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Untitled - VDSt zu Bremen

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III. Durchführung von Kneipen<br />

1) Für die Durchführung von Kneipen gilt grundsätzlich das unter II A Gesagte entsprechend. Es ist<br />

jedoch darauf ab<strong>zu</strong>stellen, daß es sich bei Kneipen in der Regel um Kneipveranstaltungen in kleinerem<br />

und geselligem Kreise handelt.<br />

2) Anstelle der Festrede kann vom Präsiden oder einem sonstigen Beauftragten ein Referat gehalten<br />

werden.<br />

3) Die Wahl des Wichses (Voll- oder Salonwichs) ist freigestellt. Wird ohne Wichs chargiert, so kann auf<br />

Ein<strong>zu</strong>g verzichtet werden.<br />

4) Das Inoffizium einer Kneipe kann auch ohne vorangegangenes Offizium (z. B. Damenkneipe) stattfinden.<br />

5) a) Fuxenkneipe: Sie findet in ihrem offiziellen Teil unter der Leitung des Fuxmajors und des MF statt.<br />

Im Inoffizium werden Präsidium und Kontrarium von Füxen besetzt.<br />

Während der ganzen Kneipe gilt die Umkehrung der Semester; d. h. ältester Bursch gilt als jüngster<br />

Fux und umgekehrt.<br />

b) Damenkneipe: Die Damenkneipe unterliegt keinen strengen Regeln; sie soll eine Parodie unter<br />

Leitung der anwesenden Damen darstellen.<br />

6) Erklärung eines Bierdorfes:<br />

Im Anschluß an das Inoffizium einer Kneipe (nie im Anschluß an einen Kommers) kann ein allgemeines<br />

Bierdorf (geselliges Beisammensein ohne fest vorgeschriebenen Ablauf und ohne Leitung durch ein<br />

Präsidium oder Kontrarium) erklärt werden.<br />

Die Erklärung eines Bierdorfes steht nur dem rechtmäßigen Präsiden des Offiziums (nicht dem Fidulitätspräsiden)<br />

<strong>zu</strong>, nachdem das Inoffizium ,beendet‘ und die Kneipe ,geschlossen‘ ist.<br />

Die Erklärung des Bierdorfes erfolgt unter Umdrehen des Schlägers.<br />

IV. Praktische Hinweise <strong>zu</strong>r Durchführung von Kommersen und Kneipen<br />

1) Kleidung der Chargierten<br />

a) Vollwichs<br />

– bestehend aus:<br />

Kneipjacke (Pekesche), weißer enger Hose, schwarzen Stulpen oder Stulpenstiefeln, Zerevis, Schärpe,<br />

Gehänge, Schläger, weißen Stulpenhandschuhen<br />

b) Salonwichs (Halbwichs)<br />

– bestehend aus:<br />

Zerevis, Schärpe, Schläger<br />

c) Kleidung des Präsidiums und Kontrapräsidiums:<br />

Im Offizium bei Kommersen grundsätzlich (soweit vorhanden) Vollwichs. Im Inoffizium Salonwichs.<br />

Bei Kneipen ist die Wahl des Wichses freigestellt.<br />

d) Kleidung der Konpräsiden:<br />

Für sie gilt Entsprechendes wie unter c).<br />

Mangels Vollwichses ist Salonwichs <strong>zu</strong> tragen.<br />

2) Praktische Fragen des Wichses und Salonwichses<br />

284<br />

a) Zerevis<br />

– mit leichter Neigung nach vorn rechts aufsetzen, so daß beim Grüßen die flache ausgestreckte<br />

Hand parallel <strong>zu</strong>r Zerevisfläche steht. Zereviszirkel lesbar nach vorn.<br />

b) Gehänge<br />

– unter der Kneipjacke (Pekesche) tragen.

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