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Untitled - VDSt zu Bremen

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§ 7<br />

Verbot der Kartellbildung<br />

(1) An einer Hochschule soll nur ein <strong>VDSt</strong> bestehen. Die Verbandstagung kann mit Zweidrittelmehrheit<br />

Ausnahmen <strong>zu</strong>lassen, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt.<br />

(2) Besondere Zusammenschlüsse innerhalb des Verbandes (Kartelle, Ringe, Kreise) sind untersagt.<br />

§ 8<br />

Mitgliedschaft bei Hochschulwechsel<br />

Bezieht ein Bundesbruder eine Hochschule, an der ein dem Verband angehöriger aktiver Bund besteht,<br />

so ist er vom Augenblick seiner Ankunft an dessen Mitglied; er hat sich unverzüglich an<strong>zu</strong>melden.<br />

§ 9<br />

Aufnahme als aktiver Bund<br />

Vereine, welche die Vorausset<strong>zu</strong>ngen der Verbandssat<strong>zu</strong>ng erfüllen, erlangen die Zugehörigkeit <strong>zu</strong>m Verband<br />

durch Entscheidung der Verbandstagung mit Zweidrittelmehrheit. Ebenso bedarf ein Ausschluß aus<br />

dem Verband einer Zweidrittelmehrheit.<br />

Organe des Verbandes sind<br />

1) der Vorstand und<br />

2) die Verbandstagung (VT).<br />

V. Verbandsorgane und -einrichtungen<br />

§ 10<br />

Organe des Verbandes<br />

(1) Der Verband wird durch den Vorstand vertreten. Dieser besteht aus neun Mitgliedern.<br />

§ 11<br />

(2) Die VT wählt den Vorsitzenden. Vier weitere Mitglieder des Vorstandes werden von den Altherrenbünden<br />

und Gauverbänden, die auf der VT vertreten sind, gewählt. Die aktiven Bünde wählen auf der<br />

VT einen Bund als Vorort; dieser bestellt vier aktive Mitglieder des Vorstandes (Vorortsausschuß),<br />

eines davon als Vorortsvorsitzenden. Dieser ist der wählenden VT vor<strong>zu</strong>stellen.<br />

(3) Der Vorortbund unterstützt den Vorortsausschuß bei der Führung der Geschäfte. Der Vorortsausschuß<br />

ist für seine Amtsführung der VT verantwortlich.<br />

(4) Die Alt-Herrenmitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre, der Vorort wird für jeweils ein Jahr<br />

gewählt. Eine Wiederwahl ist in beiden Fällen <strong>zu</strong>lässig.<br />

(5) Vorstandssit<strong>zu</strong>ngen sind nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Bekanntgabe<br />

der Tagesordnung ein<strong>zu</strong>berufen. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei<br />

Mitgliedern, von denen eines ein Aktiver und eines ein Alter Herr sein muß. Beschlüsse werden mit<br />

einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Vertretung<br />

nach außen ist die Mitwirkung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters und eines weiteren<br />

Vorstandsmitgliedes erforderlich und ausreichend. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.<br />

Gegen die Stimmen aller aktiven Mitglieder des Verbandsvorstandes kann kein Beschluß gefaßt werden.<br />

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