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Wettbewerber- Report Eisenbahn 2010/2011 - Mofair

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<strong>Eisenbahn</strong>regulierungsgesetz<br />

Auch wenn die Bundesregierung in der<br />

zentralen Frage der Unabhängigkeit des<br />

Netzbetreibers die Konfrontation mit der<br />

DB AG scheut, scheint sie zumindest willens<br />

zu sein, die Regulierungsgrundlagen<br />

deutlich zu verbessern. Hierauf drängen<br />

nicht nur die Länder seit langem, zuletzt<br />

sichtbar in der Bundesratsinitiative von<br />

Mitte <strong>2010</strong>, sondern auch die Herausgeber<br />

dieses <strong>Report</strong>s. So legten mofair e. V.<br />

und Netzwerk Privatbahnen am 15.7.<strong>2010</strong><br />

einen Vorschlag zur AEG-Novellierung vor.<br />

Die BAG-SPNV hatte bereits am 26.9.2008<br />

ein Positionspapier <strong>Eisenbahn</strong>regulierung<br />

zur Diskussion gestellt.<br />

Seit März <strong>2011</strong> kursiert ein Entwurf des<br />

BMVBS zu einem »<strong>Eisenbahn</strong>regulierungsgesetz«<br />

mit Stand Dezember <strong>2010</strong>, das als<br />

Artikelgesetz die Regulierungsgrundlagen<br />

aus dem AEG, der EiBV und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz<br />

bündelt.<br />

Obgleich sich der Entwurf noch im<br />

Rohstadium befindet, sind vier Neuerungen<br />

erkennbar, die die Regulierung auf ein<br />

höheres Niveau heben sollten:<br />

• Beschlusskammern: Vorgesehen ist die<br />

Einrichtung einer Beschlusskammer, wie<br />

sie in der Telekommunikation und im<br />

Energiesektor seit langem existiert. Im<br />

Wortlaut heißt es unter § 48 AEG (1):<br />

„»Die Bundesnetzagentur entscheidet<br />

durch Beschlusskammern. … Zur Wahrung<br />

einer einheitlichen Spruchpraxis in<br />

Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender<br />

Sachverhalte sind in der Geschäftsordnung<br />

der Bundesnetzagentur<br />

Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von<br />

Entscheidungen umfassende Abstimmungs-,<br />

Auskunfts- und Informationspflichten<br />

der jeweiligen Beschlusskammern<br />

und der Abteilungen vorsehen.«<br />

Zudem ist bereits im Beschlussverfahren<br />

die Einbeziehung aller potenziell Betroffenen<br />

(Anhörung) angelegt.<br />

Der wesentliche Qualitätssprung durch<br />

Beschlusskammern ist darin zu sehen,<br />

dass sie aufgrund ihrer Zusammensetzung<br />

unabhängig sind und wegen der<br />

regelmäßigen Beschäftigung mit dem<br />

gleichen Thema ein Gespür für die Belange<br />

der Marktteilnehmer entwickeln<br />

können. Dies hebt insgesamt das Niveau<br />

der Auseinandersetzung.<br />

• »KEL-Prinzip« (Kosten der effizienten<br />

Leistungsbereitstellung): Künftig soll es<br />

nach § 30 EiBV heißen:<br />

„»(1) Entgelte nach § 29 sollen die Kosten<br />

der effizienten Leistungsbereitstellung<br />

nicht überschreiten.<br />

(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung<br />

ergeben sich aus<br />

den langfristigen zusätzlichen Kosten<br />

der Leistungsbereitstellung und einem<br />

angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale<br />

Gemeinkosten, einschließlich<br />

einer angemessenen, wettbewerbsfähigen<br />

und risikoangepassten<br />

Verzinsung des gesamten eingesetzten<br />

Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für<br />

die Leistungsbereitstellung notwendig<br />

sind. Die Kosten sollen denen eines effizienten<br />

und strukturell vergleichbaren<br />

Unternehmens entsprechen. …<br />

(4) Bei der Festlegung der angemessenen<br />

Verzinsung des eingesetzten Kapitals<br />

berücksichtigt die Bundesnetzagentur<br />

insbesondere<br />

1. die Kapitalstruktur des regulierten<br />

Unternehmens,<br />

2. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite<br />

für das eingesetzte Eigenkapital,<br />

wobei auch die leistungsspezifischen<br />

Risiken des eingesetzten Eigenkapitals<br />

gewürdigt werden können und<br />

3. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen, auch<br />

im Hinblick auf die Wettbewerbssituation<br />

auf den <strong>Eisenbahn</strong>märkten.«<br />

Grundsätzlich ist die Einführung des<br />

KEL-Prinzips als Schritt hin zur Anreizregulierung<br />

zu begrüßen. Allerdings<br />

ist der Gesetzestext für die Regulierungspraxis<br />

so lange Makulatur, wie<br />

die unbestimmten Rechtsbegriffe nicht<br />

mit Leben gefüllt werden. Was ist eine<br />

»wettbewerbsfähige und risikoangepasste<br />

Verzinsung« im konkreten Wie<br />

lässt sich ein »effizientes und strukturell<br />

vergleichbares Unternehmen« operationalisieren,<br />

wenn – im Gegensatz z. B.<br />

zum Energiesektor – kaum Vergleichsdaten<br />

vorliegen Was sollen ggf. anrechenbare<br />

Kosten aus Arbeitsplatzsicherungsverträgen<br />

sein (in einem weiteren<br />

Absatz des Entwurfs enthalten, der hier<br />

nicht zitiert wird)<br />

154 <strong>Wettbewerber</strong>-<strong>Report</strong> <strong>Eisenbahn</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong>

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