09.07.2015 Aufrufe

Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung schließt aber nicht aus, dass der Arzt bestimmtedelegationsfähige Leistungen an Pflegekräfte delegiert. Zu den nicht delegationsfähigenLeistungen zählen insbesondere sämtliche operative Eingriffe, die Untersuchung <strong>und</strong>Beratung des Patienten, invasive diagnostische Eingriffe <strong>und</strong> andere Eingriffe mit schwerbeherrschbaren Risiken.Wenn ärztliche Leistungen an Pflegeeinrichtungen delegiert werden, ist vom Arzt zu beachten,dass ein kurzfristiges Einschreiten beim Eintreten von Komplikationen in der Regel nichtmöglich ist.Zur Abgrenzung der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die von Mitarbeiterneiner stationären Pflegeeinrichtung bzw. vom Vertragsarzt selbst durchgeführt werden, wirdempfohlen, Kooperationsvereinbarungen zwischen der Pflegeeinrichtung <strong>und</strong> den zuständigenÄrzten zu schließen. In diesen sollten auch festgelegt werden, dass eine Übernahmevon invasiven Behandlungsmaßnahmen (worunter auch z.B. s.c. Infusionen zu verstehensind) nur dann vorgenommen werden, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung im Dokumentationssystemder Pflegeeinrichtung vorliegt.Im Rahmen der Anordnungs- bzw. Verordnungsverantwortung ist bei der Ernährung zu beachten,dass der Arzt bei Patienten die Verantwortung trägt, die auf Gr<strong>und</strong> einer medizinischenIndikation mit einer PEG-Sonde versorgt sind. Im Rahmen seines Therapieplanes hater in diesen Fällen eine ausreichende <strong>und</strong> adäquate Nahrungs- <strong>und</strong> Flüssigkeitszufuhr zuverordnen.2.3.2.1.2 Organisationsverantwortung in stationären PflegeeinrichtungenPflegeheime haben sich mit dem Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß § 72 Absatz 4SGB XI verpflichtet, alle für die Versorgung Pflegebedürftiger nach Art <strong>und</strong> Schwere ihrerPflegebedürftigkeit erforderlichen Leistungen der Pflege nach § 43 SGB XI sowie für Unterkunft<strong>und</strong> Verpflegung nach § 87 SGB XI zu erbringen. In § 43 SGB XI ist geregelt, dass diePflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuungsowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2004 die Aufwendungen für Leistungender medizinischen Behandlungspflege bis zu einem gesetzlich festgelegten Gesamtbetragübernehmen. Daraus ergibt sich, dass Pflegeheime die Übernahme behandlungspflegerischerMaßnahmen bei ihren Bewohnern nach einer ärztlichen Verordnung nicht ablehnenkönnen. Dies gilt analog für Teilstationäre Einrichtungen (§ 41 SGB XI) <strong>und</strong> die Kurzzeitpflege(§ 42 SGB XI).Juli 2003 Ernährung <strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung älterer <strong>Menschen</strong> 26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!