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Untitled - VDSt zu Bremen

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lichen Vereinigungen, <strong>zu</strong>sammen. Die Mitgliedschaft ist mit dem Wohnsitz im Bezirk ohne weiteres<br />

verbunden. Die Alten Herren sind daher bei Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet, den Vorsitzenden<br />

der beiden Gauverbände unverzüglich Mitteilung <strong>zu</strong> machen. Aufgabe der Gauverbände ist es, das<br />

Gefühl der Zusammengehörigkeit unter ihren Mitgliedern und mit den im Bezirk wohnenden Angehörigen<br />

der aktiven Bünde durch Veranstaltungen und persönlichen Verkehr <strong>zu</strong> stärken, die Ziele und<br />

Aufgaben des Verbandes <strong>zu</strong> pflegen und <strong>zu</strong> fördern sowie lebendige Verbindung mit der studierenden<br />

Jugend <strong>zu</strong> halten. Die räumliche Abgren<strong>zu</strong>ng der Gauverbände soll darauf Bedacht nehmen, daß eine<br />

möglichst enge Zusammenarbeit mit den nächstgelegenen aktiven Bünden gewährleistet ist. Die<br />

Festlegung ihrer inneren Ordnung bliebt den Gauverbänden überlassen. Sie sind keine selbständigen<br />

Gliederungen des Verbandes.<br />

III. Mitgliedschaft im Verband<br />

§ 4<br />

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder<br />

(1) Die Vereine Deutscher Studenten umfassen ordentliche und außerordentliche Mitglieder.<br />

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder an einer Universität, wissenschaftlichen, pädagogischen oder Fachhochschule<br />

eingeschriebene deutsche Student durch seine Aufnahme in einen aktiven Bund werden.<br />

Neuaufgenommene Mitglieder haben sich grundsätzlich während zweier Semester <strong>zu</strong> bewähren. Über<br />

ihre endgültige Aufnahme beschließt der Burschen-Convent. Mitglieder eines aktiven Bundes, die eine<br />

das Studium abschließende Prüfung bestanden oder einen akademischen Grad erlangt oder eine selbständige<br />

Lebensstellung erreicht haben, sind auf ihren Antrag von einem aktiven Bund, dem sie während<br />

ihrer Studienzeit angehört haben, im Einvernehmen mit dem Altherrenbund <strong>zu</strong>m Alten Herren<br />

<strong>zu</strong> ernennen. Ordentliche Mitgliedschaft in mehreren Alt-Herren-Bünden hat frühere Mitgliedschaft<br />

in jedem der entsprechenden aktiven Bünden <strong>zu</strong>r Vorausset<strong>zu</strong>ng. Aktive Bünde, denen sich ein zweiter<br />

Altherrenbund vorübergehend angeschlossen hat, weil sein aktiver Bund aus zwingenden Gründen<br />

zeitweilig suspendiert ist, führen während dieser Zeit auch die Tradition des suspendierten aktiven<br />

Bundes weiter. Sie können deshalb auch ihre Mitgliedschaft auf deren Antrag <strong>zu</strong> Alten Herren des<br />

angeschlossenen Bundes ernennen.<br />

Liegen besondere Bindungen an einen nichtangeschlossenen ost-, mittel- oder auslandsdeutschen Bund<br />

vor, kann die Ernennung auch <strong>zu</strong>m Alten Herrn dieses Bundes erfolgen. 4)<br />

(3) Zu außerordentlichen Alten Herren können durch die aktiven Bünde mit Zustimmung ihrer Alt-<br />

Herren-Bünde Persönlichkeiten ernannt werden, denen der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft<br />

aus triftigen Gründen nicht möglich war.<br />

(4) Die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes [§ 4 Absatz 2, Satz 1 und Absatz 3]<br />

bedarf eines Beschlusses des <strong>zu</strong>ständigen Organs des aktiven Bundes mit mindestens Zweidrittelmehrheit.<br />

Für die Zustimmung des Alt-Herren-Bundes nach Absatz 3 gilt Entsprechendes.<br />

§ 5<br />

Ehrenmitglieder<br />

Der Vorstand des Verbandes oder eine seiner Gliederungen können mit Genehmigung des Verbandsvorstandes<br />

Persönlichkeiten, die sich um den Verband und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, <strong>zu</strong><br />

Ehrenmitgliedern ernennen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.<br />

IV. Wahrung der Einheit des Verbandes<br />

§ 6<br />

Bezeichnung der aktiven Bünde<br />

Die aktiven Bünde führen die Bezeichnung ” Verein Deutscher Studenten“.<br />

4) § 4, Ziff. 2, Abs. 2 gem. VT-Beschluß 1954<br />

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