oder Bevollmächtigten über. In Betreuungsfällen kann die Einschaltung des Gerichts erforderlichsein, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die über die Betreuungsbefugnis hinausgehen (Körner et al. 2003).Die Verantwortung für die Indikationsstellung zur Sondenernährung trägt allein der behandelndeArzt. Bei der Sachermittlung die zur Entscheidung für oder gegen die Sondenernährungführt, ist der behandelnde Arzt häufig auf Informationen Dritter angewiesen. Die Sondenernährungstellt nach aktueller Auffassung der Deutschen B<strong>und</strong>esärztekammer eine außergewöhnlicheMaßnahme dar, deren Durchführung nicht allein auf der Gr<strong>und</strong>lage einervorliegenden medizinischen Indikation erfolgen kann. Vielmehr muss unter Abwägung derPrognose <strong>und</strong> der Begleitumstände nach dem Willen oder dem mutmaßlichen Willen beinicht einwilligungsfähigen Patienten gefahndet werden (B<strong>und</strong>esärztekammer 1998).Hilfreich bei der Findung des mutmaßlichen Willens können neben Angehörigen auch diebetreuenden Pflegepersonen oder eine Patientenverfügung sowie die weltanschaulichen <strong>und</strong>religiösen Bindungen des jeweiligen Patienten sein (Kolb 2001, Becker et al. 1999, Körner etal. 2003).2.3.2.1 VerantwortungsbereicheDie Verantwortungsbereiche können unterschieden werden in Anordnungsverantwortung,Verordnungsverantwortung, Durchführungsverantwortung <strong>und</strong> Organisationsverantwortung.Überschneidungen sind möglich.2.3.2.1.1 Anordnungsverantwortung <strong>und</strong> VerordnungsverantwortungDie Anordnungsverantwortung <strong>und</strong> die Verordnungsverantwortung betreffen in diesem Kontexthauptsächlich den ärztlichen Bereich. Verordnungsverantwortung ist in der ambulantenVersorgung relevant, während in stationären Pflegeeinrichtungen <strong>und</strong> in Krankenhäusernhauptsächlich die Anordnungsverantwortung zum Zuge kommt.„Anders als im Krankenhausbereich stehen im ambulanten Bereich <strong>und</strong> in PflegeheimenArzt <strong>und</strong> Pflegeeinrichtung i.d.R. in keinem vertraglichen Verhältnis zueinander.Der Arzt hat lediglich einen Behandlungsvertrag mit seinen Patienten <strong>und</strong> hat keineWeisungsbefugnis gegenüber dem Pflegepersonal. Die Tätigkeit erfolgt zwar aufVeranlassung des Arztes, wird aber in der Durchführung selbständig, i.d.R. ohne ärztlicheMitwirkung <strong>und</strong> Beaufsichtigung durchgeführt."(Klie 1996, S. 106 f.)„Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht.Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden,wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet <strong>und</strong> von ihm verantwortet werden.“Juli 2003 Ernährung <strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung älterer <strong>Menschen</strong> 24
(§ 15 Abs. 1 SGB V Ärztliche Behandlung, Krankenversicherungskarte)Eine Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Personal sollte nur unter folgendenVoraussetzungen erfolgen:- Der Patient muss mit der Behandlungsmaßnahme <strong>und</strong> der Durchführung durch Pflegekräfteeinverstanden sein (Einwilligung des Patienten nach ärztlicher Aufklärung).- Die Art des Eingriffes darf nicht das persönliche Handeln des Arztes erfordern.- Es muss zwischen der Pflegedienstleitung <strong>und</strong> dem behandelnden Arzt abgestimmt sein,welche Pflegekräfte welche Tätigkeit übernehmen sollen.- Der Arzt muss die Maßnahme konkret anordnen/verordnen (auch bei Bedarfsanordnungen),d.h. z.B. Benennung von Patient, Medikament, Dosierung, Applikationsform, Zeitpunktetc.. Die Anordnung sollte schriftlich sein.- Die ausführende Pflegekraft muss zur Durchführung der Maßnahme befähigt sein. DieBefähigung ergibt sich nicht nur aus der Ausbildung oder Weiterbildung (formale Qualifikation),es kommt vielmehr auf den zum Zeitpunkt des Tätigwerdens konkreten Kenntnisstand<strong>und</strong> die dann vorhandenen Fähigkeiten (materielle Qualifikation) an.- Die angewiesene Pflegekraft muss zur Ausführung der ärztlichen Aufgabe bereit sein,sofern nicht ausnahmsweise eine entsprechende Verpflichtung (Notfall) besteht. Verweigernkann die Pflegekraft die Tätigkeit dann, wenn sie sich zur Ausführung aufgr<strong>und</strong> nichtausreichender formaler oder materieller Qualifikation nicht in der Lage sieht.- Die Ausführung muss der Pflegekraft zumutbar sein; sie muss also ggf. rechtzeitig ärztlicheHilfe bei nicht mehr zu bewältigenden Situationen erhalten können (herbeirufen, organisieren),was vor Übertragung abzuklären ist (zum Beispiel durch Rückfragen beimanordnenden Arzt, wie schnell ggf. ärztliche Hilfe bei ungewöhnlichen Reaktionen vor Ortsein muss).- Die Anordnung <strong>und</strong> Durchführung muss sorgfältig dokumentiert werden. Dazu gehörtinsbesondere der Name des anordnenden Arztes, die Form der Anordnung (z.B. telefonisch,mündlich oder durch Eintragungen des Arztes im Anordnungsblatt), Name der ausführendenPflegekraft, Bezeichnung von ggf. vorliegenden Auffälligkeiten <strong>und</strong> Sicherungsmaßnahmen,zum Beispiel Rücksprache der Pflegekraft beim Arzt etc..(Weiß 1999, Klie 1996, Böhme 1996)Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Delegation ärztlicher Tätigkeiten aufPflegekräfte geregelt wird. Allerdings haben sich in der Rechtssprechung <strong>und</strong> LiteraturGr<strong>und</strong>sätze herausgebildet, nach denen die Zulässigkeit der Delegation im Einzelfall zu beurteilenist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gr<strong>und</strong>sätze im wesentlichen aus demKrankenhausbereich stammen <strong>und</strong> die Übertragbarkeit auf Pflegeeinrichtungen besondersgeprüft werden muss (Klie 1996).Für den Bereich der kassenärztlichen Versorgung haben die Spitzenverbände der Krankenkassen<strong>und</strong> die kassenärztliche B<strong>und</strong>esvereinigung in Verbindung mit der B<strong>und</strong>esärztekammer1988 gemeinsam erklärt, dass im Zweifel ärztliche Tätigkeiten durch den Arzt selbst zuerbringen sind. Diese Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung hat im ärztlichenBerufsrecht <strong>und</strong> im Kassenarztrecht Niederschlag in § 17 der Musterberufsordnung, § 32 derZulassungsordnung für Kassenärzte <strong>und</strong> in § 4 des B<strong>und</strong>esmantelvertrages gef<strong>und</strong>en (Weiß1999).Juli 2003 Ernährung <strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung älterer <strong>Menschen</strong> 25