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Arbeitszeitgestaltung und -beratung in kleinen und mittleren - Inmit

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6.2.2.3 Betriebliche Zuständige für <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong><br />

• <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong> ist überwiegend „Chefsache“ – je größer das Unternehmen, desto<br />

eher wird die Verantwortung an Abteilungsleitungen bzw. andere Führungskräfte delegiert<br />

Bei den befragten Unternehmen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> nahezu acht von zehn Fällen die Inhaber selbst bzw. die<br />

Geschäftsführung für die <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong> zuständig (vgl. Tab. A-18). In 12% der Unternehmen<br />

liegt die Verantwortung bei den Abteilungsleitungen, <strong>in</strong> weiteren r<strong>und</strong> 7% bei anderen Führungskräften.<br />

Mit zunehmender Unternehmensgröße wird die Verantwortung für die Arbeitszeitregelungen<br />

öfter auch an die Abteilungsleitungen bzw. andere Führungskräfte übertragen. 22 Während <strong>in</strong><br />

neun von zehn Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten die Zuständigkeit für die <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong><br />

bei der Unternehmensleitung liegt, s<strong>in</strong>kt dieser Anteil bei Unternehmen mit 21 bis 50 Beschäftigten<br />

auf 76%, bei Unternehmen mit 51 bis 250 Beschäftigten ist <strong>in</strong> etwa sechs von zehn Fällen<br />

die Unternehmensleitung hauptsächlich zuständig.<br />

Unabhängig von der Unternehmensgröße spielen die Beschäftigten selbst im Zusammenhang mit<br />

der Zuständigkeit für die <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong> e<strong>in</strong>e untergeordnete Rolle. Je nach Unternehmensgrößenklasse<br />

liegt der Anteil der Betriebe, <strong>in</strong> denen die Mitarbeitenden als Zuständige genannt<br />

werden, zwischen 4% <strong>und</strong> 8%.<br />

• Partizipatives Vorgehen unter Mitsprache der Beschäftigten bei drei Viertel der Unternehmen<br />

Wenngleich die Zuständigkeit für die <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong> eher im Ausnahmefall vornehmlich bei<br />

den Beschäftigten liegt, ist ihnen jedoch nach Angabe der Interviewpartner <strong>in</strong> gut der Hälfte der<br />

vertretenen Unternehmen e<strong>in</strong> Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitszeitregelungen e<strong>in</strong>geräumt<br />

(vgl. Tab. A-19). In e<strong>in</strong>em weiteren Viertel aller Unternehmen besteht das Mitspracherecht<br />

zum<strong>in</strong>dest teilweise. Bei immerh<strong>in</strong> gut jedem fünften der befragten Unternehmen (22,5%) wird<br />

angegeben, dass jegliches Mitspracherecht der Mitarbeitenden im Rahmen der <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong><br />

fehlt. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere für Unternehmen mit e<strong>in</strong>er Größe bis 100 Beschäftigte. Hier liegt<br />

der Anteil der Betriebe ohne Mitspracherecht der Beschäftigten zwischen 20% <strong>und</strong> 27%. Bei e<strong>in</strong>er<br />

Betriebsgröße zwischen 101 <strong>und</strong> 250 Mitarbeitenden liegt der Anteil solcher Betriebe lediglich bei<br />

r<strong>und</strong> 8%. Dieser Zusammenhang mit der Unternehmensgröße ist statistisch nicht signifikant <strong>und</strong><br />

daher nicht verallgeme<strong>in</strong>erbar.<br />

6.2.3 Änderungsbedarfe <strong>und</strong> -prozesse bei der <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong><br />

6.2.3.1 Zufriedenheit <strong>und</strong> Änderungspläne <strong>in</strong> Bezug auf die <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong><br />

Es ist zu vermuten, dass sowohl die Veränderungsbereitschaft bezüglich der Arbeitszeitregelungen<br />

als auch die Offenheit für Arbeitszeit<strong>beratung</strong>en <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em engen Zusammenhang mit dem Ausmaß<br />

der Zufriedenheit mit der aktuellen <strong>Arbeitszeitgestaltung</strong> <strong>in</strong> den Unternehmen stehen.<br />

22<br />

Aufgr<strong>und</strong> zu ger<strong>in</strong>ger erwarteter Häufigkeiten <strong>in</strong> mehr als 20% der Zellen erfolgte ke<strong>in</strong>e Signifikanzprüfung (vgl.<br />

hierzu Abschnitt 6.1.4).<br />

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