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Untitled - VDSt zu Bremen

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(4) Der Vorsitz der Mitgliederversammlung bestimmt einen Schriftführer <strong>zu</strong>r Beurkundung der gefaßten<br />

Beschlüsse.<br />

(5) Die Niederschrift ist vom Vorsitzer und dem Schriftführer <strong>zu</strong> unterschreiben.<br />

§ 9<br />

Geschäftskreis der Mitgliederversammlung<br />

Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung umfaßt insbesondere:<br />

1) Entgegennahme des vom Vorstand <strong>zu</strong> erstattenden Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr<br />

2) die Abnahme der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung<br />

3) die in der Sat<strong>zu</strong>ng vorgesehenen Wahlen sowie die Wahl eines Rechnungsprüfers.<br />

Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorsitzer des Vorstandes bei der Berufung<br />

(oder mindestens acht Tage vor dem Versammlungstag im Vereinsblatt) angekündigten Gegenstände.<br />

§ 10<br />

Abstimmungen<br />

Beschlüsse über Abänderungen der Sat<strong>zu</strong>ng und über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit<br />

von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In allen übrigen Fällen genügt die einfache Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 11<br />

Geschäftsjahr<br />

§ 12<br />

Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen<br />

des Vereins an den Verband für Studentenwohnheime e. V., Bonn, oder einen Rechtsnachfolger, sofern<br />

es sich dabei um steuerbegünstigte Körperschaften handelt, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke <strong>zu</strong> verwenden haben.<br />

Für den Fall, daß der Verein für Studentenwohnheime e. V. oder sein Rechtsnachfolger nicht steuerbegünstigt<br />

sind, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder an eine<br />

andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 3 in dieser Sat<strong>zu</strong>ng beschriebenen<br />

Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen in diesem Falle erst nach<br />

Einwilligung des für den Verein <strong>zu</strong>ständigen Finanzamtes ausgeführt werden.<br />

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