geschäftsbericht des<br />

DB-Konzerns <strong>2010</strong> (S. 79) werden die Ziel-<br />

Kapitalkosten vor Steuern für die Infrastruktursparten<br />

auf 8,0 % veranschlagt, ebenso<br />

das Mindestrenditeziel. Beide Sollwerte<br />

liegen interessanterweise ziemlich genau<br />

in der Mitte der Wertespanne des Frontier-<br />

und des NERA-Gutachtens. Es stellt<br />

sich jedoch die Frage, warum DB Netz und<br />

DB Station & Service ihr Eigenkapital nennenswert<br />

verzinsen sollten, wenn die Gesellschafter<br />

dieser Bundesunternehmen –<br />

die Steuerzahler – zugleich einen Großteil<br />

der Finanzierung stemmen.<br />

Doppelmandate der Konzernjuristen<br />

Ein jahrelanger Streit zwischen dem EBA<br />

und der DB AG wurde <strong>2010</strong> auf höchster<br />

Ebene entschieden. Gegenstand der Auseinandersetzung<br />

war die Doppelfunktion<br />

der Rechtsvertreter des DB-Konzerns, die in<br />

vielen Prozessen sowohl für die Holding als<br />

auch die EIU in Personalunion tätig waren.<br />

Diese Doppelmandatierung hatte das EBA<br />

am 24.11.2006 untersagt, woraufhin die<br />

DB AG Widerspruch eingelegt hatte. Den<br />

anschließenden Rechtsstreit gewann das<br />

1 Frontier Economics / IGES Institute / TU Berlin -<br />

Workgroup for Infrastructure Policy (Mitusch, K. /<br />

Brenck, A. / Beckers, T.), 2009: Bestimmung der Kapitalkosten<br />

im <strong>Eisenbahn</strong>infrastrukturbereich unter<br />

den besonderen Bedingungen des deutschen <strong>Eisenbahn</strong>sektors<br />

EBA am 14.11.2007 zunächst vor dem VG<br />

Köln (18 K 1596 / 07), ehe das OVG Münster<br />

am 20.5.2009 entgegengesetzt urteilte<br />

(20 A 3609 / 07).<br />

Schließlich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht<br />

in der Revision am 18.5.<strong>2010</strong><br />

die Auffassung des Regulierers, dass die<br />

Praxis der Doppelmandatierung unzulässig<br />

sei (BVerwG 3 C 21.09). Den Einwand<br />

der DB AG, mit dem Urteil prinzipiell alle<br />

Doppelfunktionen im Konzernverbund in<br />

Frage zu stellen, verwarf das Gericht mit<br />

dem Hinweis, das Verbot der Konzernjuristen<br />

erwachse aus den besonderen Gesetzesanforderungen<br />

an die Unabhängigkeit<br />

des Betreibers der Schienenwege. Inwieweit<br />

dies auch für andere Funktionen wie<br />

z. B. die IT-Administration gelte, müsse im<br />

Einzelfall geprüft werden.<br />

Zuständigkeit der Zivilgerichte<br />

Ein weiterer strittiger Aspekt ist die Abgrenzung<br />

der Zuständigkeitsgebiete zwischen<br />

Regulierer und Zivilgerichten. Letztere<br />

werden regelmäßig von NE-Bahnen<br />

oder Aufgabenträgern angerufen (z. B.<br />

beim Bahnstrom, Stationspreisen), wenn<br />

aus ihrer Sicht der Regulierer unberechtigterweise<br />

untätig geblieben sei. Die DB AG<br />

vertritt die Auffassung, dass dann die Kontrolle<br />

der Zivilgerichte zwingend entfalle,<br />

da es sich um ein bewusstes Unterlassen<br />

der primär befassten BNetzA handele, das<br />

– vergleichbar mit der Tatsachenentscheidung<br />

im Sport – nicht nachträglich korrigiert<br />

werden dürfe. Mit dieser Auffassung<br />

konnte die DB AG vorrangig in den Stationspreisverfahren<br />

zunächst reüssieren.<br />

Der DB-Position lässt sich entgegenhalten:<br />

• Die Regulierung dient in erster Linie einem<br />

öffentlichen Zweck, und zwar der<br />

Kontrolle eines natürlichen Monopols.<br />

Die Ansprüche der Marktteilnehmer<br />

untereinander werden von den Entscheidungen<br />

des Regulierers berührt,<br />

jedoch nicht abschließend geregelt.<br />

Diese Funktion können nur Zivilgerichte<br />

wahrnehmen.<br />

• Der Sinn der Aufgabenteilung wird besonders<br />

deutlich, wenn man sich die<br />

Wirkungsrichtung der Regulierungsentscheidungen<br />

auf der Zeitschiene vergegenwärtigt.<br />

Bescheide der BNetzA<br />

geben dem Regulierten vor, welche<br />

152 <strong>Wettbewerber</strong>-<strong>Report</strong> <strong>Eisenbahn</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong>

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