09.07.2015 Aufrufe

Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der B<strong>und</strong>esausschuss der Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen ist am 28. Juni 2000 vom B<strong>und</strong>essozialgerichtverpflichtet worden, über die Aufnahme der in § 3 DiätAssG näher umschriebenenDiättherapie in die Heilmittel- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien in einem förmlichen Verfahren zuentscheiden (BSG 2000), die Umsetzung dieses Urteils steht zur Zeit aus.2.1.7 Leistungssegment übergreifende Verträge (ambulant)Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen sowie die abschließende Entscheidung über dieKostenübernahme einer Ernährungspumpe obliegt der zuständigen Krankenkasse. Ebensoist durch die Kasse zu entscheiden, ob im Einzelfall die medizinische Indikation durch eineBegutachtung des MDK zu überprüfen ist.Zwischen den Anbietern von Krankenkostprodukten <strong>und</strong> den Krankenkassen bzw. derenVerbänden bestehen vielfältige vertragliche Regelungen, in denen häufig die Direktlieferungfür Sondennahrungen <strong>und</strong> Elementardiäten, die Lieferung von Pumpen <strong>und</strong> Verbrauchsmaterialien,Schulungen <strong>und</strong> Reparaturservice geregelt sind.2.2 SGB XIDie Leistungen nach § 36 SGB XI (Pflegesachleistung), § 41 SGB XI (Tages-/Nachtpflege),§ 42 SGB XI (Kurzzeitpflege) <strong>und</strong> § 43 SGB XI (vollstationäre Pflege) sind durchRahmenverträge gemäß § 75 SGB XI inhaltlich geregelt.Die große Mehrzahl der auf Landesebene abgeschlossenen Rahmenverträge nach§ 75 SGB XI übernimmt zum Bereich der Ernährung die Formulierungen der Rahmenempfehlungender Spitzenverbände der Pflegekassen. Danach haben die Einrichtungen der ambulanten,teilstationären, Kurzzeit- <strong>und</strong> vollstationären Pflege Hilfen bei der Ernährung zuleisten, die – wie alle anderen Pflegeleistungen – sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischenErkenntnisse richten müssen <strong>und</strong> in Form der aktivierenden Pflegezu erbringen sind.Die Ausführungen zu den Inhalten der Hilfen bei der Ernährung bleiben überwiegend allgemeingehalten:„Eine ausgewogene Ernährung (einschl. erforderlicher Diätkost) ist anzustreben. DerPflegebedürftige ist bei der Essen- <strong>und</strong> Getränkeauswahl sowie bei Problemen derNahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatzvon speziellen Hilfsmitteln zu fördern <strong>und</strong> zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerungist ein differenzierter Umgang mit den zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Problemenerforderlich.Juli 2003 Ernährung <strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung älterer <strong>Menschen</strong> 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!