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Untitled - VDSt zu Bremen

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§ 18<br />

Beiträge<br />

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband das Recht, von den aktiven und von den Altherrenbünden<br />

Abgaben <strong>zu</strong> erheben, die von der Verbandstagung festgesetzt werden.<br />

(2) Die Gauverbände sind berechtigt, nur die <strong>zu</strong>r Deckung ihrer Unkosten erforderlichen Beiträge <strong>zu</strong><br />

erheben.<br />

VI. Inkrafttreten der Sat<strong>zu</strong>ng<br />

§ 19<br />

Inkrafttreten und dessen Folgen<br />

(1) Die vorstehende Sat<strong>zu</strong>ng tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig treten die früheren Verbandssat<strong>zu</strong>ngen im vollen Umfange außer Kraft und frühere VT-<br />

Beschlüsse sowie Sat<strong>zu</strong>ngen der Gliederungen und der Gauverbände insoweit, als sie mit der neuen<br />

Verbandssat<strong>zu</strong>ng nicht vereinbar sind.<br />

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