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Untitled - VDSt zu Bremen

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(3) Scheidet ein Ehrenratsmitglied wegen Befangenheit aus, so rückt ein gewählter Vertreter nach.<br />

(4) Ist infolge Befangenheit der Ehrenrat nicht mehr funktionsfähig, so überträgt der Vorsitzende des<br />

Verbandsehrenrats die Angelegenheit <strong>zu</strong>r Erledigung einem anderen Ehrenrat.<br />

Teil IV Verfahren des Ehrenrats<br />

§ 19<br />

(1) Liegt dem Ehrenrat ein Widerspruch gemäß § 14 vor, so fordert der Vorsitzende bei dem erkennenden<br />

Convent die Unterlagen des Verfahrens an.<br />

(2) Ist der Widerspruch oder seine schriftliche Begründung zweifelsfrei nicht fristgerecht eingelegt, so<br />

weist der Vorsitzende den Widerspruch wegen Fristversäumnis <strong>zu</strong>rück.<br />

§ 20<br />

(1) Hat der Beschuldigte (der Antragsteller) Widerspruch eingelegt, so teilt der Vorsitzende dem Antragsteller<br />

(dem Beschuldigten) unverzüglich den Widerspruch und seine Begründung im Wortlaut mit<br />

und gibt ihm Gelegenheit, schriftlich Stellung <strong>zu</strong> nehmen.<br />

(2) Beschuldigter und Antragsteller können für das Verfahren des Ehrenrats einen Bundesbruder als<br />

Beistand bestellen.<br />

(3) Entsprechendes gilt, wenn der Ehrenrat in einem Falle des § 7 Abs. 4 tätig wird.<br />

(1) Der Vorsitzende setzt den Verhandlungstermin fest und beruft den Ehrenrat ein.<br />

§ 21<br />

(2) Die Beteiligten sind <strong>zu</strong>r Verhandlung <strong>zu</strong> laden. Zwischen Zugang der Ladung und Verhandlungstermin<br />

muß mindestens eine Woche liegen.<br />

(3) Bei unentschuldigtem oder nicht hinreichend entschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten kann in<br />

seiner Abwesenheit verhandelt werden. Hierauf ist in der Ladung hin<strong>zu</strong>weisen.<br />

(4) Der Ehrenrat kann <strong>zu</strong>r Verhandlung Zeugen laden und andere Beweismittel heranziehen. Die Beteiligten<br />

können Zeugen benennen.<br />

§ 22<br />

(1) Grundsätzlich können Bundesbrüder einer Verhandlung des Ehrenrats auch beiwohnen, wenn sie nicht<br />

Beteiligte sind.<br />

(2) Der Ehrenrat kann auf begründeten Antrag beschließen, daß nur die Beteiligten anwesend sein dürfen.<br />

Er kann ferner beschließen, daß die Verhandlung von allen Anwesenden vertraulich <strong>zu</strong> behandeln ist.<br />

§ 23<br />

(1) Zu Beginn der Verhandlung weist der Vorsitzende den Beschuldigten darauf hin, daß es ihm freisteht,<br />

sich <strong>zu</strong>m Vorwurf <strong>zu</strong> äußern oder keine Erklärung ab<strong>zu</strong>geben.<br />

(2) Nach Anhörung des Beschuldigten und des Antragstellers führt der Ehrenrat – gegebenenfalls unter<br />

Berücksichtigung der Unterlagen aus dem Verfahren vor dem Convent – nach freiem Ermessen die<br />

Beweisaufnahme durch.<br />

(3) Im Anschluß an die Beweisaufnahme können die Beteiligten Erklärungen abgeben. Der Antragsteller<br />

und sein Beistand können einen Antrag auf eine bestimmte Entscheidung nach § 3 Abs. 1 und 2<br />

stellen.<br />

(4) Das letzte Wort steht dem Beschuldigten <strong>zu</strong>.<br />

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