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Wettbewerber- Report Eisenbahn 2010/2011 - Mofair

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Das finanzielle Interesse des VRR am<br />

Vergleichsvertrag tauge ebenfalls nicht<br />

als Rechtfertigung, weil die vergaberechtlichen<br />

Vorschriften nicht disponibel<br />

seien. Diese dienten dem Schutz<br />

Dritter und der Öffentlichkeit und seien<br />

daher im Regelfall höher zu gewichten.<br />

Die Wettbewerbshüter unterstrichen ihre<br />

Entschlossenheit mit dem Hinweis, Zuwiderhandlungen<br />

wegen »des besonderen<br />

Gewichts der hier in Rede stehenden<br />

öffentlichen Interessen« als schwerwiegende<br />

Ordnungswidrigkeit der Entscheidungsträger<br />

von VRR, Abellio Rail NRW<br />

und DB Regio NRW einzustufen, weshalb<br />

sie in einem solchen Fall umgehend<br />

ein Verfahren einleiten würden. Wörtlich<br />

heißt es zur persönlichen Haftung:<br />

„»Die Beschlussabteilung weist darauf<br />

hin, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

gemäß § 14 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz<br />

der sog. Einheitstäterbegriff<br />

gilt. Dies bedeutet, dass jeder Beteiligte<br />

an einer Ordnungswidrigkeit ordnungswidrig<br />

handelt, gleichgültig, in welcher<br />

Weise er zur Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit<br />

beiträgt.«<br />

Augenscheinlich verfehlte der Wink mit<br />

dem Zaunpfahl seine Wirkung nicht –<br />

am 25.1.<strong>2011</strong> verstrich die Frist zur Anmeldung<br />

eines Vergleichs, so dass der<br />

Weg zur BGH-Entscheidung frei war.<br />

• Wie offensiv der Marktführer seine Besitzstände<br />

zu verteidigen sucht, legt ein<br />

Artikel in der Westdeutschen Allgemeinen<br />

Zeitung vom 8.2.<strong>2011</strong> offen. Dort<br />

schreibt der Verfasser David Schraven:<br />

„»Der WAZ liegen nun Dokumente vor,<br />

die belegen, wie die Bahn versuchte, Gerichte<br />

zu manipulieren. In einem internen<br />

Bericht der Bahn-Rechtsanwälte an<br />

die Rechtsabteilung des Konzerns heißt<br />

es: Das Gelsenkirchener Gericht habe Literaturzitate<br />

zu weiten Teilen übernommen.<br />

Im Bereich des Preisrechts gilt dies<br />

insbesondere für den von der DB initiierten<br />

Aufsatz von Scholz/Otting. Dies<br />

zeige, wie richtig es war, die Rechtsauffassung<br />

der Bahn auch durch externe<br />

Literaturstimmen, die nicht unmittelbar<br />

der Bahn zuzurechnen sind, zu untersetzen.<br />

Mit anderen Worten: Die Bahn hat<br />

einen Gutachter angeregt, einen nach<br />

außen hin unabhängigen Aufsatz zum<br />

Prozessthema zu schreiben, und diesen<br />

Aufsatz dann als angeblich unabhängige<br />

Literatur in das Verfahren eingebracht.<br />

Selten wurde über Lobbyschreiber<br />

offener berichtet.«<br />

Auch die Landesregierung übte erheblichen<br />

Druck auf den VRR aus, um den<br />

Vergleich zu retten. So erhielt VRR-Chef<br />

Husmann von seinem Verwaltungsrat<br />

kurz vor der mündlichen Verhandlung<br />

vor dem BGH die »dringliche Anweisung«,<br />

die langjährige Anwältin<br />

auszutauschen und stattdessen jenen<br />

Rechtsanwalt Otting einzusetzen, der<br />

die »externe Literaturstimme« für die<br />

Rechtsauffassung der DB AG geliefert<br />

hatte und für sie bereits im Rechtsstreit<br />

gegen den VRR vor dem VG Gelsenkirchen<br />

aufgetreten war. Als sich Husmann<br />

weigerte, wurde er von seinen Aufgaben<br />

entbunden und mit Hausverbot<br />

belegt. Kurz danach musste diese Entscheidung<br />

revidiert werden, da sie sich<br />

als rechtswidrig erwiesen hatte. 1<br />

• Medial wurde eine Drohkulisse aufgebaut,<br />

die die Direktvergabe großer<br />

Verkehrsverträge seit längerem begleiten.<br />

So ließ der Chef der DB Regio<br />

NRW, Brüggemann, noch am Vorabend<br />

der Urteilsverkündung über die<br />

Presse verlautbaren, dass ein Wegfall<br />

der Direktvergabeoption gravierende<br />

Konsequenzen für den geplanten<br />

Rhein-Ruhr-Express haben könne. Der<br />

Zeitdruck würde so wachsen, dass es<br />

kaum mehr möglich sei, den RRX bis<br />

2016 zu verwirklichen.<br />

Sachlich ist es nicht nachvollziehbar,<br />

warum die Umsetzung des RRX-Konzeptes<br />

zwingend an die Verlängerung<br />

des S‐Bahn-Vertrages zu koppeln sei. Allenfalls<br />

die Verlängerung der RE-Leistungen<br />

bis 12/2016 könnte den RRX fördern<br />

– jedoch nur wenn die Bündelung<br />

großer Leistungsvolumina nicht nach<br />

alter Strategie darauf abzielt, weiteren<br />

Wettbewerb zu verhindern. Zudem<br />

weist das RE-Konzept mit seinen schweren<br />

lokbespannten Doppelstockzügen<br />

in die Gegenrichtung, denn bislang ist<br />

das RRX-Konzept mit stark beschleunigenden<br />

Triebwagen geplant. Von der<br />

Betriebsebene abgesehen scheitert der<br />

1 Vgl. Wassermann, A. (<strong>2010</strong>), Wie die Bahn Wettbewerb<br />

im Nahverkehr verhindert, in: Spiegel online<br />

vom 13.12.<strong>2010</strong><br />

Schienenpersonennahverkehr 51

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