Wettbewerber- Report Eisenbahn 2010/2011 - Mofair
Wettbewerber- Report Eisenbahn 2010/2011 - Mofair
Wettbewerber- Report Eisenbahn 2010/2011 - Mofair
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Eisenbahn</strong>regulierungsgesetz<br />
Auch wenn die Bundesregierung in der<br />
zentralen Frage der Unabhängigkeit des<br />
Netzbetreibers die Konfrontation mit der<br />
DB AG scheut, scheint sie zumindest willens<br />
zu sein, die Regulierungsgrundlagen<br />
deutlich zu verbessern. Hierauf drängen<br />
nicht nur die Länder seit langem, zuletzt<br />
sichtbar in der Bundesratsinitiative von<br />
Mitte <strong>2010</strong>, sondern auch die Herausgeber<br />
dieses <strong>Report</strong>s. So legten mofair e. V.<br />
und Netzwerk Privatbahnen am 15.7.<strong>2010</strong><br />
einen Vorschlag zur AEG-Novellierung vor.<br />
Die BAG-SPNV hatte bereits am 26.9.2008<br />
ein Positionspapier <strong>Eisenbahn</strong>regulierung<br />
zur Diskussion gestellt.<br />
Seit März <strong>2011</strong> kursiert ein Entwurf des<br />
BMVBS zu einem »<strong>Eisenbahn</strong>regulierungsgesetz«<br />
mit Stand Dezember <strong>2010</strong>, das als<br />
Artikelgesetz die Regulierungsgrundlagen<br />
aus dem AEG, der EiBV und dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz<br />
bündelt.<br />
Obgleich sich der Entwurf noch im<br />
Rohstadium befindet, sind vier Neuerungen<br />
erkennbar, die die Regulierung auf ein<br />
höheres Niveau heben sollten:<br />
• Beschlusskammern: Vorgesehen ist die<br />
Einrichtung einer Beschlusskammer, wie<br />
sie in der Telekommunikation und im<br />
Energiesektor seit langem existiert. Im<br />
Wortlaut heißt es unter § 48 AEG (1):<br />
„»Die Bundesnetzagentur entscheidet<br />
durch Beschlusskammern. … Zur Wahrung<br />
einer einheitlichen Spruchpraxis in<br />
Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender<br />
Sachverhalte sind in der Geschäftsordnung<br />
der Bundesnetzagentur<br />
Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von<br />
Entscheidungen umfassende Abstimmungs-,<br />
Auskunfts- und Informationspflichten<br />
der jeweiligen Beschlusskammern<br />
und der Abteilungen vorsehen.«<br />
Zudem ist bereits im Beschlussverfahren<br />
die Einbeziehung aller potenziell Betroffenen<br />
(Anhörung) angelegt.<br />
Der wesentliche Qualitätssprung durch<br />
Beschlusskammern ist darin zu sehen,<br />
dass sie aufgrund ihrer Zusammensetzung<br />
unabhängig sind und wegen der<br />
regelmäßigen Beschäftigung mit dem<br />
gleichen Thema ein Gespür für die Belange<br />
der Marktteilnehmer entwickeln<br />
können. Dies hebt insgesamt das Niveau<br />
der Auseinandersetzung.<br />
• »KEL-Prinzip« (Kosten der effizienten<br />
Leistungsbereitstellung): Künftig soll es<br />
nach § 30 EiBV heißen:<br />
„»(1) Entgelte nach § 29 sollen die Kosten<br />
der effizienten Leistungsbereitstellung<br />
nicht überschreiten.<br />
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung<br />
ergeben sich aus<br />
den langfristigen zusätzlichen Kosten<br />
der Leistungsbereitstellung und einem<br />
angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale<br />
Gemeinkosten, einschließlich<br />
einer angemessenen, wettbewerbsfähigen<br />
und risikoangepassten<br />
Verzinsung des gesamten eingesetzten<br />
Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für<br />
die Leistungsbereitstellung notwendig<br />
sind. Die Kosten sollen denen eines effizienten<br />
und strukturell vergleichbaren<br />
Unternehmens entsprechen. …<br />
(4) Bei der Festlegung der angemessenen<br />
Verzinsung des eingesetzten Kapitals<br />
berücksichtigt die Bundesnetzagentur<br />
insbesondere<br />
1. die Kapitalstruktur des regulierten<br />
Unternehmens,<br />
2. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite<br />
für das eingesetzte Eigenkapital,<br />
wobei auch die leistungsspezifischen<br />
Risiken des eingesetzten Eigenkapitals<br />
gewürdigt werden können und<br />
3. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen, auch<br />
im Hinblick auf die Wettbewerbssituation<br />
auf den <strong>Eisenbahn</strong>märkten.«<br />
Grundsätzlich ist die Einführung des<br />
KEL-Prinzips als Schritt hin zur Anreizregulierung<br />
zu begrüßen. Allerdings<br />
ist der Gesetzestext für die Regulierungspraxis<br />
so lange Makulatur, wie<br />
die unbestimmten Rechtsbegriffe nicht<br />
mit Leben gefüllt werden. Was ist eine<br />
»wettbewerbsfähige und risikoangepasste<br />
Verzinsung« im konkreten Wie<br />
lässt sich ein »effizientes und strukturell<br />
vergleichbares Unternehmen« operationalisieren,<br />
wenn – im Gegensatz z. B.<br />
zum Energiesektor – kaum Vergleichsdaten<br />
vorliegen Was sollen ggf. anrechenbare<br />
Kosten aus Arbeitsplatzsicherungsverträgen<br />
sein (in einem weiteren<br />
Absatz des Entwurfs enthalten, der hier<br />
nicht zitiert wird)<br />
154 <strong>Wettbewerber</strong>-<strong>Report</strong> <strong>Eisenbahn</strong> <strong>2010</strong>/<strong>2011</strong>