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Ernährung und Flüssigkeitsversorgung älterer Menschen

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werden – sofern eine medizinische Indikation vorliegt – in die Leistungspflicht der GKV fallen,da sie der Durchführung der Behandlungspflege dienen. Für spezialisierte stationäre Pflegeeinrichtungenkann entsprechend dem Versorgungsvertrag die Finanzierungszuständigkeitdes Heimes für Applikationshilfen in Betracht kommen.Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst nach § 33 SGB V auch die Ausbildungim Gebrauch des Hilfsmittels. Die Krankenkasse kann die Bewilligung davon abhängig machen,dass sich die Versicherten im Gebrauch des Hilfsmittels ausbilden lassen.2.1.4 Richtlinien häusliche KrankenpflegeDie Richtlinien häusliche Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 <strong>und</strong> Abs. 7 SGB Vregeln die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer <strong>und</strong> deren Genehmigungdurch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit den die häuslicheKrankenpflege durchführenden ambulanten Pflegediensten <strong>und</strong> Krankenhäusern (B<strong>und</strong>esausschussder Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen 2000). Zu diesen Leistungen gehört die Anleitungbei der Gr<strong>und</strong>pflege in der Häuslichkeit (Nr. 1) 2 . Ebenfalls als Leistung der Gr<strong>und</strong>pflegekommen im Rahmen der Ernährung Hilfen bei der Nahrungs- <strong>und</strong> Flüssigkeitszufuhr sowieVerabreichung von Sondennahrung über Sonden (Nr. 3) in Betracht.Zu den möglichen Leistungen der Behandlungspflege gehören neben der Anleitung bei derBehandlungspflege (Nr. 7) die Versorgung bei PEG (Nr. 27).Erforderliche pflegerische Prophylaxen sind integraler Bestandteil jeder Leistung (B<strong>und</strong>esausschussder Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen 2000).2.1.5 PräventionIm Rahmen des § 1 SGB V fällt den Krankenkassen als Aufgabe auch die allgemeine Aufklärungzur Ges<strong>und</strong>heit zu. Hierunter zählt auch die Information zu einer ausgewogenen Ernährung<strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung. Diese Inhalte müssen den neuesten wissenschaftlichenErkenntnissen entsprechen.Die durch das Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetz 2000 getroffene Neufassung des § 20 SGB V begrenztpräventive Maßnahmen auf Primärprävention <strong>und</strong> betriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung.Zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 SGB V liegen „Gemeinsame <strong>und</strong> einheitliche Hand-2 Die Nummern beziehen sich auf das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichenKrankenpflege.Juli 2003 Ernährung <strong>und</strong> Flüssigkeitsversorgung älterer <strong>Menschen</strong> 17

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