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Untitled - VDSt zu Bremen

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D. Beitragsordnung<br />

§ 1<br />

Der Verband der Vereine Deutscher Studenten erhebt gemäß § 18 der Verbandssat<strong>zu</strong>ng von den aktiven<br />

und von den Altherrenbünden Beiträge.<br />

§ 2<br />

Die Beiträge werden nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Bünde berechnet, die ihren Wohnsitz<br />

in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben.<br />

§ 3<br />

Alte Herren, die in mehreren Altherrenbünden als ordentliche Mitglieder geführt werden, werden für<br />

die Beitragsberechnung nur dem Altherrenbund <strong>zu</strong>gerechnet, der die erste Ernennung <strong>zu</strong>m ordentlichen<br />

Alten Herren vorgenommen hat, soweit zwischen den betreffenden Altherrenbünden keine anderweitige<br />

Vereinbarung besteht.<br />

Die Beiträge werden halbjährlich erhoben.<br />

§ 4<br />

Maßgebend für die Berechnung der Beiträge sind die Mitgliederzahlen der Verbandskartei vom 1. März<br />

für das Sommersemester und vom 1. September für das Wintersemester.<br />

§ 5<br />

Bis <strong>zu</strong> den Stichtagen sind Veränderungen des Mitgliederbestandes von den aktiven Bünden an den<br />

Vorort, von den Altherrenbünden an den Verbandskarteiverwalter <strong>zu</strong> übersenden; der Vorort bzw. der<br />

Verbandskarteiverwalter stellen die für die Beitragsrechnungen maßgebenden Mitgliederzahlen fest.<br />

§ 6<br />

Innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung können von den Bünden Einwendungen gegen<br />

die Beitragsfestset<strong>zu</strong>ng erhoben werden.<br />

§ 7<br />

Die gemäß § 5 vom Vorort für die aktiven Bünde und vom Verbandskarteiverwalter für die Altherrenbünde<br />

berechneten Beiträge sind für das Sommersemester bis <strong>zu</strong>m 30. August und für das Wintersemester bis<br />

<strong>zu</strong>m 31. März <strong>zu</strong> bezahlen.<br />

§ 8<br />

Kommt ein Bund mit seiner Beitragsschuld in Ver<strong>zu</strong>g, so ist sie während des Ver<strong>zu</strong>ges mit 4% p. a. <strong>zu</strong><br />

verzinsen.<br />

§ 9<br />

Die Zahlungsverpflichtung der Bünde gegenüber dem Verband besteht ohne Rücksicht darauf, ob und in<br />

welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Beiträge erhalten.<br />

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