Untitled - VDSt zu Bremen
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lichen Vereinigungen, <strong>zu</strong>sammen. Die Mitgliedschaft ist mit dem Wohnsitz im Bezirk ohne weiteres<br />
verbunden. Die Alten Herren sind daher bei Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet, den Vorsitzenden<br />
der beiden Gauverbände unverzüglich Mitteilung <strong>zu</strong> machen. Aufgabe der Gauverbände ist es, das<br />
Gefühl der Zusammengehörigkeit unter ihren Mitgliedern und mit den im Bezirk wohnenden Angehörigen<br />
der aktiven Bünde durch Veranstaltungen und persönlichen Verkehr <strong>zu</strong> stärken, die Ziele und<br />
Aufgaben des Verbandes <strong>zu</strong> pflegen und <strong>zu</strong> fördern sowie lebendige Verbindung mit der studierenden<br />
Jugend <strong>zu</strong> halten. Die räumliche Abgren<strong>zu</strong>ng der Gauverbände soll darauf Bedacht nehmen, daß eine<br />
möglichst enge Zusammenarbeit mit den nächstgelegenen aktiven Bünden gewährleistet ist. Die<br />
Festlegung ihrer inneren Ordnung bliebt den Gauverbänden überlassen. Sie sind keine selbständigen<br />
Gliederungen des Verbandes.<br />
III. Mitgliedschaft im Verband<br />
§ 4<br />
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder<br />
(1) Die Vereine Deutscher Studenten umfassen ordentliche und außerordentliche Mitglieder.<br />
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder an einer Universität, wissenschaftlichen, pädagogischen oder Fachhochschule<br />
eingeschriebene deutsche Student durch seine Aufnahme in einen aktiven Bund werden.<br />
Neuaufgenommene Mitglieder haben sich grundsätzlich während zweier Semester <strong>zu</strong> bewähren. Über<br />
ihre endgültige Aufnahme beschließt der Burschen-Convent. Mitglieder eines aktiven Bundes, die eine<br />
das Studium abschließende Prüfung bestanden oder einen akademischen Grad erlangt oder eine selbständige<br />
Lebensstellung erreicht haben, sind auf ihren Antrag von einem aktiven Bund, dem sie während<br />
ihrer Studienzeit angehört haben, im Einvernehmen mit dem Altherrenbund <strong>zu</strong>m Alten Herren<br />
<strong>zu</strong> ernennen. Ordentliche Mitgliedschaft in mehreren Alt-Herren-Bünden hat frühere Mitgliedschaft<br />
in jedem der entsprechenden aktiven Bünden <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng. Aktive Bünde, denen sich ein zweiter<br />
Altherrenbund vorübergehend angeschlossen hat, weil sein aktiver Bund aus zwingenden Gründen<br />
zeitweilig suspendiert ist, führen während dieser Zeit auch die Tradition des suspendierten aktiven<br />
Bundes weiter. Sie können deshalb auch ihre Mitgliedschaft auf deren Antrag <strong>zu</strong> Alten Herren des<br />
angeschlossenen Bundes ernennen.<br />
Liegen besondere Bindungen an einen nichtangeschlossenen ost-, mittel- oder auslandsdeutschen Bund<br />
vor, kann die Ernennung auch <strong>zu</strong>m Alten Herrn dieses Bundes erfolgen. 4)<br />
(3) Zu außerordentlichen Alten Herren können durch die aktiven Bünde mit Zustimmung ihrer Alt-<br />
Herren-Bünde Persönlichkeiten ernannt werden, denen der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft<br />
aus triftigen Gründen nicht möglich war.<br />
(4) Die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes [§ 4 Absatz 2, Satz 1 und Absatz 3]<br />
bedarf eines Beschlusses des <strong>zu</strong>ständigen Organs des aktiven Bundes mit mindestens Zweidrittelmehrheit.<br />
Für die Zustimmung des Alt-Herren-Bundes nach Absatz 3 gilt Entsprechendes.<br />
§ 5<br />
Ehrenmitglieder<br />
Der Vorstand des Verbandes oder eine seiner Gliederungen können mit Genehmigung des Verbandsvorstandes<br />
Persönlichkeiten, die sich um den Verband und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, <strong>zu</strong><br />
Ehrenmitgliedern ernennen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />
IV. Wahrung der Einheit des Verbandes<br />
§ 6<br />
Bezeichnung der aktiven Bünde<br />
Die aktiven Bünde führen die Bezeichnung ” Verein Deutscher Studenten“.<br />
4) § 4, Ziff. 2, Abs. 2 gem. VT-Beschluß 1954<br />
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