23.12.2012 Aufrufe

Untitled - VDSt zu Bremen

Untitled - VDSt zu Bremen

Untitled - VDSt zu Bremen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Die Tagesordnung muß die Berichte der Verbandsämter und deren Entlastung (§ 16 Abs. 2 Verbandssat<strong>zu</strong>ng)<br />

enthalten.<br />

(3) Nach der Wahl des Sit<strong>zu</strong>ngsvorstandes ist der VT die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung <strong>zu</strong>r<br />

Genehmigung vor<strong>zu</strong>legen. Gegenstände, denen sie die Genehmigung versagt, dürfen auf der VT nicht<br />

behandelt werden.<br />

§ 7<br />

(1) Die VT kann andere als die vom Vorstand vorgeschlagenen Gegenstände auf die Tagesordnung setzen.<br />

(2) Über Anträge, die sich aus den Verhandlungen ergeben und deren Behandlung die VT <strong>zu</strong>gestimmt<br />

hat, ist sofort <strong>zu</strong> verhandeln, sofern die VT nicht anders bestimmt.<br />

(3) Anträge, die abgelehnt sind oder im Widerspruch <strong>zu</strong> einem bereits angenommenen Antrag stehen,<br />

dürfen auf derselben VT nicht mehr behandelt werden.<br />

IV. Redeordnung<br />

§ 8<br />

(1) Zur Wortmeldung sind jeder VT-Vertreter und Inhaber von Verbandsämtern berechtigt. Mit Zustimmung<br />

der VT kann der Vorsitzende Wortmeldungen anderer Mitglieder des Verbandes <strong>zu</strong>lassen.<br />

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der in der Rednerliste verzeichneten Wortmeldungen.<br />

(3) Mitgliedern, die Referenten oder Antragsteller <strong>zu</strong> Gegenständen der Tagesordnung sind, ist jederzeit<br />

das Wort <strong>zu</strong> erteilen.<br />

(4) ” Zur tatsächlichen Berichtigung“, ” <strong>zu</strong>r Geschäftsordung“ und ” <strong>zu</strong>r direkten Anfrage“ ist sofort das<br />

Wort <strong>zu</strong> erteilen, und zwar in der aufgeführten Reihenfolge; jedoch darf ein Redner dadurch nicht<br />

unterbrochen werden. ” Zur persönlichen Bemerkung“ wird das Wort nach Erledigung des Tagesordnungspunktes,<br />

jedoch vor der Abstimmung erteilt.<br />

§ 9<br />

Der Vorsitzende bestimmt, ob über einen Verhandlungsgegenstand eine Generalaussprache und eine Spezialaussprache<br />

stattfinden soll. Auf Beschluß der VT hat er diese Bestimmung <strong>zu</strong> treffen.<br />

§ 10<br />

(1) Antragsteller haben in jedem Falle <strong>zu</strong>m Schluß der Aussprache das Wort.<br />

(2) Anträge auf Schluß der Aussprache oder auf Schließung der Rednerliste sind sofort <strong>zu</strong> verhandeln.<br />

Da<strong>zu</strong> erhält nur je ein Redner für und einer gegen den Antrag das Wort.<br />

(3) Wird Übergang <strong>zu</strong>r Tagesordnung beantragt, so darf nur dem Referenten oder Antragsteller des <strong>zu</strong><br />

übergehenden Verhandlungsgegenstandes noch das Wort gegeben werden.<br />

V. Abstimmungen<br />

§ 11<br />

Alle Anträge sind vor der Abstimmung in ihrem Wortlaut vom Vorsitzenden fest<strong>zu</strong>stellen; das gleiche<br />

gilt für Erklärungen <strong>zu</strong> Protokoll.<br />

§ 12<br />

(1) Über Anträge ist in der Reihenfolge ab<strong>zu</strong>stimmen, in der sie gestellt sind.<br />

204

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!