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Untitled - VDSt zu Bremen

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(4) Beteiligte sind der Antragsteller, der Beistand des Antragstellers, der Beschuldigte und der Beistand<br />

des Beschuldigten.<br />

Teil II Aufgaben und Verfahren des Convents<br />

§ 6<br />

(1) Ein Antrag auf Untersuchung eines Verdachts im Sinne von § 1 Abs. 1 ist an den Convent des Bundes<br />

<strong>zu</strong> richten, dem der Beschuldigte <strong>zu</strong>r Zeit der Antragstellung angehört. Gehört ein beschuldigter<br />

Alter Herr mehreren Bünden an, so darf der Antrag an den Convent nur eines dieser Bünde gerichtet<br />

werden.<br />

(2) Der Antragsteller kann <strong>zu</strong>r Vertretung seines Antrags einen Bundesbruder als Beistand bestellen.<br />

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur <strong>zu</strong>lässig, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des<br />

Antragsberechtigten vom Gegenstand des Verdachts gemäß § 1 Abs. 1 gestellt wird. § 7 Abs. 3 bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 7<br />

(1) Der Vorsitzende des Convents teilt dem Beschuldigten unverzüglich den Antrag im Wortlaut mit und<br />

gibt ihm Gelegenheit, schriftlich Stellung <strong>zu</strong> nehmen.<br />

(2) Der Beschuldigte kann <strong>zu</strong>r Wahrnehmung seiner Interessen einen Bundesbruder als Beistand bestellen.<br />

(3) Steht der vom Antragsteller geäußerte Verdacht gemäß § 1 Abs. 1 im Zusammenhang mit einer Streitigkeit<br />

zwischen dem Antragsteller und dem Beschuldigten, so kann der Beschuldigte innerhalb von<br />

zwei Wochen nach Kenntnis von dem Antrag bei dem bereits angerufenen Convent einen Gegenantrag<br />

stellen.<br />

(4) Gehören im Falle des Abs. 3 Antragsteller und Beschuldigter nicht demselben Bund an, so entscheidet<br />

der Convent nicht. Er gibt das Verfahren <strong>zu</strong>r Entscheidung an den für seinen Bund <strong>zu</strong>ständigen<br />

Ehrenrat ab.<br />

(5) Stellt ein Beteiligter einen Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2, ist das Verfahren jederzeit an den Ehrenrat<br />

ab<strong>zu</strong>geben.<br />

§ 8<br />

(1) Die beantragte Untersuchung ist in die Tagesordnung des nächstmöglichen Convents auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

(2) Dieser Teil der Tagesordnung und der Termin müssen den Mitgliedern des Convents und den Beteiligten<br />

spätestens eine Woche vor dem Convent mitgeteilt werden.<br />

(3) Der Beschuldigte und sein Beistand sind <strong>zu</strong>r Verhandlung <strong>zu</strong> laden.<br />

(4) Bei unentschuldigtem oder nicht hinreichend entschuldigtem Fernbleiben des Beschuldigten kann in<br />

seiner Abwesenheit verhandelt werden. Hierauf ist er in der Ladung hin<strong>zu</strong>weisen.<br />

(5) Der Convent kann <strong>zu</strong>r Verhandlung Zeugen laden und andere Beweismittel heranziehen. Die Beteiligten<br />

können Zeugen benennen.<br />

§ 9<br />

(1) Grundsätzlich können Bundesbrüder einer Verhandlung gemäß § 8 auch beiwohnen, wenn sie nicht<br />

Mitglieder des Convents und nicht Beteiligte sind.<br />

(2) Der Convent kann auf begründeten Antrag beschließen, daß nur Mitglieder des Convents, Beteiligte<br />

und Zeugen anwesend sein dürfen. Er kann ferner beschließen, daß die Verhandlung von allen<br />

Anwesenden vertraulich <strong>zu</strong> behandeln ist.<br />

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