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Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

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2 Versorgungskontext2.1 SGB VIm Kontext der Ernährung <strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung sind insbesondere die Arzneimittel-Richtlinien, ärztliche Leistungen, Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie bestimmteHeil- <strong>und</strong> Hilfsmittel relevant.2.1.1 Arzneimittel-RichtlinienNach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Neufassung vom 01.01.1999) hat der B<strong>und</strong>esausschussder Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen u.a.Elementardiäten (Trinknahrung) <strong>und</strong> Sondennahrung ausnahmsweise in die Versorgung mitArzneimitteln einbezogen werden.Der B<strong>und</strong>esausschuss hat daher am 26.02.2002 eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinienmit einer neu geschaffenen Ziffer 15 hierzu beschlossen. Diese Änderung konnte allerdingsauf Gr<strong>und</strong> einer Beanstandung des B<strong>und</strong>esministeriums für Ges<strong>und</strong>heit bisher nicht in Krafttreten. Somit bleibt aktuell Ziffer 17.1.i der Arzneimittel-Richtlinien gültige Richtschnur dervertragsärztlichen Verordnung:Ziffer 17.1: Folgende Mittel dürfen – von den genannten Ausnahmen abgesehen – nichtverordnet werden:Buchstabe i): Würz- <strong>und</strong> Süßstoffe, Obstsäfte, Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel-<strong>und</strong> Bedarfsgegenständegesetzes, Krankenkost- <strong>und</strong> Diätpräparate.Als Ausnahme sind nur zulässig Aminosäuremischungen <strong>und</strong> Eiweißhydrolysatebei angeborenen Enzymmangelkrankheiten, Elementardiäten(Gemische von Nahrungsgr<strong>und</strong>bausteinen, Vitaminen <strong>und</strong> Spurenelementen)bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom, stark Untergewichtigen mit Mukoviszidose,bei Patienten mit chronisch terminaler Niereninsuffizienz unter eiweißarmerErnähung <strong>und</strong> bei Patienten mit konsumierenden Erkrankungen sowiemedizinisch indizierter Sondennahrung.Supplemente bzw. Nahrungsergänzungsmittel sind weder apothekenpflichtige Arzneimittelgemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V noch handelt es sich um Elementardiäten (Trinknahrung)oder Sondennahrung gemäß Ziffer 17.1.i der Arzneimittel-Richtlinien.Juli 2003 Ernährung <strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung älterer <strong>Menschen</strong> 15

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